Mietvertrag trotz Kündigungsverzicht kündigen?

7 Antworten

Ist eine solche Formulierung rechtens?

Selbstverständlich ist eine Vereinbarung, wonach beide Seiten nicht vor Ablauf eines Mietjahres das Mietverhältnis ordentlich kündigen dürfen, zulässig zu vereinbaren. Es wären sogar 48 Monate Mindestmietzeit möglich gewesen :-)

Kann ich also wirklich erst zum 01.08.2017 kündigen

Ja, genauer darfst du frühstmöglich erst am 01.05. zum 31.07.2017 euer Mietverhälnis ordentlich kündigen und schuldest bis dahin vereinbarungsgemäß insges. zwölf Monatsmieten einschl. Betriebskosten(voraus)zahlungen.
Und den Hof gefegt, Flur gewischt, Mülltonnen rausgestellt oder welch andere Mieterpflichten ihr vereinbart habt :-)

Und zwar unabhängig davon, ob du solange noch dort wohnst: Dass du deine  Ausbildung abbrichst und demnächst woanders studieren möchtest, ist deine höchstpersönliche Lebensplanung, die der VM nicht zu verantworten hat.

G imager761

Tatsächlich darf der FS dank Formulierung des Vermieters bis zum 15. des Monats zum Monatesende kündigen (da vermutlich möbliert). Und das zu einem ihm genehmen Zeitpunkt.

Mit dieser Formulierung ist der Kündigungsverzicht unwirksam, Er müsste grundsätzlich wechselseitig vereinbart sein, also auch für den Vermieter gelten.

Du darfst also mit Dreimonatsfrist jederzeit kündigen.

Wie kommst du darauf, dass diese Formulierung unwirksam ist? Das wäre sie, wenn sie nur fur eine Partei gültig wäre oder ein Zeitraum von 4 Jahren ab Vertragaabschluss überschritten würde.

 Auch wenn hier nicht explizit darauf hingewiesen wird, dass der Kündigungsverzicht sowohl für Mieter als auch Vermieter gilt, so ist bei der Formulierung " die Mindestmietvertragslaufzeit beträgt ein Jahr" davon auszugehen, dass die Laufzeit für beide Seiten gilt.... da ein Mietvertrag ja eine zweiseitige Willenserklärung ist.

@rotreginak02

Es hätte dann stehen müssen, Vermieter und Mieter verzichten für ein Jahr auf die Kündigung des Mietvertrages. Dieser könnte  dementsprechend frühestens nach Ablauf dieser Frist gekündigt werden.  Der Begriff Mindestmietzeit heißt nicht im Wortsinn Kündigungsverzicht. 

@albatros

Nun wird deine im Brustton der Übezeugung vorgetragenen Ahnungslosigkeit langsam unerträglich :-O

Tatsächlich darf der Vertrag vereinbarungsgemäß einschl. der gestzlichen Kündigungsfrist zum Ablauf des zwölften Mietmonats, mithin zum 31.12.2017, wirksam ordentlich gekündigt werden.

Vielmehr wäre deine Formulierung rechtsunwirksam, weil sie außerordentlich fristwahrendes oder fristloses Kündigungsrecht jeder Partei unzulässigerweise ausschlösse.

https://www.youtube.com/watch?v=5KT2BJzAwbU

G imager761

@imager761

"Nun wird deine im Brustton der Übezeugung vorgetragenen Ahnungslosigkeit langsam unerträglich :-O"

Du verwechselst mich mit dir, eindeutig!

Schau Dir den Kommentar des FS unter meiner Antwort an.

Ich muss mich korrigieren: Du darfst jederzeit bis zum 15. des Monats zum Monatsende kündigen (und nicht mit Dreimonatsfrist!). Der Vermieter hat es so im Mietvertrag festgeschrieben!!
spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats gekündigt werden.

Für mich klingt das nicht rechtens, aber prüfen lassen ist auf jeden Fall der bessere und richtige Weg. Zum Beispiel beim Mieterverein.

Okay, dankeschön! Wieso klingt es denn deiner Meinung nach nicht rechtens?

@Silverliningss

Eigentlich wegen der Mindestmietdauer, aber das scheint ja doch gesetzlich möglich zu sein. :(

Aber raus kommst du trotzdem, eben weil du an einem anderen Ort studieren willst. Und wenn das weit genug weg ist, dass dieser Weg unzumutbar ist, dann wirken deine Interessen schwerer als die des Vermieters.

@voxymo

Da gibt es für Studenten ein taufrisches Urteil. Nach diesem ist die Bindung an einen Kündigungsverzicht (vorausgesetzt er wäre rein  formell tatsächlich wirksam) unzulässig.

@albatros

Der Fragesteller ist hier nicht mit dem geschilderten und ausgeurteilten Fall gleichzusetzen. Der FS bricht eine Ausbildung ab und will an einem anderem Ort ein Studium aufnehmen - Die Einschreibungsfristen für Wintersemester 2016//17 sind abgelaufen. Das wird auch der Vermieter wissen.

Genau diese Formulierung wäre rechtlich in Ordnung wenn es sich um Wohnraum in einem Studentenwohnheim handeln würde.

Ansonsten wäre es ein unwirksamer Zeitmietvertrag, da der Grund der Befristung fehlt. Somit wird aus dem Zeitmietvertrag ein unbefristeter MV, der mit einer Frist von 3 Monaten vom Mieter gekündigt werden kann.

Für einen wirksamen Kündigungsverzicht in einem normalen, unbefristeten Mietvertrag müssten wirklich beide Parteien damit einverstanden sein - was so im Wortlaut nicht der Fall ist.

Mit Sicherheit liegt hier kein Zeitmietvertrag vor, denn "Das Mietverhältnis beginnt am 01.08.2016 und läuft auf unbestimmte Zeit."

@Gerhart

Schau Dir den Kommentar des FS unter meiner Antwort an.

"Das Mietverhältnis beginnt am 01.08.2016 und läuft auf unbestimmte Zeit.

gugge mal da, das Ding ist Wasserdicht, es ist nur ein Kündigungsverzicht für 1 Jahr vereinbart

@peterobm

Hab den Nachtrag vom FS gelesen.

Irgendwie ist das im MV eine ganz komische Formulierung und nicht klar. Unklarheiten gehen immer zu Lasten des Vermieters.

- einmal heißt es, das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Der nächste Satz enthält eine Mindestmietzeit für 1 Jahr, ohne dies irgendwie zu begründen bzw. ohne Hinweis, dass dies im gegenseitigen Einvernehmen geschieht.

- die Kündigungsfrist ist auch ebenso widersprüchlich. (Kürzere Kündigungsfristen gelten immer für den Mieter).

Ist das Mietobjekt eventuel in einer vom Vermieter noch genutzten Wohnung und mit seinen Möbeln ausgestattet?

Wie versteht ihr das alles? Ich muss da passen

Ansonsten wäre es ein unwirksamer Zeitmietvertrag

Wie kommst du auf den schmalen Pfad?

@DarthMario72

So schmal ist doch der Pfad gar nicht :-)

"Das Mietverhältnis beginnt am 01.08.2016 und läuft auf unbestimmte Zeit. Die Mindestmietvertragslaufzeit beträgt ein Jahr nach Vertragsabschluss."Ist eine solche Formulierung rechtens?



Mehr steht da nicht?

Z.B. Die Parteien verzichten wechselseitig ( gegenseitig ) ...

Bitte gehe auf Kommentieren unter einer Antwort und setze den genauen kompletten Wortlaut hier rein.



Es steht genau:

"Das Mietverhältnis beginnt am 01.08.2016 und läuft auf unbestimmte Zeit. Die Mindestmietvertragslaufzeit beträgt ein Jahr nach Vertragsabschluss.

Das Mietverhältnis kann von beiden Vertragspartnern spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats gekündigt werden. Eine Kündigung hat mindestens zwei Monate vor dem besbsichtigten Auszugstermin zu erfolgen. 

Das Recht der Vertragsparteien, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich (fristlos) zu kündigen, bleibt unberührt."