Jahresvertrag und Urlaubsregelung?
Ich habe zum 01.08.2016 das Arbeitsverhältnis begonnen und lasse meinen Vertrag zum 01.08.2017 auslaufen (befristeter Arbeitsvertrag auf 12 Monate) Mein Chef ist der Meinung mir stehen nur 26 Tage (Vertraglich vereinbart) gesamt zu. Ich bin der Meinung, da im Vertrag von 26 Tagen pro Kalenderjahr die rede ist, dass ich Anteilig den Urlaub aus 2016 bekommen müsste ( 9 Tage) sowie den Urlaub aus 2017 anteilig ( 20Tage wegen ausscheiden in der 2ten Hälfte)Gibt es dazu Urteile? Oder weiß jemand den passenden Gesetzesauszug dazu?Wer hat recht?Danke
3 Antworten
Gibt es im Arbeitsvertrag eine "Zwölftelregelung", bzw. gilt ein entsprechender Tarifvertrag?
Zuerst: Wie kommst Du auf einen Urlaubsanspruch von 9 Tagen für letztes Jahr? Nach meiner Rechnung hast Du einen Anspruch von 5/12 der vereinbarten 26 Urlaubstage. Das ergibt 10,83 Tage die auf 11 volle Tage aufgerundet werden müssen.
Für dieses Jahr steht Dir der volle gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub von vier Wochen (20 Tage) zu, da Du in der zweiten Jahreshälfte ausscheidest.
Wenn kein entsprechender Tarifvertrag Anwendung findet und es auch im Arbeitsvertrag keine Zwölftelregelung gibt, stehen Dir auch noch die restlichen sechs Urlaubstage zu.
Geregelt ist das in den §§ 3, 4 und 5 Bundesurlaubsgesetz.
Danke fürs Sternchen. Freut mich, wenn ich Dir helfen konnte
und lasse meinen Vertrag zum 01.08.2017 auslaufen
Du meinst wohl zum 31.07.2017
dass ich Anteilig den Urlaub aus 2016 bekommen müsste ( 9 Tage)
Hattest du 2016 Urlaub genommen? Bei mir sind 26/12*5 = 10,83
sowie den Urlaub aus 2017 anteilig ( 20Tage wegen ausscheiden in der 2ten Hälfte)
So ist es - jedenfalls gilt das für den gesetzlichen Mindesturlaub. Allerdings darfst du den bei einem eventuellen nachfolgenden AG nicht nochmal nehmen.
Für die restlichen 6 Tage kommt es darauf an, ob es eine "Zwölftelregelung" im Arbeits- oder ggf. Tarifvertrag gibt. Wenn nicht, steht dir dieser Urlaub auch komplett zu.
Deine Berechnung ist richtig. Urlaubsansprüche sind immer auf das Kalenderjahr bezogen. Der gesetzliche Mindesturlaub kann nicht unterschritten werden.
Von den gesetzlichen Mindestregelungen kann nur abgewichen werden, wenn er sich auf Urlaub bezieht, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährt wird.
Vielen dank das hat mich nochmal bestätigt und mir sehr geholfen! :)