Urlaubsbescheinigung - was genau ist das und was bedeutet es für mich?

2 Antworten

diesen möchte man mir vor meinem Ausscheiden auch nicht gewähren, sondern auszahlen

Es kommt nicht darauf an, was der Arbeitgeber "möchte": Der Dir zustehende Urlaub darf nur dann ausgezahlt werden, wenn er in der Kündigungsfrist ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann (Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 7 "Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs" Abs. 4).

Das ist z.B. dann der Fall, wenn (wirklich zwingend!!!) dringende betriebliche Gründe oder Deine Erkrankung das bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht mehr erlauben.

darf ich diesen dann dort, im neuen Unternehmen nehmen, wenn ich bisher nicht real Urlaub in Form von Freizeit sondern in Form von Geld bekommen habe?

Nein.

Es spielt keine Rolle, ob Du den Urlaub tatsächlich nehmen konntest, oder ob er Dir - weil das nicht möglich war - ausgezahlt wurde.

Der Urlaubsanspruch im laufenden Anspruchsjahr, den Du beim alten Arbeitgeber "realisiert" hast (den Du also entweder genommen hast oder der Dir ausgezahlt werden musste), wird Dir vom Urlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber abgezogen.

Die Urlaubsbescheinigung, die der alte Arbeitgeber nach BUrlG § 6 "Ausschluß von Doppelansprüchen" ausstellen muss, dient lediglich dem Nachweis, wieviel anteiliger Urlaub vom Anspruch im aktuellen Jahr Du beim alten Arbeitgeber genommen hast oder Dir ausgezahlt wurde.

Beim neuen Arbeitgeber hast Du dann nur noch Anspruch auf den Urlaubsteil, der über den vom alten Arbeitgeber gewährten (oder ausgezahlten) anteiligen Urlaub hinausgeht.

Der Jahresurlaub ist ein individueller Anspruch und unabhängig von der Anzahl der Arbeitsstellen im Jahr; wenn im Laufe des Jahres die Arbeitsstelle gewechselt wird, lassen sich viele ArbG eine Bescheinigung über den bereits genommenen/abgegoltenen Urlaub beim vorigen ArbG vorlegen um den aktuellen Urlaubsanspruch für das Restjahr zu ermitteln (das ist übrigens nicht ganz so einfach und wird häufig falsch berechnet).

Damit soll verhindert werden, daß ein ArbN doppelten Urlaubsanspruch geltend macht.

Der frühere ArbG muß diese Bescheinigung ausstellen.