Hartz IV Auto verkaufen, Vermögen oder Einkommen?

1 Antwort

Ein KFZ - ist vor dem Monat der Antragstellung wie auch sonstige Ersparnisse Vermögen und das KFZ - mit einem Zeitwert bis zu 7500 € privilegiertes Vermögen, es wird also nicht zum zustehenden ALG - 2 Schonvermögen ( findest du alles genau erklärt im Internet ) addiert, es mindert also den max.zustehenden Betrag des Schonvermögens nicht.

Würdest du das KFZ - dann verkaufen, dann ist es weil du es vorher schon hattest erst einmal Vermögen und diese mit evtl.weiterem Vermögen darf bis zum zustehenden Schonvermögen nicht auf zustehende Leistungen angerechnet werden.

Es könnte also auch rein theoretisch passieren das man dann zumindest eine Zeit lang durch den Verkauf des KFZ - keinen Leistungsanspruch hätte, wenn man mit zusätzlichem Vermögen + Erlös durch den Verkauf über das zustehende Schonvermögen kommen würde.

Ein Guthaben vom Abschlag für den normalen Haushaltsstrom ist kein Einkommen, weil dieser Abschlag aus dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt bzw.eigenem anrechenbaren Einkommen zu zahlen ist, es darf also nicht auf den Leistungsanspruch angerechnet werden.

Aber wenn die Stromkostenrückerstattung sich auf eine Zeit vor dem Antrag bezieht? Ist es dann als Einkommen zu rechnen? https://www.hartziv.org/stromkosten.html#:~:text=Stromr%C3%BCckzahlung%20%E2%80%93%20Erstattung%20f%C3%BCr%20Strom,mindert%20den%20Hartz%20IV%20Regelsatz.

@7billionsmiles

Nein, weil der Abschlag für normalen Haushaltsstrom wie gesagt aus dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt bzw.eigenem anrechenbaren Einkommen gezahlt werden muss.

Wird das Wasser dezentral erwärmt und oder die Wohnung durch eine Heizung mit Strom erwärmt und man würde da ein Guthaben erhalten, dann wäre das anrechenbares Einkommen, wenn man z.B. schon im Leistungsbezug ist oder dieses Guthaben im Monat der Antragstellung aufs Konto ( Zuflussprinzip ) kommen würde.

Denn diese Kosten gehören dann zur KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung = Warmmiete und mindern im Monat nach dem Zufluss des Guthabens den Bedarf der KDU.

Dies würde auch dann zutreffen, wenn dieses Guthaben aus einer Zeit vor dem Leistungsbezug stammen würde, weil es zu den KDU - gehört, anders als der Abschlag der für den normalen Haushaltsstrom selber aus dem Regelbedarf bzw.eigenem anrechenbaren Einkommen gezahlt werden muss.

Grund ist der, weil im Umkehrschluss das Jobcenter auch eine Nachzahlung der BK - übernehmen würde, wenn diese einem im Leistungsbezug bzw.im Monat der Antragstellung zugehen würde, weil der ALG - 2 Antrag ja rückwirkend ab dem 1.des Antragsmonats greift.