Kann mich mein Arbeitgeber in der Probezeit Rückwirkend Kündigen?

9 Antworten

Zunächst mal, ist eine Kündigung per WhatsApp unwirksam. Weiterhin kann eine Kündigung auch nicht rückwirkend ausgestellt werden, vollkommen ungeachtet der Frag, ob die Krankmeldungen nun beim Arbeitgeber vorliegen oder nicht.

Das alles wird dir aber nicht wirklich viel bringen. Der Arbeitgeber kann eine schriftliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist nachreichen. Dann bist du deinen Job trotzdem los.

Hier ist überhaupt nichts rechtens.

Eine Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen, Kündigungen in elektronischer Form (E-Mail, SMS, Fax etc.) sind wirkungslos.

Dein AG kann ja behaupten, keine AU-Bescheinigungen bekommen zu haben, das ist aber kein Grund für eine Kündigung, nicht mal für eine fristlose.

Er kann höchstens eine Abmahnung schicken, wenn die AUB zu spät/gar nicht ankommt, das aber auch nicht, wenn Du einen Beweis/Zeugen hast, dass Du sie abgeschickt hast.

Dein AG kann die Gehalts-/Lohnzahlung einbehalten, wenn keine AUB vorliegt . Er muss das Geld aber dann nachzahlen, wenn die AUB nachgereicht wird.
(Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 Entgeltfortzahlungsgesetz)

 

Hexle2  25.01.2017, 10:10

Nachtrag: Kündigen kann der AG Dir in der Probezeit ohne Angabe von Gründen aber keinesfalls fristlos, rückwirkend schon gar nicht und auch nur schriftlich

Eine rückwirkende Kündigung ist nicht möglich und auch eine Kündigung per E-Mail hat keine Rechtswirkung. Eine Kündigung gilt erst als zugegangen, wenn du ein Schriftstück erhalten hast. Von da an laufen auch die Fristen.

Eine außerordentliche Kündigung, selbst wenn du die Krankmeldung nicht abgegeben hättest, dürfte kaum möglich sein.

Sollte eine Kündigung kommen musst du allerdings innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage einreichen, ansonsten gilt die Kündigung als wirksam. Ob sich das lohnt hängt erst einmal von zwei Faktoren ab: du musst länger als sechs Monate beschäftigt sein und dein Arbeitgeber muss mehr als rechnerisch zehn Vollzeitarbeitskräfte beschäftigen. Erst dann hast du Kündigungsschutz der Arbeitgeber kann nicht einfach unter Beachtung der Kündigungsfrist kündigen.

Im Zweifel wende dich an eine kundige Rechtsberatung

Familiengerd  24.01.2017, 13:25

Ob sich das lohnt hängt erst einmal von zwei Faktoren ab: du musst länger als sechs Monate beschäftigt sein und dein Arbeitgeber muss mehr als rechnerisch zehn Vollzeitarbeitskräfte beschäftigen.

Diese Einschränkungen der Anwendung des KSchG gelten aber nicht, wenn es um eine Klage wegen Nichteinhaltung der vereinbarten Frist und wegen einer fristlosen Kündigung geht.

Rückwirkend kündigen geht nicht. Man kann die Kündigung nuir aktuell aussprechen zu einem fristgerechten Datum in der (nahen) Zukunft.

Fristlos geht nicht, auch wenn Du die AU wirklich nicht geschickt hättest. Und in Deinem Fall hast Du ihn ja zeitig informiert, aber der Brief ist dann wohl verloren gegangen.

Da werden Arbeitgeber schon mal etwas unangenehm. aber fritslos und rückwirkend geht gar nicht.

Informiere trotzdem unbedingt das Arbeitsamt. Und eigentlich wäre der beste weitere Rat: Anwalt.

kleinewanduhr  24.01.2017, 11:27

...aber der Brief ist dann wohl verloren gegangen.

Ja ja, kennt man schon: Viele Briefe auf dem Tisch, da kann schnell mal einer "aus Versehen in den Papierkorb rutschen" ;.-]

Hi, das eine Kündigung schriftlich erfolgen muß wurde ja schon dargelegt.

Jetzt möchte ich mal etwas fabulieren: Der AG steht auf dem Standpunkt, Kündigung gilt, er macht also keine schriftliche Kündigung fertig, du meldest dich weiterhin krank und übersendest nachweisbar deine AU´s. Nach Krankheitsende bietest du wieder deine Arbeitskraft an, da ja keine Kündigung vorliegt. AG schickt dich weg, evtl. wird jetzt eine Kündigung geschrieben (Rückwirkend ist nicht). Ihr müsst euch um evtl. Lohnzahlungen oder Lohnfortzahlungen streiten und Ende des Arbeitsverhältnisses und damit gehst du zum Arbeitsgericht (3-Wochen-Frist !). Was würde da wohl raus kommen?

Desweiteren, AU`s haben Duplikate für die Krankenkasse u. dem Arbeitnehmer. D.h. der Nachweis für eine AU kann gemacht werden, selbst wenn jetzt ein Brief "verschwunden" ist.