Abzug Kindergeld von Regelleistungen bei Wechselmodell wenn Vater das Kindergeld erhält?

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wenn ihr im wechselmodell lebt, bekommt jeder das hälftige kindergeld. sprich, es wird dir ausgezahlt, dann kehrs du die hälfte an den vater raus. das musst du belegen, dann wird dir auch nur die hälfte angerechnet. so wie du auch nur die anteiligen leistungen für das kind beziehst, wenn du alg2 bekommst. da du mit deinem kind ja nur eine temporäre bg bildest. selbiges gilt für den vater, er bildet eine temporäre bg mit dem kind und bekommt für die zeit des aufenthaltes auch das alg und mietanteil für sein kind.

danke euch :) unser kind lebt zu gleichen anteilen bei uns beiden, also echtes wechselmodell. wir, kindsvater und ich haben die gleiche adresse, leben im gleichen haus, jeder in einer ein zimmer wohnung. wenn ich dem kindsvater die hälfte des kindergeldes ausbezahle bzw. auf sein konto überweise wäre das ein nachweis, oder? der kindsvater bekommt zum midijob noch wohngeld und möchte nicht mehr aufstocker sein.....

Es kommt nicht darauf an auf welches Konto das Kindergeld geht,sondern bei wem das Kind gemeldet ist,denn dem Elternteil steht dann auch das Kindergeld zu und das müsstest du dann bei ihm einfordern,weil es ihm nicht zustehen würde !

Ihm steht auch nicht das hälftige Kindergeld zu,er kann das hälftige Kindergeld nur von seinem zu zahlenden Unterhalt abziehen und wenn er unter 1000 € verdient,dann ist er nicht leistungsfähig,weil er unter seinem Selbstbehalt von 1080 € bereinigtem Netto liegt,also gibt es auch nichts abzuziehen.

Wenn er unter 1000 € verdient,warum hat er dann keinen Anspruch mehr auf eine Aufstockung ?

Denn bei 1000 € Netto hat er min.seinen Freibetrag auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll und der beträgt 300 €,denn bei diesem Netto müsste er dann auf jeden Fall 1200 € Brutto haben.

Demnach blieben bei 1000 € Netto nur ca. 700 € anrechenbares Einkommen übrig und wenn ich den Regelsatz von 404 € abziehe,dann bleiben noch ca. 296 € für seine KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) übrig.

Zahlt er mehr,dann sollte er auch weiterhin Anspruch haben,denn es kommt ja dann der Bedarf des Kindes noch dazu,für die Tage an dem es über 12 Stunden im Haushalt bzw.in der Betreuung des Vaters ist.

Denn bei diesem Bruttoeinkommen sollte er sehr wahrscheinlich keinen Anspruch auf Wohngeld haben und dann bliebe ja nur die Aufstockung vom Jobcenter.

die eltern betreiben wechselmodell. es fließt kein unterhalt, da beide parteien das kind 50/50 betreuen. in der regel ist das kind bei beiden eltern gemeldet.

das kindergeld bekommt ein elternteil und gibt die hälfte an den anderen elternteil raus. daher wird das kindergeld bei beiden eltern nur hälftig abgezogen vom bedarf des kindes und dann übersteigend bei den eltern. da das kind in beiden haushalten ja auch alg2 bezieht - wenn beide eltern im bezug stehen.

@blumenkanne

Die Frage ist ob hier überhaupt die Voraussetzungen für die Anmeldung auf beide Haushalte gegeben ist,denn dazu sind noch andere Voraussetzungen notwendig,nicht nur das dass Kind auch tatsächlich die Hälfte der Zeit vom anderen Elternteil betreut wird !

Ein echtes Wechselmodell liegt nur dann vor,wenn das Kind tatsächlich die Hälfte der Zeit vom anderen Elternteil betreut wird,dass kann wöchentlich oder auch monatlich erfolgen.

Und genau in solch einem echten Wechselmodell sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet,dazu gibt es mehrere Urteile des BGH - und nur dann steht das hälftige Kindergeld auch dem anderen Elternteil zu.

Wenn hier also ein echtes Wechselmodell vorliegen würde und die Mutter den Nachweis erbracht hätte das hier das hälftige Kindergeld an den Kindsvater geht,dann hätte das Jobcenter auch nicht das volle Kindergeld auf den Bedarf des Kindes im Haushalt der Mutter angerechnet,sondern nur das hälftige.

Also ist hier entscheidend ob die Voraussetzung gegeben ist und das Kind auf den Haushalt beider Elternteile angemeldet werden kann.

Ist das nämlich nicht der Fall,dann steht das Kindergeld demjenigen Elternteil zu bei dem es gemeldet ist und dann liegt auch kein echtes Wechselmodell vor,demnach ist dann der Elternteil verpflichtet Barunterhalt zu zahlen,bei dem es weniger Zeit verbringt und der andere bei dem es überwiegend betreut wird kommt seinen Unterhaltspflichten durch die Betreuung / Unterbringung in Naturalien nach.