Ist eine fristlose Kündigung rückwirkend möglich?

6 Antworten

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Eine Kündigung ist wirksam mit der Übergabe der schriftlichen Kündigung. Rückwirkend geht natürlich gar nichts. Eine Fristlose Kündigung also "mit besonderem Grund" kann also überhaupt nicht rückwirkend ausgesprochen werden. Wie soll das gehen?

Sie hat

vom Tag der Zustellung an, 3 Wochen Zeit

, gegen diese Kündigung zu klagen. Sonst könnte man eine solche Kündigung ja einfach um 3 Wochen rückdatieren, und es gäbe keine Klagemöglichkeit.

Die Klage kann sie direkt beim Arbeitsgericht schriftlich oder zur Niederschrift einreichen. Der Rechtspfleger wird ihr bei der Abfassung behilflich sein. Ein Anwalt ist dafür NICHT erforderlich, und das ganze ist KOSTENLOS

Nein, eine rückwirkende Kündigung ist nicht erlaubt!

Eine außerordentlichen/fristlosen Kündigung ist auch nur aus einem so schwerwiegenden Grund erlaubt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch für die Dauer einer Kündigungsfrist unzumutbar ist. Außerdem muss eine solche Kündigung innerhalb von 14 Tagen erfolgen, nachdem der Kündigende Kenntnis vom Kündigungsgrund erhalten hat.

Trotzdem:

DeineKollegin muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage bei Arbeitsgericht erheben auf Feststellung, dass durch die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde! Ohne eine solche Klage wird jede Kündigung - und sei sie noch so rechtswidrig! - wirksam!!!

Die Rechtsantrastelle des Arbeitsgerichts nimmt die Klage zur Niederschrift entgegen; sie hilft auch kostenlos bei der Formulierung der Klage. Ein Anwalt ist in dieser Phase noch nicht erforderlich - wenn sich Deine Kollegin das selbst zutraut (was in diesem Fall hier - wenn es sich so verhält - kein Problem ist).

Wenn es sich tatsächlich so verhält, wie Du es darstellst, wird der Richter dem Arbeitgeber die Kündigung ohne großartige Verhandlung um die Ohren hauen!!!

Ergänzung:

Auf den Hinweis in der Antwort von petrapetra64

Auch das Arbeitsamt wird ihr Probleme machen, wenn sie das einfach akzeptiert.

sei noch einmal besonders aufmerksam gemacht!

In der Tat könntest Du an Sachbearbeiter in einer restriktiv vorgehenden Arbeitsagentur geraten, die es als Dein Einverständnis mit der Kündigung werten, wenn Du nicht mit einer Klage dagegen vorgehst, besonders dann, wenn die Klage mit Sicherheit Aussicht auf Erfolg hat. In deren Augen hättest Du dann Deine Arbeitslosigkeit fahrlässig selbst verschuldet

Nein, rueckwirkend geht nicht, das ist nicht rechtens. Und fristlos geht auch nur unter bestimmten Gruenden (die nachzuweisen waeren). Ansonsten muss zumindest die Kuendigungsfrist eingehalten werden. Krank zu sein ist nur selten ueberhaupt ein akzeptabler Kuendigungsgrund. Sie sollte jetzt erst mal (schon vorsorglich) Kuendigungsschutzklage einreichen beim Arbeitsgericht (braucht man nicht unbedingt einen Anwalt und kann man jederzeit zurueckziehen). Einfach dort zum Rechtspfleger gehen,der nimmt das auf. Dazu hat man nur 3 Wochen.

Selbst wenn sie nicht mehr den Job bekommt am Ende, eine Abfindung bekommt sie auf alle Faelle und die fehlende Zeit bezahlt. Auch das Arbeitsamt wird ihr Probleme machen, wenn sie das einfach akzeptiert.

Nein rückwirkend kündigen ist nicht und fristlos ist hier auch noch so eine Frage, denn für fristlose Kündigungen bedarf es schwerwiegender Gründe, ergo alles Blödsinn was der Chef da macht, nix wie zum Anwalt damit bevor die Frist für die Kündigungsschutzklage abläuft, hier könnte die Luft nach einer Abfindung riechen.

Der Anwalt ist unnötig

und müsste dann auch selbst bezahlt werden, wenn der Kläger Recht bekommt.

@DerHans

Das ist etwas missverstaendlich ausgedrueckt. DerHans wollte damit glaube ich sagen, dass in Arbeitsgerichtsprozessen meist kein Urteil gesprochen wird, sondern es in einem Vergleich endet, wo meist festgelegt wird, dann jeder seine eigenen Anwaltskosten zu tragen hat.

Fuer die Klage ist erstmal kein Anwalt notwendig. Und vielleicht sucht sich der ehemalige Arbeitgeber dann einen Anwalt von dem er erfaehrt, dass das fuer ihn teuer werden kann. Und bietet dann von sich aus etwas an. Ansonsten, ist man in der Gewerkschaft oder hat man Arbeitsrechtschutz, dann bekommt man einen gestellt. Fuer einen Prozess sollte man sich spaeter besser einen nehmen, den kann man dann von der Abfindung bezahlen, da sollte immer noch was uebrig bleiben am Ende.

@petrapetra64

Abgesehen davon besteht auch ggf. die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erhalten.

Ein gerichtlicher Vergleich kommt übrigens nur zustande, wenn beide Parteien zustimmen. Man kann natürlich auch ein Urteil bekommen, wenn man den Vergleich ablehnt. ;-)

nein ist sie nicht. rückwirkend eine kündigung zu schreiben gilt nicht.