Kann ein Vermieter eine Wohnung kündigen, wenn der Mieter den Einbau von Funk-Rauchmeldern nicht zulässt, dem Einbau normaler Geräte aber gestattet?

9 Antworten

Das Thema Rauchwarnmelder mit Datenerfassung und gekoppelter Ferninspektion ist ein hoch komplexes und weitreichendes Feld. Ich habe mich damit über ein Jahr beschäftigen müssen. Da es hier nicht mit ein paar Sätzen abzuklären ist, ist zunächst nur zu sagen: Ja. Der Vermieter kann dem Mieter kündigen, wenn er den Einbau von RWM verweigert. Er hat sogar das Recht, frei aus der Vielfalt der RWM und Anbieter zu wählen, also auch ein Modell mit Datenerfassung und Ferninspektion. Natürlich kann man sich ein wenig aufbäumen, aber vorher sollte man sich darüber klar sein, dass man als Mieter dem Zwang des Mieters unterliegt und kaum Aussicht auf Erfolg bei einer Klage hat. Auch dann, wenn gerade in der Branche die Wellen hoch schlagen und die Mehrzahl der Hersteller, Experten, der Feuerwehr, der Schornsteinfeger und des Handels solche kontrovers diskutierten RWM - besonders aber die Ferninspektion - grundlegend ablehnen. Leider ist von dieser Seitefür einen betroffenen Mieter keine Hilfe zu erwarten. Als kleine Anhaltspunkte kann ich aber Ergebnisse meiner nun mehr als einjährigen Auseinandersetzung weitergeben: 1. Die gesammelten Daten der aktiven Umfeldüberwachung sind datenschutzrelevant (§3 Abs.1 BDSG), weil sie Daten aus dem persönlichen Bereich des Mieters erfassen (Landesbeauftragte für Datenschutz) / Vergleich aber: BGH zum Kölner Urteil. Hier sah der Richter es anders. 2. Die Abfrage der Daten eine RWM ist nur einmalig im Jahr erforderlich. (Landesbeauftragte für Datenschutz) / Aber das Gerät sendet ununterbrochen alle drei Minuten auf 868 Mhz; das sind mehr als 170.000 zusätzliche Datensätze. Daher ist auch § 3a BDSG (Datensparsamkeit) betroffen 3. Die Geräte und die Ferninspektion haben ein TÜV-Zertifikat. Aber: In einem Gutachten (2012) wird die mehrmalige Abfrage der Daten gefordert, in einem neuen Gutachten aus 2015 für einen anderen Anbieter wird aber bei nahezu gleichem Wortlaut auf genau diese Mehrfachprüfung verzichtet; das Gutachten wurde nach der Bekanntgabe der Vorgaben der LfD erstellt). 4. Die Ferninspektion ist angeblich in vollem Umfang konform der DIN 14676. Aber: In DIN 14676 wird eine Überprüfung des Schallgebers nach Herstellerangaben vorgeschrieben (DIN 14676 6.1 und 6.3). Die RWM arbeiten aber nur unidirektional, können nur senden. Wie also soll von Außen der Schallgeber so gem. der DIN-Vorgaben aktiviert werden, dass ein Testalarm ausgelöst wird? Und wenn es technisch möglich wäre: Werden die Mieter vor dem Testalarm informiert (mind. 85 dB)? Usw., usw. Es gibt eine weitere Menge Punkte, wie z.B. eine Gerätemiete, die über die Nebenkosten kassiert werden soll. Das Amtsgericht in Wandsbek urteilte gegen die SAGA (130.000 Mieter), dass eine Gerätemiete nicht statthaft ist. Bei all den guten Punkten ist leider jeder Mieter trotzdem auf sich gestellt und darf - wenn er das Geld überhaupt investieren will oder eine RSV hat - nicht auf einen Erfolg hoffen. Ich fürchte, dass nicht einmal ein wirklich bissiger und guter Anwalt da etwas ausrichten kann. Schade. Wirklich.

Japped  22.06.2016, 10:56

Oh - sorry. Leider habe ich die Sache mit der Absatzkontrolle nicht begriffen. Daher nur ein Bock..

Ich bin jetzt kein Experte, aber das wäre so als würde mich mein Vermieter dazu zwingen ein WLAN Router in meiner Wohnung zu installieren obwohl ich das nicht will.

Also wenn nichts explizit in dem Mietvertrag steht, dann bin ich mir ziemlich sicher, dass er es nicht darf. Natürlich kann er dir den Mietvertrag zu normalen Konditionen kündigen. Ein grundsätzlichen Anspruch auf die Mietwohnung hat man nie. Alles wie es im Mietvertrag geschrieben steht.

martinzuhause  03.06.2016, 13:29

"zwingen ein WLAN Router in meiner Wohnung"

das ist was anderes. rauchmelder muss der vermeiter per gesetz installieren. welche er installiert ist seine sache.

wenn er welche über funk installiert hat er dafür sicher gründe. da nutzt es auch nichts wenn der meiter meint er möchte lieber billige installiert haben

verreisterNutzer  03.06.2016, 13:32
@martinzuhause

Ja da hast du recht. Das habe ich gerade gelesen. Ich wusste nicht das der Eigentümer eigentlich der Verantwortliche ist.

In dem Fall glaube ich auch, dass man hier kene Wahl hat. Denn der Vermieter will ja Rauchmelder installieren und da er die Pflicht hat und du ihm das verweigerst, bist du in dem Fall der Böse.

Wenn normale Rauchmelder vorgeschrieben sind, warum müssen es Funkmelder sein? Wenn der Mieter dadurch höher belastet wird als notwendig, ergibt sich jedenfalls kein Kündigungsgrund.

Der Vermieter ist für die Anschaffung zuständig. Somit wählt der Vermieter die Geräte aus und nicht der Mieter. Wenn man unter Funkrauchmelder die Geräte versteht, die per Funk untereinander vernetzt werden können, ist das ein deutliches + an Sicherheit. Dagegen kann sich der Mieter nicht wehren.

Darüberhinaus gibt es noch die "Einzel"-Geräte von ISTA, Techem usw., die ihre Funktionsfähigkeit nach draussen vor die Wohnung funken, sodass die jährliche Prüfung durch diese Organisationen ohne die Wohnung zu betreten, vorgenommen werden kann. Diese Geräte werden meist in größeren MFH verbaut, um den Check genauso reibungslos hin zu bekommen, wie die Zählerablesung mit modernen Geräten. Für den Vermieter, der u. U. sehr weit entfernt von der Wohnung wohnt, wäre es möglicherweise unzumutbar, diese Geräte nicht einzubauen, wenn die ganze Eigentümergemeinschaft das beschlossen hat.

Fazit: Da der Vermieter kaufen muss, bestimmt der Vermieter auch, was verbaut wird. Wenn der Mieter meint, sich gegen Elektrosmog oder Funkwellen schützen zu müssen, die von diesen Geräten ausgehen oder gar vor Spionage, dann möge er sich bitte selbst eine Wohnung oder ein Haus kaufen, wo er dann auch selbst bestimmen kann.

Insofern halte ich es durchaus für angebracht, dass man einen solchen Mieter auch kündigen kann. Die Kosten für die jährliche Prüfung muss er sowieso übernehmen. Das wäre kein Entgegenkommen.

So ein Fall, der wirklich absolut abartig ist, kam wohl noch nie vor und deshalb gibt es wohl auch kein Urteil dazu. Ordentliche Kündigung aufgrund schwerer Verletzung der Mieterpflichten halte ich hier durchaus für gegeben, denn allein diese gravierende Einmischung in die Angelegenheiten des Vermieters halte ich für eine Zumutung, die man sich nicht bieten lassen muss.

AndreasEhretSV  03.06.2016, 13:41

Gute Antwort!

Ich bin hinsichtlich der Verwendung von Funk-Rauchwarnmeldern gespannt, ob sich die Vorgaben der DIN 14676 noch dahingehend ändern, dass die Fernwartung bedingungslos zulässig ist. Durch die Fernwartung lässt nicht sicherstellen, dass die Geräte nicht verschmutzt sind oder durch den Wohnungsnutzer zwischenzeitlich an anderer Stelle angebracht wurden. (Nicht alle Geräte werden verplombt bzw. müssen verplombt werden)

bwhoch2  03.06.2016, 14:41
@AndreasEhretSV

Für den Schmutz könnte ich mir technische Lösungen vorstellen, die in den besonders teuren Geräten der Ablesefirmen verbaut werden. (Bin kein Fachmann.)

Das Anbringen an anderen Stellen halte ich für unproblematisch. Zumindest für den Vermieter, denn dieser hat dafür Sorge getragen, dass die Geräte an der richtigen Stelle verbaut wurden und insofern seinen gesetzlichen Verpflichtungen genüge getan.

Für beide Fälle, Verschmutzung und Versetzung der Meldung, könnte ich mir als Vermieter noch vorstellen, dass man sich einmal jährlich eine schriftliche Bestätigung kommen lässt, dass die Geräte alle noch an ihrem Platz sind und frei von Verschmutzung. Ein entsprechendes Formular könnte man der Betriebskostenabrechnung beifügen und mit angemessener Fristsetzung zurück schicken lassen. Kommt so ein Formular mal nicht, gibt es eine Abmahnung.

Wichtig ist, dass im Falle eines Brandes der Vermieter aus der Haftung ist. Er hat getan, was er konnte. Öfters als einmal im Jahr zu kontrollieren oder vom Mieter selbst kontrollieren zu lassen, ist weder vom Gesetz her vorgeschrieben, noch Vermietern und Verwaltungen zumutbar, um die Wohnkosten nicht noch weiter in die Höhe zu treiben.

Macht ein Mieter Unfug und kommt deswegen er oder Familienmitglied ums Leben, ist das sein persönliches Schicksal. Vergleichbar mit Autofahrten unter Alkohol mit zu hoher Geschwindigkeit. Dabei wird auch nicht die zuständige Straßenbaubehörde in Haftung genommen, weil sie es versäumt hat, nur solche Leute fahren zu lassen, die nüchtern sind und sich an Geschwindigkeitsbegrenzungen halten.

Ich empfinde es sowieso als eine Zumutung, dass Vermieter verpflichtet wurden, die Rauchmelder anzuschaffen und zu bezahlen und nicht einfach jeder Bewohner für seine Wohnung. Vermutlich läßt sich eine durchgehende Kontrolle nur so sicher stellen, denn eine Rauchmelderpolizei will man sich dann doch nicht vorstellen.

De Vermieter steht in der Rechtspflicht, in den Mietwohnungen Rauchmelder anzubringen. Wird ihm der Zugang zur Mietwohnung zur Erfüllung einer Rechtspflicht verweigert, so kann dem Mieter - nach Abmahnung - gekündigt werden.

Der Vermieter haftet, wenn etwas passiert, und es gibt keinen Rauchmelder. Hindert ihn der Mieter, seiner Rechtspflicht nachzukommen, dürfte das ebenfalls ein Kündigungsgrund sein (nicht nur bezogen auf den Zutritt zur Wohnung).

Mit anderen Worten: Der Vermieter hat gar keine andere Wahl, wenn er nicht riskieren will, für seine Mieter ggr. Rente und Heimkosten über Jahrzehnte in fünfstelliger Höhe zu zahlen, weil sie vielleicht bei einem Brand schwer verletzt werden.

... wobei ich nicht sicher bin, was du mit "normalen Geräten" meinst - auch Rauchmelder oder andere "normale Geräte"?

KarstenF 
Fragesteller
 03.06.2016, 14:27

Hallo,

mit "normalen Geräten" meine ich, dass der Mieter dem Einbau von nicht funkenden Rauchmeldern zustimmt, inklusive jährlicher Prüfung und Übernahme der zusätzlichen Kosten.

Meine Frage zielt im Wesentlichen darauf ab, ob es verhältnismäßig ist, einem Mieter (der seit 15 Jahren in einer Wohnung lebt) zu kündigen, obwohl er nichts gegen Rauchmelder an sich hat, sondern nur gegen Funk-Rauchmelder.

Dabei ist mir bekannt, dass das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, dass Mieter auch Funk-Rauchmelder dulden müssen.

Viele Grüße - Karsten

Japped  23.06.2016, 08:29
@KarstenF

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts basiert auf dem Urteil aus Köln; hier sah der Richter den §3 Abs.1 BDSG nicht betroffen. Zudem beschränkte sich der Kläger tatsächlich auf nur einen Punkt des doch sehr umfangreichen  Fragen- und Kritikkatalogs, der im Zusammenhang mit Rauchwarnmeldern und einer Inspektion aus der Ferne verbunden sind.

Anders als der Richter in Köln urteilt z.B. eine Landesbeauftragte für Datenschutz:

"Da die bei einem Einsatz von Rauchmeldern der Firma (XXX) erhobenen Daten teilweise Auskunft über räumliche Zustände bzw. Veränderungen im Umfeld des Rauchwarnmelders geben und damit insbesondere sachliche Verhältnisse i.S.d. § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) betreffen, können sie personenbeziehbar i.S.d. § 3 Abs. 1 BDSG sein. Die Nutzung dieser Geräte ist daher datenschutzrelevant."

Die Ferninspektion von Rauchwarnmeldern ist ein recht neues, aber sehr weites Feld. Die neue Technologie ist noch nicht völlig ausgereift, aber schon stark beworben. Ohne viel Aufhebens davon zu machen oder auch in großem Umfang eine Aufklärung (gerade bei Mietern) zu betreiben, werden die Geräte bereits über einige große Betreiber vermarktet und gerad kleineren Immobilienunternehmen mit ein paar Hundert bis Tausend Objekten zu günstigen Konditionen angeboten. Hier geht es aber nicht um die RWM selbst, die nur ein paar Euro kosten, sondern um die langfristigen und lukrativen Folgeverträge für Inspektion und Wartung. Und natürlich um die Möglichkeit der Einbindung der RWM in bereits bestehenden oder geplanten Fernauslesesysteme, die diese Betreiber möglicherweise bereits für Heizung und Wasser installiert haben.

Das Grundproblem liegt m.E nicht bei den RWM oder der Ferninspektion, sondern daran, dass dieses System und diese Technik noch nicht in allen Punkten voll ausgereift ist und es noch keine einheitlichen Richtlinien und Regeln für den Betrieb gibt.

Die Fachwelt ist in einer sehr intensiven kontroversen Diskussion mit verhärteten Fronten. Richter sind sich in ihren Urteilen nicht einig.

Aber eines ist schon jetzt klar: Egal, wer in diesem Streit siegen wird: der Mieter ist es nicht.