Jobcenter, Fehler im Mietvertrag, was tun?

3 Antworten

Reicht das wenn ich diese nun auch mit dem Vermerk das die alte Seite fehlerhaft ist einreiche?

Das sollte reichen. Was auch sonst?

Wenn das tatsächlich nur ein Versehen des Vermieters war und er den Mietvertrag nicht künstlich nach unten korrigiert hat, nur das die KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung = Warmmiete dann im Rahmen der Angemessenheit nach dem SGB - ll liegt, dann reicht dies als Nachweis natürlich aus.

Wie sonst sollte man sonst die KDU - nachweisen, wenn nicht mit einem Mietvertrag ?

Es reicht eben nicht nach meiner Meinung.

Der Vermieter hat den Betrag der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung ohne Heizkosten verändert und damit eine einseitige Vertragsänderung herbeigeführt.

Daher ist diese Vertragsänderung durch die Partein zu unterzeichnen und die vormalige BK-Vorauszahlung zu annullieren. Ein Austauschblatt ohne Unterschriften der Parteien ist vertragstechnich wertlos.