Hallo Anwälte. Laut Bundesurlaubsgesetz steht bei Kündigung in der 2. Jahreshälft, voller Urlaubsanspruch zu. Meine Voraussetzungen/Arbeitsvertrag sind erfüllt?

Gesetz - (Arbeitsrecht, Kündigung, Arbeitsvertrag) Vertrag1 - (Arbeitsrecht, Kündigung, Arbeitsvertrag) Vertrag2 - (Arbeitsrecht, Kündigung, Arbeitsvertrag)

4 Antworten

Ich bin zwar keine Anwältin, gebe Dir aber trotzdem Antwort.

Wenn das alles ist, was im Arbeitsvertrag zum Urlaub steht, hast Du beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte (ich gehe davon aus, dass Du schon länger als sechs Monate im Betrieb bist) Anspruch auf die kompletten 30 Urlaubstage.

Im Bundesurlaubsgesetz wird der gesetzliche Mindesturlaub vorgegeben. Du bekommst bei Deinem Arbeitgeber arbeitsvertraglich ja mehr Urlaub.

In dem von Dir gezeigten Ausschnitt steht nichts von einer "Zwölftelregelung" des Urlaubs und auch nicht, dass ein Tarifvertrag Anwendung findet.

Mit einer Zwölftelregelung hättest Du bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses, mindestens aber auf den vollen Jahresurlaub von vier Wochen, was in Deinem Fall (Fünf-Tage-Woche) 20 Urlaubstage wären.

Beispiel:

Mit Zwölftelregelung, Ausscheiden zum 31.7.: 7/12 der 30 Tage = 17,5 Tage die auf die vorgegebenen vier Wochen (20 Tage) aufgerundet werden müssten.

Ohne Zwölftelregelung, Ausscheiden zum 31.7.: Der komplette Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen.

Nimmst Du den kompletten Urlaub, so hast Du nach § 6 Bundesurlaubsgesetz in diesem Jahr keinen Anspruch mehr auf Urlaub beim neuen Arbeitgeber. Hier werden Doppelansprüche ausgeschlossen.

Es liegt wohl nicht bei Dir, ob Du die Urlaubsbescheinigung abgibst oder nicht. Dein neuer Arbeitgeber weiß, dass der alte AG Dir eine Urlaubsbescheinigung ausgestellt hat und wird diese auch verlangen.

Dir steht der Jahresurlaub zu der in deinem Arbeitsvertrag steht. Im Bundes- Urlaubsgesetz ist nur der mindest Urlaub verankert.

Ab der 2. Jahreshälfte kannst du beim alten AG deinen ges. Jahres, bzw. den vorhandenen Resturlaub in anspruch nehmen.

Bedenke dann aber, dass du beim neuen Arbeitgeber keinen Urlaub mehr erhälst, da du deinen Urlaub schon genommen hast.

Denn eine Verdopplung des Jahresurlaubes ist nicht möglich.

Anders sieht es aus, wenn du noch Resturlaub behälst, diesen kannst du dann beim neuen AG einreichen.

Und der AG wird von dir eine Urlaubsbescheinigung verlangen.

Dies kann auch deine letze Gehaltsabrechnung sein, denn auch auf dieser steht der Resturlaub.


Lese auch dazu diesen Link:

http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/abwicklung/urlaubsbescheinigung.html


Ich kenne das aus meinem Arbeitsleben nur so, dass man nur Anspruch auf den erarbeiteten Urlaub hat, den man bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen in der Regel nehmen muss. Beginnt man in einem neuen Unternehmen bekommt man auch da ja nur anteilig Urlaub.

Für mich ist das immer OK gewesen und auch in Unternehmen mit einem starken Betriebsrat hat es nie anders lautende Aussagen gegeben.

kenne ich auch nur so. Aber laut Gesetz steht ja da etwas anderes

Der Arbeitsvertrag geht vor und damit hast du 30 Arbeitstage Urlaub.

Nach dem 30.06 hast du Anspruch auf dem vollen Urlaubsanspruch, davor nur 1/12 pro vollen Monat.

Nehmen wir an, du scheidest am 01.10.2017 aus dem Unternehmen aus und hast deinen ganzen Urlaub von 30 Tage genommen, so muss der AG eine entsprechende Bescheinigung ausstellen und du musst diese dem neuen AG überreichen. Ohne Bescheinigung keinen Urlaub beim neuen AG und da du in dem Fall bereits deinen Urlaub vollständig genommen hast, gibt es auch keinen mehr für 2017.