Fragen zu Schönheitsreperaturen Vermieter - Mieter?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
  1. Das Beschmieren der Wände durch Kinderhände geht m. E. über normale Abnutzung hinaus. Eltern dürften durchaus in der Lage sein, derartige Aktionen zu unterbinden. Daher müssen derartige Schmierereien beseitigt werden.
  2. Dübellöcher müssen nicht verschlossen werden, sofern es sich nicht um übermäßig viele handelt. 30 Dübellöcher / m² allerdings sind zuviele und müssen verschlossen werden.
  3. Bunt gestrichene Wände sind immer zu beseitigen, sofern die Wohnung in neutralen Farben übergeben wurde. Kunterbunte Wände muss der Vermieter nicht dulden. Dabei handelt es sich auch nicht um eine Endrenovierung sondern um eine Schadensbeseitigung. Jedoch kann dem Mieter nicht vorgeschrieben werden, dass er die Wohnung in weiß zu übergeben hat. Übergibt er sie in hellbeige, hellgrau oder in einem Weißton (gibt ja verschiedene) hat der Vermieter auch dies zu akzeptieren. Auch Pastelltöne kann man u. U. akzeptieren. Wobei ich der Auffassung bin, dass auch ein Pastellgrün oder -lila keine neutrale Farbe ist und somit überpinselt werden muss.
  4. Hier ist abzuwägen ob es sich um normale Abnutzung oder um Beschädigungen handelt.
  5. Setzrisse in den Wänden brauchen den Mieter nicht zu interessieren.

ZU 1.) Also muss der Mieter mir durch Kinder bemalte Wände beispielsweise durch Malstifte wieder weiß streichen?? Nur die Fläche oder gleich die Wand durch?? Sonst sieht man ja den Farbunterschied von altem weiß zu frisch gestrichenem weiß

ZU 2.) Ernshaft?? Er kann die gebohrten Löcher einfach so offen lassen und abhauen?? Auch wenn es sich nur um ein paar handelt??

@AllRoundBoy

Zu 1.: Streichen die ganze Wand. Nicht nur die beschmadderten Stellen. In neutraler Farbe. Das muß nicht zwingend weiß sein.

Zu 2.: Ja

@anitari

und was ist mit Rolläden die vorher heile waren und erst durch seine Nutzung kaputt geworden sind??? Rolladenpanzer und Rolladengurt

@AllRoundBoy
  1. Also er muss schon die ganze Wand streichen. Das bedeutet aber nicht, dass er auch gleich die ganze Wohnung streichen muss.
  2. Ja, das kann er, erst recht, wenn es sich nur um ein paar handelt. . Das Aufhängen von Hängeschränken, Regalen oder Bildern gehört zur vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung. Aber, wie gesagt, solange sich die Dübellöcher in normalem Rahmen bewegen. Sieht die Wand aus wie ein Schweizer Käse, dann muss er die Löcher verschließen.

Bevor man den Mieter verpflichten will und schon fast auf dem Weg zum Anwalt ist - einfach mal miteinander reden. Sprechenden Menschen kann geholfen werden.

@AllRoundBoy

Das ist ein Schaden den der Mieter zu beseitigen bzw. bezahlen hat. Wenn ihm die Rolläden nachweisbar in ordnungsgemäßem Zustand bei Mietebginn übergeben wurden. Übrigens muß man da als Vermieter keine Frist mehr setzen, man kann das gleich von der Kaution nehmen.

@anitari

Wichtigste Frage an alle: offene Dübellöcher, Tapeten die wellig sind, minimal beschmutzt Wand und einige normal farblich gestrichene Zimmer......kann ich das so an den nächsten Mieter als unrenoviert übergeben sodass er sich drum kümmern kann bei Bedarf?? Oder bin ich als Vermieter dazu verpflichtet die Folgen vorm Vormieter zu beseitigen bevor ich neuvermiete??

@AllRoundBoy

Niemand ist verpflichtet, eine weiß gestrichene Wohnung zu vermieten. Klar kannst du die Wohnung so vermieten, wenn du einen Mieter findest. Der darf die Wohnung dann nach seinem Geschmack gestalten und sie dir auch genauso wieder zurückgeben. Auch lilablaßblau kariert.

@AllRoundBoy

Ist der Mieter nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, darf er die Wohnung lediglich besenrein zurückgeben. Besenrein heißt: Wohnung grob gereinigt, Fenster nicht geputzt, eigene Einbauten, Dübel und Spinnweben entfernt, Dübellöcher nicht verschlossen.

@albatros

Krasse unzumutbare Farben de vorher neutral waren, muss er mir wieder neutral übergeben. Beschädigungen wie Rolladenpanzer, Rolladengurt muss er mir ersetzen oder durch eine Fachfirma reparieren. Er kann nicht bei allen Beschädigungen auf "Abnutzung" pledieren. Das wäre zu einfach. Ich habe es ja vorher heile übergeben.

Wandbeschmierung durch die eignen Kinder muss er mir auch weiß streichen. Die Wand war vorher sauber und weiß

@AllRoundBoy
Beschädigungen wie Rolladenpanzer, Rolladengurt muss er mir ersetzen oder durch eine Fachfirma reparieren.

Sowas würde ich niemals einem Mieter in die Hände geben. Du kannst die Reparatur von einer Fachfirma durchführen lassen und die Kosten dafür von der Kaution abziehen. Wenn du Pech hast, macht nämlich die vom Mieter beauftragte "Fachfirma" noch Pfusch, weil der "Fachmann" von Beruf tatsächlich Fahrzeuglackierer ist. :-)

@Lotta1965

Was ist wenn der Mieter selber das reparieren will und keine richtigen Kenntnisse hat nur um quasie die Kosten zu umgehen. So nach dem Motto soll 2 Monate halten und dann kanns wieder reißen.

Also ich kann als Vermieter darauf bestehen es in die Hände einer Fachfirma zu übergeben und ihm quasie verweigern als Laie da irgendwie selbst Hand anzulegen? Richtig? Allein schon die Gewährleistung

@AllRoundBoy

Ja, das kannst du. Es war mal tatsächlich so, dass man dem Mieter Gelegenheit geben musste, Schäden selbst zu beseitigen. DAS wurde zum Glück gekippt. Es geht ja nicht um eine fleckig gestrichene Wand, wo der Mieter bei Nachbesserung keine großen Schäden anrichten kann.

@Lotta1965

Was ist aber wenn das Theater losgeht und wir uns über Wände streiten wo offensichtlich die Tochter wenn auch schwach aber sichtbar mit Malstifte rangegangen ist und er sich hier auf Abnutzung und ich Beschädigung berufen möchte. Wann ist eine Tapetedie zuvor weiß und sauber war beschädigt und wann abgenutzt?? Wann muss er mir diese streichen grade im Bezug auf Kinder

@AllRoundBoy

Bemalt = Schaden

Kleine Macken, Helle Stellen von Bildern = Abnutzung

@Lotta1965

Was ist wenn es mal NICHT um streichen geht? 1.) Was ist wenn der Mieter mir die Tapete abzieht und dann Reibeputz auf Kunstharzbasis raufhaut?? Darf er das?? Reibeputz ist 95% etwas was für immer ist es seidenn man spachtelt es wieder über. Das hat ja schon was mit Bausubtanzveränderung zu tun und nicht mehr streichen.

2.) Was ist wenn es umgekehrt ist. Wenn ich bereits Reibeputz in 2mm Körnung habe, er mir diesen überspachtelt und dann Glattvlies raufhaut?? Somit wäre mein Reibeputz der ja stabil ist, schlagfest usw.....durch die Tapete hat er mir ja sozusagen einen Belag erschaffen um den ich mich ja immer kümmern muss wo es beim Reibeputz nicht der Fall wäre

Darf ein Mieter das??? Oder bedarf es hier einer zustimmung vom Vermieter?? Streichen darf er aber was ist wenn er den Wandbelag komplett umändert?? Wie will er bitte wenn ich das in den Ursprungszustand haben möchte das Glattvlies wieder runter und mir meinen Reibeputz wieder ans Tageslicht holen beim Auszug?? Die Wänder sollen ja auch nicht immer dicker und dicker werden. Dann habe ich ja bei 15qm2 bald ja 13qm2

Die beschmierten Wände sind in einer hellen und neutralen Farbe zu streichen.

Dübellöcher müssen nicht dicht gemacht werden wegen "unrenoviert".

Grelle Wände oder nicht zumutbare Farben wie Schwarz, Dunkelrot etc. sind hell zu überstreichen.

Wenn die Rollläden, Handläufe und Türrahmen nachweislich vom Mieter beschädigt wurden, dann hat er die zu reparieren. Er muss keine Fachfirma beauftragen, wenn er die Renovierung selbst in mittlerer Güte vornehmen kann.

Risse in der Wand: wohl nicht vom Mieter zu verantworten und daher nicht zu beseitigen.

Da die Wohnung unrenoviert übergeben wurde, muss der Mieter ansonsten nichts machen. Aber beschmierte Wände sind ja keine Wände die durch den normalen Gebrauch so aussehen, sondern hier handelt es sich um eine Beschädigung.

Trifft neuer Mieter mit dem Vormieter die Vereinbarung um beispielsweise teuer Möbel etwas günstiger zu bekommen, die Renovierung zu übernehmen, so ist der neue Mieter beim Auszug auch frei von der Renovierungspflicht.

Das ist falsch. Nur wenn der Mieter vom Vermieter keinen entsprechenden Ausgleich erhält, dann muss er nicht renovieren.

Zu 1) Mieter ist aber in eine unrenovierte Wohnung gezogen.

Zu 2) Dübellöcher in  in normalen Maß hinzunehmen.

Zu 3) Bunte Wände mit grellen Farben muss ein Vermieter nie dulden auch wenn man in eine unrenovierte Wohnung gezogen ist.

Zu 4) Alles was über normale Abnutzung hinaus geht dafür muss der Mieter zahlen. 

Zu 5) Angelegenheit des Vermieters.

Hey Johnnymcmuff, ich danke dir für deine Antwort. Gestern ist mir aufgefallen das mein Mieter der ja demnächst auszieht auch noch Bohrungen in der Außenfassade durchgeführt hat. Er hat ins Mauerwerk gebohrt und dann Hängeanker reingesetzt damit er seine Leiter daran quer aufhängen kann.

1.) Nach dem Auszug und dem entfernen der Anker werden extrem große Löcher in meinem Mauerwerk zu sehen sein. MUSS ich das als Vermieter ebenso hinnehmen wie die Bohrlöcher in den Zimmern??? Oder ist das hier in den Fassade draußen anders? Er hat 3 Leiter aufgehängt, was 6 Bohrlöcher sind

2.) Nach meiner Zustimmung beim Einzug damals, eine Außenmarkise anzubringen, sind auch hier nach entfernen der Markise 6 große Bohrlöcher in der Holfassade/panele extrem zu sehen. Sowas ist doch nicht Abnutzung! Muss er er mir diese wieder schließen?? Er hat durch das Holz ins Mauerwerk gebohrt. Muss ich das hinnehmen oder ist er hier verpflichtet mir das in Ordnung zu bringen? Ich habe ja zu der Markise gesagt, was aber bestimmt nicht gleichzeitig bedeutet das ich mit verbleibenden Borlöcher in der Außenfassade nach Auszug einverstanden bin.

Kennst du da die Sachlage?

@AllRoundBoy

Das Mauerwerk gehört ja zum Haus und nicht zur Wohnung.

Außerhalb der Wohnung ist es ja keine Mietsache. Du hast ihm das Anbringen  erlaubt aber der Mieter muss den Urzustand wiederherstellen; also die Löcher verschließen.

Das hat nichts mit vertragsgemäßen Gebrauch oder Abnutzung zu schaffen.

Also den Mieter per Einwurfeinschreiben auffordern die Leitern zu entfernen ( sofern noch nicht geschehen ) und die Dübellöcher fachgerecht zu verschließen oder dieses fachgerecht durchführen zu  lassen.

Ach ja, bei Auszug wieder Übergabeprotokoll machen, mit Bildern dokumentieren und möglichst sollten Mieter und Vermieter es unterschreiben. Aber keiner ist dazu verpflichtet, vor Allem wenn man sich nicht einig ist. Da empfiehlt es sich einen unabhängigen Zeugen mitzunehmen.

Schau Dir alles genau an und dokumentiere es.

Bei einem unterschriebenem Protokoll können nur die vermerkten Mängel und verdeckte ( nicht offen´sichtliche Mängel ) geltend gemacht werden.

@johnnymcmuff

Aber du sagst das ich Borlöcher im Haus dulden muss. Im Außenbereich ist da die Sachlage anders oder wie?Stehe grad aufn Schlauch

Ich habe ein Haus vermietet. Keine Wohnung. Wohnung Borlöcher dulden und im Haus nein? Das macht doch kein Sinn falls es so wäre. Das Haus sowohl innen als außen gehört doch zur Mietsache. Wieso innen ja und außen nicht?

Die Fragen 1 und 4 sind selbstverständlich keine Frage von Schönheitsreparaturen, sondern Mängelbeseitigung. Die schuldet der Mieter also immer.

Genau regelt das § 538 BGB: Alles, was über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht, ist als Verschlechterung durch Abnutzung nicht mehr mit Mietzahlung abgegolten.
Einen Türrahmen und Holzhandlauf muß man nicht vermackeln, Parkettboden durch Pfennigabsätze ruinieren, Duschvorhänge verschimmeln oder Töpfe auf Fliesenböden fallen lassen. Das hat mit Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch nichts mehr zu tun.
Andererseits gibt es Einzefallurteile, die Wandmalereien von Kleinkindern oder Kratzspuren bei geduldeter Katzenhaltung gerade deshalb als vertrgsgemäße Abnutzung bewerten.

Die Frage 3 hat der BGH m. Urt. VIII ZR 416/12 eindeutig geregelt: Mieter haben zwar während der Mietzeit das Recht, die Wohnung zu dekorieren, wie sie wollen und können auch bunte Farbanstriche wählen. Wenn sie aber die Wohnung bei Mietende in einem derart ausgefallenen farblichen Zustand zurückgeben, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung damit praktisch unmöglich macht, ist der M zum Ersatz des Schadens, die für die Mehrheit der Mietinteressenten nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen zu müssen, heranzuziehen.

Frage 2 ergibt sich aus Art und Umfang der Dübellöcher: Garderoben, Spiegelschränke oder TV-Halterung anzudübeln gehört zum vertraglich bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Die Löcher nach Rückbau sind daher nicht zu beseitigen.
Etwas anders gilt, wenn die Wände dort neu getrichen werden müssen: Das verschließen der Dübellöcher vor einem Renovierungsanstrich gehört zur fachgerechten Ausführung dieser Malerarbeit. 'Fachgerecht' meint in diesem Zusammenhang so wie ein Fachmann, nicht durch einen.

Das gilt auch bei Frage 5: Haarisse sind mit Acryl auszubessern, bevor man die Wand neu streicht. Das ergibt sich aus der geschuldeten Anforderung einer Ausführung von Schönheitsreparturen "sachgerecht in mittlerer Art und Güte". Ohne Schönheitsreparaturpflicht schuldet der M hingegen keine Ausbesserung, die er ja nicht zu verantworten hat.

G imager761

Du verwirrst dich selber damit, dass du zwei Begrifflichkeiten vermischt, die jedoch etwas ganz anderes bedeuten, nämlich "Schönheitsrenovierung" und "Beschädigung".

Schönheitsrenovierung bezieht sich auf die übliche Abnutzung, die beim Wohnen passiert. Beispielsweise vergilben die Wände im Laufe der Zeit oder werden dunkler durch Staubablagerungen oder andere Partikel. Gerade um Sofas, Betten und Bilder sieht man meistens nach dem Wegnehmen einen dunklen Rand herum. Solche Dinge fallen unter Schönheitsrenovierung.

Wenn jedoch die Wände in irgend einer Form aktiv verändert werden, sei es durch Schmierereien, Bemalungen oder einem Farbanstrich, dann ist das eine Beschädigung. Die Behebung dieser Beschädigung kann der Vermieter vom Mieter ersetzt verlangen. Der Vermieter muss nur eine helle neutrale Farbe akzeptieren.

Gleiches gilt am Beispiel des Handlaufs. Eine gewisse Abnutzung ist hier normal, wenn man sich für gewöhnlich festhält. Wenn jedoch ein Kind aus Langeweile mit irgend einem scharfkantigen Gegenstand entlang fährt und dabei Kratzer entstehen, dann ist das eine Beschädigung, für die der Mieter aufkommen muss.

Risse in der Wand können tatsächlich von allein entstehen im Laufe der Jahre, wenn das Material duch Ausdehnung etwas arbeitet. Das kann dem Mieter nicht angelastet werden.

Ein Farbanstrich ist eine Beschädigung??

@AllRoundBoy

Ja. Das ist wie eine Beschädigung zu bewerten. Dem nachfolgenden Mieter ist nicht zuzumuten, dass ihm die Farbe der Wand gefällt. Daher muss der ausziehende Mieter die Wohnung in hellen neutralen Farben zurück geben, oder du kannst von ihm Schadenersatz für das Streichen verlangen.

Um es noch etwas deutlicher zu erklären. Der nachfolgende Mieter, der einziehen will, muss die Farbe des Vormieters nicht akzeptieren und kann von dir verlangen, die Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand zu bekommen. Um zum ordnungsgemäßen Zustand gehören nun mal neutrale helle Farben. Im Streitfall könnte er sogar die Übernahme der Wohnung vorläufig verweigern und bräuchte in der Zeit keine Miete zahlen, bis der ordnungsgemäße Zustand hergestellt ist

@Renick

Auch wenn ich der Fragsteller bin aber so ganz sehe ich das nicht so wie sie. Helle Neutrale Farben sind zu akzeptieren. Sowohl vom Vermieter beim Auszug des Mieters und auch bei Neuvermietung für den neuen Mieter. Was nicht zu akzeptieren ist, sind brutale Farben, Neonfarbende nicht auszuhaltende ja regelrecht Farben die eine Zumutung sind. Also ist das nicht ganz richtig, das ein Mieter das von mir verlangen kann ihm vor Übergabe der Wohnung die ganze Hütte neu zu streichen. Im Umkehrschluss wenn er das darf, dann dürfte ich es ebenso vom Vormieter verlangen.

Der andere Punkt ist das wenn ich beim Auszug des Mieters Bohrlöcher akzeptieren muss die der Mieter hinterlassen hat, dann bin ich nicht verpflichtet für den neuen Mieter das in Ordnung zu bringen. Der Mieter tut und treibt was er will und der Vermieter muss für den neuen Mieter alles in Ordnung bringen. Das ist nicht Sinngemäß

@AllRoundBoy

Niemand behauptet, dass Vermieten Spass macht.

Also ist das nicht ganz richtig, das ein Mieter das von mir verlangen kann ihm vor Übergabe der Wohnung die ganze Hütte neu zu streichen.

Der Mieter hat die Wohnung besichtigt, hat den derzeitigen Zustand mit lilablaßblaukarierten Wänden akzeptiert und den Mietvertrag, in dem der Zustand der Wohnung dokumentiert ist, unterschrieben. Nun kann er aber nicht ankommen und von dir verlangen, dass du die Wohnung weiß streichst. Das muss er selbst machen. Kommt er während der Mietzeit auf den Gedanken, die Wohnung in pinkgetupft zu streichen, so darf er dir die Wohnung bei Mietende auch so übergeben.

Selbstverständlich darfst du von einem Mieter erwarten, die Wohnung in den Ursprungszustand zurück zu versetzen. Neutrale Farben übergeben - neutrale Farben zurück. Bunt übergeben - bunt zurück muss akzeptiert werden.

@AllRoundBoy
Im Umkehrschluss wenn er das darf, dann dürfte ich es ebenso vom Vormieter verlangen.

Das ist vollkommen korrekt, was du schreibst. Der neue Mieter hat das Recht, die Wohnung in neutralen hellen Farben zu bekommen. Und gleichzeitig ist es auch die Pflicht des vorherigen Mieters, die Wohnung so zurück zu geben. Das bedeutet, du hast keinen Nachteil, wenn der vorherige Mieter die Wohnung nicht ordnungsgemäß zurück gibt, denn dann kannst du von ihm Schadenersatz verlangen.

Bohrlöcher akzeptieren muss die der Mieter hinterlassen hat dann bin ich nicht verpflichtet für den neuen Mieter das in Ordnung zu bringen.

Nicht zwingend. Du kannst dem neuen Mieter die Wohnung auch unrenoviert (in hellen neutralen Farben) übergeben. Aber dann kannst du vom ihm nicht verlangen, die Wohnung bei Auszug zu renovieren (von bunten Wänden abgesehen)

Aber Bohrlöcher verschließen ist noch die kleinste Sache. Dafür gibt es Instant Gips aus der Tube, damit geht das ganz schnell.

@Renick

Um es hier jetzt mal einfach simpel zu Ende zu bringen:

neutral übergeben- neutral zurück

kunterbunt übergeben- kunterbunt zurück

Was bei dem Wohnungsprotokoll akzeptiert wurd. IST akzeptiert. Keine Ansprüche des Mieters im Nachhinein von mir sonstwas zu verlangen

Zwischen Abnutzung und Beschädigung abwägen

beschmierte Wände sind Sachbeschädigung, daher Neuanstrich

Mieter hinterlässt Bohrlöcher- Vermieter kann mit Bohrlöcher dennoch neuvermieten.

Unrenoviert übergeben- urenoviert zurück

Wems nicht passt der muss nicht einziehen

@AllRoundBoy
kunterbunt übergeben- kunterbunt zurück

So allgemein kannst du das nicht abschließend sagen, wäre nicht korrekt, man muss ein "kommt drauf an" hinzufügen.

Mieter hinterlässt Bohrlöcher- Vermieter kann mit Bohrlöcher dennoch neuvermieten

Kann ja, aber angesichts des minimalen Aufwandes, diese zu verschließen, sollte es für dich als Vermieter darauf nicht ankommen.

Wems nicht passt der muss nicht einziehen

Dieser Denkweise steht entgegen, dass du als Vermieter ein Interesse haben solltest, dass sich der Mieter wohl fühlt und es lange keinen Mieterwechsel mehr gibt. In diesem Sinne könnte man als Vermieter schon einiges dafür beitragen. Wenn die Wohnung besonders schön hergerichtet ist, wäre der Mieter sicherlich auch bereit, ein paar Euro mehr Miete zu akzeptieren. Das kommt alles letztendlich dir zugute. Ich kann daher nicht verstehen, warum du auf mich den Eindruck machst, als würdest du nur einen möglichst minimalen Aufwand betreiben wollen.

Abschließend möchte ich noch anmerken, dass wir in diesem Forum nur allgemein die Dinge besprechen können. Um deinen konkreten Fall zu beurteilen müßte ich die Unterlagen und die Wohnung sehen, was natürlich nicht geht. Ich hoffe und wünsche mir aber, dass ich dir dennoch ein paar Impulse für deine weiteren Entscheidungen geben konnte.

@Renick

Das hast und dafür danke ich dir! Klar werde ich die die Bohrlöcher schließen. Aber schon traurig das Mieter echt tun und treiben können was Sie wollen. Naja was heißt was Sie wollen. DE ist echt ein Mieterpro Land. Es sollte vielmehr Rechte für einen Vermieter geben finde ich, grade in dieser jetzigen Zeit wo es kaum Wohnungen gibt

@Renick
kunterbunt übergeben- kunterbunt zurück
So allgemein kannst du das nicht abschließend sagen, wäre nicht korrekt, man muss ein "kommt drauf an" hinzufügen.

Wenn man einem Mieter eine kunterbunte Wohnung übergibt, dann darf er sie auch kunterbunt zurückgeben.

@Lotta1965

Nein, das ist so allgemein gesagt nicht richtig. es käme darauf an, wie es im Vertrag oder Übergabeprotokoll festgehalten ist.

@AllRoundBoy

Gute Zäune machen gute Nachbarn. Klare Regelungen untersagen den M, "tun und treiben zu lassen, was er will" :-)

Du unterliegst demselben Denkfehler wie Renick und Lotta1965.

Wie löst man als VM das Problem, wenn man die knallbunte Dekoration des Vormieters nicht durch den scheidenden M beseitigen lassen kann (Mietnomade, Mietschuldner, zahlungsunfähiger Hartzer, unzureichende Kaution) aber auch nicht auf eigenen Kosten neutral gestrichen weitervermieten will?

Durch eine Rückgabeklausel, die unabhägig einer fälligen Schönheitsreparatur und jenseits jeder vorhandener Farbstellung bei Mietbeginn verpflichtend regelt: "„Der Mieter hat die Mietsache in neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten zurückzugeben.“

Der M hat nun die Wahl: Er mag Mietvertrag in frisch gestrichenem Zustand mit neutraler Farbstellung fordern um eigene Dekorationskosten zu sparen und bekommt ihn genau deswegen halt nicht. Sondern nur mit Übernahme in dem vorhandenen, bunten Zustand, mit dem er entweder leben oder ihn für sich anders gestalten darf. Gern mit Bordüren, Fototapeten oder Leuchtfarbe.

Muss aber eben bei Rückgabe die Mietsache mietvertraglich wirksam bestimmt "in neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten zurückgeben", wie es der BGH m. Urteil v. 18. 06. 2008 – VIII ZR 224/07- in dieser Form vereinbart ausdrücklich für wirksam erklärt hat.

G imager761

@imager761

Und du bist hier der GuteFrage-Gott oder wie!

Farbige Wände muss der Vermieter auch ohne einer solchen Rückgabeklausel nicht akzeptieren, weil es eine Verschlechterung ist und ein Schaden für den Vermieter, da er die Wohnung in dem Zustand meistens nicht an den nachfolgenden Mieter abgeben kann. Als Beleg hierfür lies gern im BGH Urteil VIII ZR 416/12 vom 06.11.2013.

@Renick
Farbige Wände muss der Vermieter auch ohne einer solchen Rückgabeklausel nicht akzeptieren,

Wer lesen kann, ist immer klar im Vorteil. Die Frage, ob schon bei Wohnungsübernahme bunt gestrichene Wände beim Umzug gestrichen werden müssen, wurde in dem von dir zitierten BGH-Urteil VIII ZR 416/12 ausdrücklich nicht behandelt.
Hier wurde der VM allein deshalb ein Schadensersatz zugesprochen, weil sie eine in neutraler Dekoration vermietete DHH in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückbekam, der eine Neuvermietung praktisch unmöglich machte.

Daher empfehle ich nicht als "gf-Gott", sondern aus Rechtsexpertise wie dem Bemühen heraus, durch diffenzierte Darstellung der geltenden Rechtslage zielführend wie belastbar zu antworten, durch wirksame Rückgabeklausel eine Regelung im Mietvertrag aufnehmen zu lassen, die für beide Seiten klarstellt, was mit den bunten Wänden beim Auszug zu geschehen hat, ob die nun schon bunt übernommen oder selbst so gestaltet wurden.

@imager761

Diese Frage würde ich gern an alle stellen. Was ist wenn es mal NICHT um streichen geht? 1.) Was ist wenn der Mieter mir die Tapete abzieht und dann Reibeputz auf Kunstharzbasis raufhaut?? Darf er das?? Reibeputz ist 95% etwas was für immer ist es seidenn man spachtelt es wieder über. Das hat ja schon was mit Bausubtanzveränderung zu tun und nicht mehr streichen.

2.) Was ist wenn es umgekehrt ist. Wenn ich bereits Reibeputz in 2mm Körnung habe, er mir diesen überspachtelt und dann Glattvlies raufhaut?? Somit wäre mein Reibeputz der ja stabil ist, schlagfest usw.....durch die Tapete hat er mir ja sozusagen einen Belag erschaffen um den ich mich ja immer kümmern muss wo es beim Reibeputz nicht der Fall wäre

Darf ein Mieter das??? Oder bedarf es hier einer zustimmung vom Vermieter?? Streichen darf er aber was ist wenn er den Wandbelag komplett umändert?? Wie will er bitte wenn ich das in den Ursprungszustand haben möchte das Glattvlies wieder runter und mir meinen Reibeputz wieder ans Tageslicht holen beim Auszug?? Die Wänder sollen ja auch nicht immer dicker und dicker werden. Dann habe ich ja bei 15qm2 bald ja 13qm2

@AllRoundBoy

Mit der Farbe haben wir bisher über eine dekorative Gestaltung gesprochen. Aber was du jetzt beschreibst ist definitiv eine bauliche Veränderung, bei der der Mieter die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu ersetzen hat.

@AllRoundBoy
Was ist wenn es mal NICHT um streichen geht? 1.) Was ist wenn der Mieter mir die Tapete abzieht und dann Reibeputz auf Kunstharzbasis raufhaut??

Eine völlig neuer Sachverhalt: Sind Renovierungsmaßnahmen mit baulichen Änderungen verbunden, so trifft den Mieter im Zusammenhang mit seiner Räumungspflicht nach § 546 BGB eine Rückbaupflicht. Das gilt etwa, wenn er statt der vorhandenen Tapeten Rauputz angebracht hat.

G imager761