Kann ich Ärger bekommen wenn ich eine geklaute Uhr kaufe und sie wieder verkaufen will aber den Nachweis für den Kauf nicht finde?

10 Antworten

Ja es ist möglich, dass du Ärger bekommst. Denn es kommen folgende Straftaten in Betracht:

§ 259 StGB - Hehlerei in Bezug auf das Kaufen der Uhr.

§ 263 StGB - Betrug in Bezug auf ein Weiterverkaufen der Uhr.

Beides setzt aber Vorsatz voraus. Man müsste dir also zumindest nachweisen können, dass du beim Ankauf der Uhr Eventualvorsatz bezüglich der Tatsache hattest, dass die Uhr gestohlen war (d.h. dass du es für möglich gehalten hast, dass die Uhr gestohlen war und das dann - um dein Ziel, die Uhr günstig zu erwerben - billigend in Kauf genommen hast).
Und bezüglich des Betruges müsste man dir nachweisen, dass du Vorsatz hattest in Bezug auf die Tatsache, dass die Uhr Diebesgut und somit nicht dein Eigentum ist.

Je nach den genaueren Umständen könntest du dich also strafbar gemacht haben oder durch den Weiterverkauf noch strafbar machen.

An deiner Stelle würde ich die Uhr erst einmal nicht weiterverkaufen. Denn wenn sich später herausstellt, dass sie gestohlen war, dann warst du nie Eigentümer der Uhr (§ 935 BGB). Und wenn du das für möglich gehalten hast - was deine Frage zeigt - dann ist man nicht mehr weit vom Straftatbestand des Betruges entfernt; selbst wenn man Hehlerei verneinen würde, weil du vielleicht zum Zeitpunkt des Kaufes darauf vertraut hast, dass die Uhr nicht gestohlen war.

Der sicherste Weg wäre natürlich der, dass du selbst zur Polizei gehst und mal nachfragst, ob diese Uhr gestohlen wurde - so kannst du auch bezüglich eines Weiterverkaufs relativ sicher gehen, dass du nicht mehr wegen Betruges dran bist. Problem an dieser Lösung ist natürlich: Ist die Uhr tatsächlich gestohlen und weiß die Polizei das, so wird erstens gegen dich wohl wegen Hehlerei ermittelt werden (wobei hier die Tatsache, dass du selbst zur Polizei gegangen bist, eine Bestrafung wohl verhindern würde) und zweitens wärst du die Uhr wieder los, ohne etwas dafür zu erhalten - denn nur der Verkäufer schuldet dir dann Schadensersatz, den dürftest du aber wohl nie wieder sehen.

Ja, das kann unter Handel mit Hehlerware oder direkt Hehlerei fallen. Besonders da du ja bereits den Verdacht hast, das die Uhr gestohlen ist.

Meiner Meinung nach nein, weil, so wie du es schilderst, du die Uhr gutgläubig gekauft hast. Aber da du jetzt die Vermutung hast, dass die Uhr (so wie du es schilderst, scheint sie ja einiges wert zu sein) geklaut wurde, würde ich vielleicht mal bei der Polizei, Fundbüro etc. nachfragen, ob ein Diebstahl gemeldet wurde. Wenn du etwas gutgläubig kaufst, bist du der neue Eigentümer, auch wenn die Person vor dir nur der Besitzer und gar nicht der eigentliche Eigentümer war (so habe ich das zumindest in der Schule im Fach Wirtschaft und Recht gelernt). Wenn du aber wusstest, dass die Uhr geklaut ist, dann bringt das, wenn es aufkommt Ärger mit sich.

Friedel1848  24.10.2016, 14:34

Das mit dem gutgläubigen Erwerb ist nicht ganz richtig. Zwar stimmt es, dass man Eigentümer wird, wenn man von einem Nichtberechtigten gutgläubig etwas erwirbt. Doch es gibt eine Ausnahme, und die betrifft gerade gestohlene Gegenstände.

Wer also vom Nichtberechtigten einen gestohlenen Gegenstand erwirbt, der wird nicht Eigentümer; er kann also auch keinem anderen Eigentum verschaffen.

Geregelt ist das in § 935 BGB.

Ja - du würdest Ärger bekommen, da du selbst schon davon ausgehst, dass die Uhr geklaut sein könnte.