Kann ein Auto das auf das Kind angemeldet ist gepfändet werden?
Eine gute Bekannte von mir hat ein Problem. Zur Zeit bekommen sie und ihre 3 Kinder Hartz IV und nun soll das Auto welches sie fährt gepfändet werden. Allerdings ist das Auto auf ihren behinderten Sohn angemeldet weil sie es vorwiegend wegen ihm braucht (Arztbesuche, Therapien ect.) Nun würde ich gern wissen ob das überhaupt zulässig ist da der Varzeughalter ja ihr Sohn ist.
5 Antworten
Das Auto ist auf den Sohn angemeldet. Daher nimmt man im Rechtsverkehr auch an, daß er nicht nur Halter, sondern auch der Eigentümer ist. (Anscheinsbeweis) Mit allen Konsequenzen, die das Eigentum mit sich bringt.
Sollte das nicht so sein, dann muß die Übertragung des Autos schriftlich, eindeutig, festgehalten werden. (Z.B. Mein Sohn... ist zwar Halter, jedoch nur aus steuerlichen Gründen. Es gehört ...) Nur dann könnte der Mutter das Fahrzeug gepfändet werden. Denn in den wenigsten Fällen wird es eine schriftliche Vereinbarung geben.
Fahrzeughalter und Fahrzeugeigentümer sind zwei vollkommen unterschiedliche Eigenschaften und müssen auch nicht in einer Person vereint sein. Dem Eigentümer kann das Fahrzeug vermutlich durchaus gepfändet werden, dann hätte der Halter das Nachsehen.
Kommt auf den Wert des Kfz an. Oder ob es ein Neuwagen ist. Denn dann kann es im Rahmen einer Austauschpfändung gepfändet werden. Das bedeutet, der wertvolle oder neue Wagen wird gepfändet und der Halter bekommt ein "minderwertigeres" Fahrzeug gestellt.
hallo
ein erwachsener volljähriger muss der besitzer sein , zugelassen kann es auf kinder ab dem ersten lebenstag werden . also fällt das kfz in die pfandmasse des besitzers .
gruss mike
- Eigentümer
Nein grade weil der Junge behindert ist darf es nicht gepfändet werden. Mir wurde ja damals noch nicht mal mein PC gepfändet weil ich ihn für die Schule brauchte
Wenn der Sohn drauf angemeldet ist, ist er auch der Eigentümer, so ist das Gesetzt nun mal :)
Es geht ja darum, wer der Eigentümer des Fahrzeugs ist. Der Sohn ist zwar Fahrzeughalter aber nicht zwangsläufig auch Fahrzeugeigentümer.