Ist Beweislastumkehr bei (Hartz IV - )Betrug zulässig?
Angenommen, eine fiktive Person hat 200.000€ Bargeld unterm Kopfkissen liegen, niemand weiß davon, auf dem Konto hat er 300€. Er ist arbeitslos und beantragt Hartz IV. Nach 5 Jahren (er bezieht immer noch Hartz IV) zahlt er das Geld auf seinem Konto ein.
Ermittler werden darauf Aufmerksam und werfen ihm vor, die 200k € schon vor 5 Jahren besessen zu haben (was in dem Fall ja stimmt), also zu unrecht Hartz IV erhalten zu haben. Muss ein Richter ihm beweisen, dass das der Fall ist, um ihn verurteilen zu können, oder muss der Hartz IV-Empfänger beweisen, dass das nicht der Fall ist, um nicht verurteilt zu werden?
7 Antworten
§§ 60 - 66 SGB I.
Bei Antragsstellung hat er sein Vermögen offen zu legen, während des Leistungsbezugs hat er Einkommenszuflüsse die nicht unter § 11a SGB II fallen mitzuteilen (siehe o.g. §§).
Dies hat er nicht getan und dass man vergisst man habe 200k irgendwo rumliegen dürfte als Argument komm glaubhaft erscheinen.
Die Argumentation des Staatsanwalts er habe das Vermögen vor Antragsstellung spätestens aber den Einkommenszufluss während des Leistungsbezugs vorsätzlich verschwiegen, dürfte schwer zu entkräften sein, ergo dürfte es zu einer Verurteilung nach § 263 StGB kommen.
das ist richtig, denn schon das Argument "ups ich habe das Sparbuch mit den 500 Euro und 1 cent vergessen anzugeben" ist schon eine 30% Sanktion. Da spreche ich leider aus eigener Erfahrung, 30% sanktion wegen vergessenen 500 Euro und 1 cent auf einem Sparbuch das ich schlicht verlegt hatte und echt nichts mehr davon wusste
Ich gehe mal davon aus, dass keiner der so eine Summe hat , diese unter dem Kopfkissen versteckt.
Bezieht er nun Hartz IV und hat das Geld bereits besessen, so müsste er das im Grunde angeben und bekäme freilich keine Leistungen.
Er müsste das Geld praktisch ausgeben, um nur noch den erlaubten Freibetrag zu besitzen.
Bezahlt er dieses Geld , während er Hartz IV bezieht auf ein Konto ein, so wird er nachweisen müssen, woher er das Geld hat und seit wann. Diesen Nachweis muss der Hartz IV Empfänger bringen und nicht ein Richter.
Zudem ist der Hartz IV Empfänger verpflichtet seine Vermögensverhältnisse bei Antragstellung offenzulegen. Verschweigt er das, so wird ihm unterstellt, dass er schon während der Zeit des Leistungsbezuges über das Vermögen verfügte und wird entsprechend bestraft.
Würde er imLotto eine solche Summe gewinnen oder eine Erbschaft antreten, so muss er das unverzüglich dem Amt melden. Das hat dann zur Folge, dass der Leistungsbezugeingestellt wird.
meine mutter wäre dumm genug soviel geld unter dem kopfkissen zu haben, die denkt nämlich, es wäre falsch das Geld auf dem Sparbuch zu haben für 0,3% Zinsen.
achso: bei 100.000 gibt es NEGATIVE ZINSEN bei vielen Banken. Da ist das kopfkissen besser
Wenn eine "fiktive" Person das wirklich getan haben sollte, wäre diese Person ganz schön blöd.
Ist es überhaupt möglich, 200k einzuzahlen, denn dann würde die Bank das doch sowieso mitbekommen und dann würde wahrscheinlich ein Ermittlungsverfahren laufen, woher man das Geld überhaupt hat.
Wenn die Person fiktiv ist, muss der Fall auch fiktiv sein, logisch :)
Korrekt, bei dem Betrag - war nur ein vielleicht schlechtes Beispiel, ich meine auch jeden kleineren Betrag, der hoch genug ist, um kein Recht auf Hartz 4 zu haben. Und das geht bestimmt schon ab Beträgen, die bei der Bar-Einzahlung keine Aufmerksamkeit erregen würden ;)
es ist tatsächlich schwer 200k einzuzahlen, Einzahlautomaten machen bei 15.999,99 Euro schluss... pro tag ... kenne das so von:
Commerzbank, Spardabank, DZBank, ...
Bei deutsche Bank könnte das mit den 200k vielleicht klappen.
Der Richter muss gar nichts beweisen. Das Gericht spricht ein Urteil aufgrund der ihm vorgelegten Beweise.
Wenn die Beweise der Ermittler ausreichend sind braucht der Richter keine weiteren Beweise.