Wann muss die Kündigung spätestens bei mir mit der Post ankommen?

6 Antworten

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Solange Du keine schriftliche Kündigung hast, bist Du nicht gekündigt.

Kündigungen bedürfen nach § 623 der Schriftform. Die Kündigungsfrist beginnt dann einen Tag nach Erhalt der Kündigung an zu laufen.

Du bietest Deinem Noch-AG Deine Arbeitskraft an. Lässt er Dich nicht mehr arbeiten, muss er Dich bezahlen als hättest Du gearbeitet, er befindet sich dann nach § 615 BGB in Annahmeverzug.

Wegen des bisher nicht gezahlten Gehalts rufst Du im Betrieb an und fragst nach. Du schreibst auch eine Mahnung an den AG, setzt eine Zahlungsfrist (7-10 Tage) und informierst ihn dass Du, solltest Du zum angegebenen Termin keinen Zahlungseingang haben, Klage beim Arbeitsgericht einreichst.

Hast Du eine Rechtsschutzversicherung oder bist Gewerkschaftsmitglied, macht das ein Anwalt für Dich.

Du kannst aber auch selbst zur Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts gehen. Es gibt dort zwar keine Rechtsberatung, man hilft Dir aber bei der Klageformulierung und das ist kostenlos. Es ist erst einmal kein Anwalt vorgeschrieben.

Danke für's Sternchen

Eine mündliche Kündigung ist unwirksam!

die Kündigung muss entsprechend der Kündigungsfristen bei dir im Briefkasten sein bzw muss Dir persönlich überreicht werden.

Da die Kündigung durch den Arbeitgeber zwingend schriftlich erfolgen muss, und er für den Eingang bei dir die Beweislast trägt, ist die Kündigung zum 15.4. inzwischen verwirkt. Sie ist also nur noch für die Zukunft unter Einhaltung der vertraglich festgelegten Kündigungsfrist wirksam.

Eigentlich bist du ohne schriftliche Kündigung sogar verpflichtet, deinem Arbeitgeber seit dem 15.4. weiterhin deine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Lehnt er das ab, ist es sein Problem.

Ich rate dir dringend, deinen AG mithilfe eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht zu kontaktieren, der sich damit auskennt und Druck macht, schließlich erhältst du ohne wirksame Kündigung auch nirgendwo finanzielle Hilfe.

Zum Gehaltseingang: der ist in deinem Arbeitsvertrag geregelt und muss entsprechend rechtzeitig bei dir eingehen. Hinzugerechnet werden lediglich die Bankarbeitstage. Siehe auch:

https://www.gehalt.de/news/gehaltszahlung-wann-muss-sie-auf-dem-konto-sein

Die Gehaltsforderung sollte ebenfalls ein Fachanwalt übernehmen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Das kommt natuerlich auf die Kuendigungsfrist an. Bei der gesetzlichen Frist von 4 Wochen haette sie dir spaetestens am 18. Maerz zugehen muessen (nur in den ersten 2 Jahren, danach gibt es keine gesetzliche Frist fuer eine arbeitgeberaseitige Kuendigung zum 15. sondern ab dann nur noch zum Monatsende. Bei der fuer eine vereinbarte Probezeit von max. 6 Monaten geltenden gesetzlichen Frist von 14 Tagen haette sie dir spaetestens am 1. April zugehen muessen.

Es kann aber auch sein, dass bei dir eine andere Frist arbeits- oder ggf. tarifvertraglich wirksam vereinbart wurde. Dann gilt die vereinbarte.

Da du aber ueberhaupt keine schriftliche Kuendigung erhalten hast, bist du auch noch gar nicht gekuendigt. Einen Gehaltsanspruch hast du aber nur fuer die Tage, an denen du auch gearbeitet hast (solltest du krankgeschrieben gewesen sein, dann wahrscheinlich auch fuer die ersten 6 Wochen der Krankschreibung). Zahlt der Arbeitgeber trotzdem nicht, kannst du das ausstehende Entgelt beim Arbeitsgericht einklagen.

Mündliche Kündigung ist unwirksam, muss in Schriftform erfolgen.Also bist du noch dort beschäftigt.Geh zum Arbeitsgericht und verklage den Arbeitgebet suf Weiterbeschäftigung bzw.Lohnfortzahlung.Da es dringend ist, erwirke dort eine einstweilige Vergügung.Da du sicher keibe Arbeitsrechtsschutzversicherung besitzt, spare dir die Anwaltskosten und geh zum Arbeitsgericht, am Standort deiner Firms.Die helfen dir in der Geschäftsstelle beim Verfassen der Klage und es kostet kein Geld.