Kündigung durch zweite Kündigung widerrufen

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Wenn die zweite schriftliche Kündigung (die kürzere) noch fristgerecht erfolgt, gilt diese.

Okay. Also muss die erste Kündigung nicht extra widerrufen werden.

War mir da jetzt nicht sicher.

@qugart

Widerrufen kann man eine Kündigung auch nicht, wenn sie erst mal wirksam geworden ist - es sei denn dann mehr oder weniger, man einigt sich mit dem Vertragspartner, aber wenn man sich schon einig sein kann, erübrigt sich wohl auch im Übrigen die Frage :)

@Droitteur

Und genau das ist ja meine Frage. Was ist, wenn man sich nicht einig ist?

@qugart

Wenn fristgerecht wie in Deiner Frage beschrieben, gilt die zweite Kündigung.

Du musst auch nicht die erste Kündigung widerrufen oder sonstiges (geht wie von @Droitteur erwähnt eh einseitig nicht), einfach die zweite Kündigung mit kürzeren Küdigungszeitpunkt fristgerecht dem AG zukommen lassen.

@qugart

Alles, was ich sagte, ist, dass man eine Kündigung nicht widerrufen kann - also wenn man jetzt etwa mal an die Kündigung eines Mobilfunkvertrags denkt: Mancher nimmt doch noch die Kündigung zurück, streng genommen liegt aber keine Rücknahme (einseitig), sondern ein neuer Vertrag ("Einigung" - mehrseitig) vor.

Das alles hat nichts mit der Frage zu tun, ob man trotz bereits erfolgter Kündigung noch mal eine andere Kündigung vornehmen kann. Ehrlich gesagt bin ich mir da gar nicht so sicher. Es gibt durchaus auch Gründe, die dagegen sprechen: So wird aus dem unbefristeten Verhältnis, für das die Kündigung notwendigerweise "erfunden" wurde, ein befristetes Verhältnis, für das grundsätzlich ja keine Kündigung notwendig ist. Einigt man sich vertraglich auf ein befristetes Verhältnis von zB sechs Monaten, käme eine Kündigungsmöglichkeit ja einem einseitigen Rücktrittsrecht gleich - das widerspräche immerhin dem dir sicher bekannten Prinzip pacta sunt servanda, Verträge sind einzuhalten.

Gleichwohl hat man es ja nicht wirklich mit einem befristeten Vertrag zu tun - eigentlich ist er unbefristet und nun eben nur gekündigt. Weiter dagegen spricht aber, dass der Vertragspartner sich nun auf die Kündigung eingestellt hat.

Wie gesagt, so sicher wie die anderen Antworter, so sehr ich sie auch schätze, wäre ich mir gar nicht. Zu einer "sicheren" Antwort komme ich im Moment auch leider nicht.

@Droitteur

Als Beispiel:
Ich habe eine Arbeitsstelle und ziehe voraussichtlich im Oktober 2015 um in eine andere Stadt, ich kündige fristgerecht 11 Monate vorher zum 30.09.2015.

Jetzt kommt alles anders und habe in der neuen Stadt eine neue Arbeit bereits zum 01.06.2015, nun kündige ich fristgerecht erneut zum 31.05.2015, alles okay ;-)

Wichtig ist das die Kündigung fristgerecht dem AG vorliegt.

Etwas anderes, was nicht geht wenn ich nachträglich zu einem späteren Zeitpunkt kündigen möchte, darauf muss sich der AG nicht einlassen.
Wenn ich also als erstes zum 31.05. kündige und nachträglich zum 30.09. kündigen würde.
Dies wäre nur im beidseitigen Einverständnis möglich.

@Antitroll1234

Genau das wollte ich wissen. Danke.

@Antitroll1234

Vielen Dank, den Sachverhalt habe ich verstanden und kann deine Erklärungen auch gut nachvollziehen :)

Bitte sieh mir jedoch nach, dass ich das ohne juristische Argumentation nicht annehmen darf ><

1, Kündigung widerrufen und dann die 2. mit einreichen. Wenn auch diese innerhalb der gesetzlichen (oder vertraglichen) Kündigungsfrist ist, dann ist diese 2. Kündigung wirksam

Das im ersten Satz Genannte geht leider nicht!

Bekanntlich ist die Kündigung eines Vertrages eine "einseitige (formaljuristisch empfangsbedürftige) Willenserklärung". Soweit - so gut.

Juristisch gesehen kann man eine Kündigung weder "zurücknehmen" noch "widerrufen" - man kann allenfalls aus ihr "keine Rechte mehr herleiten".

Unter der Voraussetzung, dass die zweite (im Enddatum früher liegende) Kündigung fristgerecht und wirksam zugestellt wurde, gilt sie auch. Damit für den Empfänger keine Unsicherheit entsteht, würde ich in der zweiten Kündigung auf den oben genannten Umstand hinweisen, nämlich darauf, "dass aus der Kündigung vom xx.xx.xxxx keine Rechte mehr hergeleitet werden".

@verreisterNutzer

man geht zum Chef und erklärt ihm den Sachverhalt und dass man die Kündigung (die 1.) zurück nehmen möchte.....ist nichts anderes als ein Widerruf!

@tapri

Begreife es doch endlich: MAN KANN EINE KÜNDIGUNG NICHT ZURÜCKNEHMEN (UND AUCH NICHT WIDERRUFEN) !!!!!

Es ist wie mit einer Pistolenkugel, die den Lauf verlassen hat...

Wenn es noch fristgerecht erfolgt, kannst du natürlich auch noch das Datum vorziehen.

Sonst würde eine Kündigung ja ausschließen, dass man vor Ablauf der Frist sogar fristlos kündigt, weil es nicht mehr zumutbar ist.

Der Wille wurde mit der ersten Kündigung eindeutig erklärt. Die zweite muss der Arbeitgeber nur akzeptieren, wenn diese auch fristwahrend ist.

Es gilt die erste Kündigung, da sie vom Arbeitgeber bestätigt wurde.

...und warum sollte die zweite ordentliche Kündigung, wenn die Kündigungsfrist eingehalten wird, nicht gelten ?

Und welche Rolle spielt es ob die Kündigung vom AG bestätigt wurde ?
Wichtig ist das die Kündigung dem AG rechtzeitig vorlag, ob er diese bestätigt oder nicht kann dem AN egal sein.

Das ist falsch - und eine "Bestätigung" spielt überhaupt keine Rolle!

Wirksam wird - sofern ebenfalls fristgerecht - die neue ausgesprochene Kündigung zum früheren Termin!