Recht auf Erstausstattung- Azubi?

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Herzlichen Glückwunsch zum Abitur!

Dann hast du ja noch Zeit, bis zum 01.08. zu jobben und dir das Geld für ein paar Möbel zu verdienen. Den Antrag kannst du stellen, aber du wirst weder ALG II ergänzend bekommen, noch den Erstausstattungszuschuß.

Du kannst BAB beantragen und hast das Kindergeld neben deiner Ausbildungsvergütung- das war es dann.

Viele von uns haben mit recht karg möbilierten Zimmern ihre Ausbildung/ Studium begonnen- damals gab es noch nichts vom Staat für die Erstausstattung- und es ist trotzdem was aus uns geworden...

ja danke:)
also mit dem BaB ist so eine sache, mein vater lebt nicht mehr in deutschland, und ist mehr oder weniger unauffindbar. Deshalb würde BaB sicher auf vorausleistung hinauslaufen, wo ich wegen kindergeld anrechnung dann nichts bekomme. Mein bruder ist auch als alg-II empfänger ausgezogen, und hat erstausstattung bekommen. Aber ich ziehe ja zu ausbildungszwecken um und der umzug sollte dann "genehmigt" sein, hab die umzugsblätter ja mitbekommen. ALG-II bekomme ich eher nicht, das stimmt, aber bei gewissen einkommen bekommt man doch was, und es wäre rechtlich schlimm, wenn Alg-II empfänger die endlich ausziehen wollen so etwas bekommen, ohne jedoch einen schritt nach vorn gemacht zu haben. Eine Äquivalenz wäre da nicht gegeben, genau wie mit Anrechnung von kindergeld bei vorausleistung bei BAfög und BaB, das haben selbst niedrigere instanzen, also Gerichte zugegeben und zur Weiterklage bewilligt. Aber dnake erstmal, ich stell einfach den antrag, mal sehen was kommt:)

@Gernotshagen96

An machen Stellen müssen wir das System nicht verstehen... Versuch es einfach, vlt. hast du Glück. Alles Gute!

Da Du noch in der Erstausbildung bist, sind noch Deine Eltern für Dich zuständig.

Schau halt in Sozialkaufhäusern nach gebrauchten Möbeln oder nimm was von zu Hause mit.

Ich hab meinen Kindern auch Möbel mitgegeben. Alles andere haben sie sich nach und nach gekauft.

Ich nehme mal an, dass du ab 01.08. Bafög oder BAB bekommst. Damit fällst du aus dem Hartz4-Bezug raus. Du wirst ab dem 01.08. umziehen, damit ist das Jobcenter nicht mehr für dich zuständig, auch nicht für die Erstausstattung. Das Jobcenter zahlt nicht im voraus! Wann du den Antrag einreichst ist irrelevant.

Im übrigen sind deine Eltern bis zum Ende der Erstausbildung für dich zuständig.


also ich meinte zum 1.8 wohne ich voraussichtlich schon in leipzig, also ziehe vorher um. Den Antrag würde ich noch als ALG-II empfänger einrechen, und meinen Umzug soll ich nämlich auch beantragen, die zettel wurden mir extra mitgegeben. Da gibt es aber auch einkommensgrenzen glaube ich, und dann wird ermittelt ob man sich möbeln überhaupt noch leisten kann. Da meine mutter selbst ALG-II bekommt, fällt diese unterstützung irgendwo weg.

Wenn deine Ausbildung zum 01.08.2016 beginnt,dann kannst du nicht erst zu diesem Zeitpunkt oder später umziehen und wenn du das doch machst,dann ist der Umzug in meinen Augen durch die Ausbildung nicht zwingend notwendig und dann würde es vom Jobcenter schon mal gar nichts geben !

Eine Chance hast du nur,wenn dein Umzug wegen der Ausbildung notwendig wäre und dann muss dieser vor Beginn der Ausbildung erfolgen,aber selbst dann musst du beachten das du dich erst auf die Wohnung anmeldest wenn du deine Erstausstattung hast bzw.die Bewilligung bekommen hast.

Denn wenn du dich vorher auf die Wohnung anmeldest kannst du rein theoretisch einen Antrag auf BAB - stellen und dann würdest du keinen Anspruch mehr haben,spätestens ab Beginn der Ausbildung.

Sollten die Eltern dann nicht leistungsfähig sein bzw.dein anrechenbares Einkommen inkl.des BAB - und Kindergeld deinen Bedarf nach dem SGB - ll nicht decken,dann kannst du beim Jobcenter oder da wo man dann in der neuen Stadt das ALG - 2 beantragen muss einen Antrag auf einen Mietzuschuss zu deinen ungedeckten KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) nach § 27 Abs. 3 SGB - ll stellen.

Dieser Zuschuss ist eine eigenständige Leistung nach dem SGB - ll und hat mit ALG - 2 nichts zu tun,denn davon bist du dann in eigener Wohnung / WG - als Azubi in der Regel ab Beginn der Ausbildung nach § 7 Abs. 5 SGB - ll ausgeschlossen,davon würden evtl.Mehrbedarfe nicht betroffen sein.

Ausnahmen regelt dann der § 7 Abs. 6 SGB - ll.

okke danke, also ich guck nächste woche wohnungen an. Wenn ich dann unterschreiben würde, und mitte Juli umziehe, würde ich dann BaB antrag abgeben und die erstausstattung beantragen. Die umzugsangebote würde ich natrülich vor dem umzug einreichen, und wenn das bewilligt wäre umziehen. Geht das so? Also der Umzug dient ja zur eingliederung in den arbeitsmarkt und da bin ich noch ALG-II empfägner vor dem 1.8. Könnt ich das so machen? Und Bab krieg ich wohl eher nicht, wegen der "ungerechten" vorausleistung, die bei mir 0€ wäre, wegen kindergeld.

@Gernotshagen96

Den Mietvertrag darfst du erst nach der Zusicherung vom Jobcenter zur Kostenübernahme unterschreiben !

Du darfst dich dann noch nicht auf die Wohnung beim Einwohnermeldeamt anmelden,sondern erst einen Antrag auf Erstausstattung stellen und warten bis du diese hast.

Denn wenn du dich schon beim Einwohnermeldeamt anmeldest,dann kannst du bei der Agentur für Arbeit BAB - beantragen,dass möchten sie als Nachweis haben und dann hast du aber in der Regel keinen Anspruch mehr auf die Erstausstattung.

Denn solange du deine Wohnung nicht eingerichtet hast bzw.nicht über die Grundausstattung verfügst,ist die Wohnung ja normalerweise nicht bewohnbar und deshalb wäre eine Anmeldung auf die Wohnung für die Katz.

Also auf die Wohnung erst anmelden wenn du deine Erstausstattung bekommen hast.

Den BAB - Antrag solltest du dann auf jeden Fall stellen,auch wenn dann nur ein Ablehnungsbescheid kommt,den benötigst du dann unter Umständen für den Mietzuschuss vom Jobcenter oder wenn deine Ausbildung durch BAB - Bafög - nicht gefördert werden könnte,dann hättest du dem Grunde nach keinen Anspruch darauf,dann käme unter Umständen auch Wohngeld in Betracht,wenn du dann das benötigte Mindesteinkommen erreichen würdest.

bis zum ende der erstausbildung nach schule , sind die erzeuger in der pflicht !