Hälfte Kindergeld für den Ex

9 Antworten

Das kommt auf die Situation an. Ich denke, du willst auf die Anrechnung der Hälfte de Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch hinaus.

Sofern er unterhaltsverpflichtet ist, steht das Kindergeld den Eltern zu gleichen Teilen zu. Sie teilen sich ja auch die Kosten des Unterhalts. Das hat dann auch nichts mit Kontakt oder Ähnlichem zu tun.

Allerdings wird das Kindergeld letztlich wieder mit der Unterhaltsverpflichtung verrechnet.

wie meinst du das ? ich glaube wohl kaum das der Ex von der Familienkasse 92 Euro ausgezahlt bekommt und die Mutter ebenfalls 92 Euro .......................das gesamte KG bekommt immer der Elternteil ausgezahlt bei dem das Kind auch lebt , das wird nicht geteilt ....................oder meinst du das die Hälfte des KG vom zu zahlenden Unterhalt abgezogen wird ? .... das ist richtig so (das ist der sogenannte Zahlbetrag in der Düsseldorfer Tabelle) und hat nichts damit zu tun ob Kontakt besteht oder nicht ......

genau, 82 Euro werden beim Kindesunterhalt abgezogen. Die Frage ist, für was der Ex dies angerechnet bekommt. Ich dachte dies ist zum Ausgleich der Kosten für das Kind, wenn dieses den Vater besucht. Genau dies ist hier aber nicht der Fall. Also mit welchem Recht ist das so?

@Donaro

Weil es so im Gesetz geregelt ist. Du hast Recht, dass es durch die Pauschalisierung gewisse Ungerechtigkeiten gibt, aber die bestehen nun mal, so lange die nicht ausgeraeumt sind. Das mit dem halben Kindergeld (zur Ausuebung des Besuchsrechts und den damit verbundenen Kosten) ist ein Punkt, denn Vater, die ihr Kind heute zu 45 % im Jahr betreuen, muessen den gleichen Unterhalt abdruecken trotz eigener Kosten und bekommen auch nur das halbe Kindergeld, genau wie Vaeter, die sich gar nicht kuemmern.

Aber wenn er Unterhalt zahlt, dann hat er ja zumindestens dadurch Unkosten, von daher kannst du dich ja echt als Gluecksfall bezeichnen. Viele bekommen gar keinen Unterhalt und haben alle Kosten. Die Vaeter meiner Kinder haben sich auch nie gekuemmert und ich bekomme keinen Unterhalt, keinen Vorschuss mehr oder sonstige Sozialleistungen. Das ist die schlimmere Variante.

So lange das Gesetz so ist, ist es eben so.

@Donaro

Das beim Kindesunterhalt berücksichtigte halbe Kindergeld kann der barunterhaltspflichtige Elternteil u.a. für die Kosten des Umgangs mit seinem Kind verwenden - muss er aber nicht.

Denn das Kindergeld an sich ist lediglich ein "steuerlicher Entlastungsbetrag" für die Eltern - es entlastet also nur die Eltern, die einem Kind Unterhalt leisten - egal ob als Betreuungs- oder Barunterhalt.
Wenn kein Umgang mit dem Kind stattfindet, aber der Unterhalt gezahlt wird, hat dieser zahlende Elternteil also auch Anspruch auf die Steuerentlastung für sich.

Dem Ex steht die Haelfte vom Kindergeld zu, wenn er den Mindestunterhalt auch regelmaessig zahlt. Ob er das Kind sieht, spielt keine Rolle. Das haelftige Kindergeld wird vom Betrag in der Duesseldorfer Tabelle bereits in Abzug gebracht, so dass sich fuer den Mindestunterhalt ein Zahlbetrag ergibt, der zu zahlen ist und der bereits um das halbe Kindergeld bereinigt ist.

Fakt ist, wer keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt, hat keinen Anspruch auf die Haelfte des Kindergeldes. Und wer Unterhalt zahlt, bei dem ist er in der Zahlsumme bereits beruecksichtigt.

Ob er das Kind sieht oder nicht, spielt aber keine Rolle, obwohl der haelftige Kindergeldbetrag ja dazu gedacht ist, Kosten durch Ausuebung des Besuchsrechtes zu decken, die ohne Kontakt ja gar nicht entstehen. Aber das findet derzeit keine Beruecksichtigung in den Gesetzen.

Danke, das beantwortet meine Frage.

Ne. Soweit ic h weiß nicht. Bin selbst Mutter von 2 Söhnen und bekomm somit Kindergeld. Das Kindergeld bekommt der Elternteil, bei dem das Kind lebt ! Nur auf den Unterhalt, kann der andere Elternteil das anrechnen. Bzw die Hälfte des Kindergelds anrechnen. Somit ergibt sich dann ein Mindestunterhalt von 225€ (317€ Mindestunterhalt - 92€ Kindergeld = 225€)

Der Vater hat einen Anspruch auf die Hälfte des Kindergeldes. Dieser wird, wie du schon erwähnt hast, mit dem Unterhalt verrechnet.

@Interesierter

Ja sofern er Unterhalt zahlt ;) ! Er zahlt dann eben "nur" 225€ anstatt 317€ . Aber es ist nicht so, das die Mutter dem Vater dann die 92€ (Hälfte des KG) überweisen muss

@ZekosLadyX

Nein, das macht halt die Familienkasse.

@ZekosLadyX

Es wurde gefragt, ob dem Vater ein Anspruch auf die Hälfte des Kindergeldes zusteht.

Diese Frage ist mit JA zu beanworten.

Dieser Anspruch wird eben letztlich mit dem Unterhaltsanspruch verrechnet.

@Interesierter

nein apfelkind 1986, die Familienkasse hat damit gar nichts am Hut, die darf das Geld nicht teilen und immer nur voll an eine Person zahlen und das ist die Person, wo das Kind wohnt. Man bekommt IMMER das VOLLE Kindergeld ausgezahlt als Alleinerziehende Mutter (oder Vater), da gibt es keine Ausnahmen.

Die Teilung/der Abzug erfolgt bei der Festsetzung des Unterhalts per Jugendamt oder Gericht, dort wird das halbe Kindergeld abgezogen. Daher, keine Zahlung, kein Abzug.

Hartz IV Vaeter, die keinen Unterhalt zahlen, aber ihr Kind regelmaessig betreuen, koennen sich neuerdings auf Antrag vom Jobcenter auch Kosten zur Ausuebung des Besuchsrecht, wie z.B. Fahrtkosten erstatten lassen.

@Apfelkind1986

Unsinn.

Die Familienkasse zahlt den "steuerlichen Entlastungsbetrag für die Eltern" - um nichts anderes handelt es sich beim Kindergeld - generell nur an einen Elternteil aus, und zwar an den, bei dem das Kind lebt.

Dem anderen Elternteil wird der halbe Steuervorteil beim Unterhalt angerechnet. Er bekommt sozusagen seine Hälfte vom betreuenden Elternteil zurück, indem er diesem weniger Unterhalt zahlt als den eigentlichen "Bedarf" des Kindes.

Wird kein Unterhalt gezahlt, so "behält" der betreuende Elternteil den ganzen Steuerfreibetrag, muss nicht eine Hälfte davon "abgeben".

Der EX - kommt doch gar nicht an das Kindergeld ran,das bekommt der,bei dem das Kind lebt und der EX - könnte das hälftige Kindergeld ( bis zum 17 Lebensjahr ) nur vom Unterhaltsanspruch laut Düsseldorfer Tabelle vom Tabellenwert abziehen und das ergibt den Zahlbetrag des Barunterhaltspflichtigen !

Du hast ihm vom Kindergeld dar nichts zu geben.

Leider falsch.

@Apfelkind1986

Was ist denn das für ein Blödsinn !

Du schreibst in deinem obigen Kommentar,das es nicht davon abhängig sein würde,ob er Unterhalt zahlt oder nicht,aber selbstverständlich ist es davon abhängig.

Denn das hälftige Kindergeld steht ihm nur zu,wenn auch auch seinen dem Alter des Kindes entsprechenden Unterhalt zahlt. Du glaubst doch nicht wirklich,das die Familienkasse solch einen Unfug mitmachen würde.

Warum gibt es dann diese Regelung überhaupt,das man das hälftige Kindergeld vom Unterhaltsanspruch laut Düsseldorfer Tabelle abziehen kann,wenn man diesen auch zahlt.

nur vom Unterhaltsanspruch laut Düsseldorfer Tabelle vom Tabellenwert abziehen

genau!!!