Ist kleingedrucktes bei eine Ebay Privatauktion verboten?
Wenn etwas auf Ebay per Auktion verkaufen will und einen Textausschnitt kleiner macht als den Rest, handelt es sich dabei um Betrug? In dem kleingedruckten könnte beispiel stehen, dass der Artikel aus einem Raucher Haushalt kommt, oder das ein Teil des Lieferumfangs nicht mitgeliefert werden kann.
6 Antworten
Nein, das ist nicht verboten. Die meisten ebayer lesen aber nicht mal die Großschrift-Artikelbeschreibung.
Abweichende Beschreibungen könnten allerdings irritieren und zu Nachfragen führen.
Deshalb gibt es doch den schönen Spruch "immer das Kleingedruckte lesen"
Herzlichen Dank für Deinen Stern und LG, Margita
Das ist egal, ob gewerblich oder privat. Man darf natürlich einen Teil kleiner schreiben.
Das ist natürlich richtig. Man darf sich nicht widersprechen, in der Hoffnung, jemand möge nur eine Version lesen.
Ein Teil des Lieferumfangs wird nicht mitgeliefert? Widerspruch in sich.
Das war doch bloß ein ein spontanes Beispiel
Trotzdem unlogisch. Und welchen Grund sollte es geben, den Text kleiner zu machen, außer dass man Bescheissen will?
Ach das hilft mir hier auch nicht weiter. Damit verdient man sich keine Auszeichnung "Beste Antwort"
Wenn du dort was negatives reinschreibst, wirst auf deiner Wäre sitzenbleiben, und es wäre ehrlich gesagt, auch sehr unfair.
Wenn das jemand aber tut, ist das aber nicht rechtswidrig oder?
Das kommt darauf an: Wenn die übrige Artikelbeschreibung den gegenteilgen Eindruck erweckt, könnte man das bejahen und den Kaufvertrag wegen eines Sachmangels rückabgewickelt beanspruchen.
Wenn etwa der vollständige Lieferumfang im Foto zu sehen wäre oder Begriffe wie neuwertig, einwandfrei, gepflegt der "Räucherware" entgegenstehen :-)
G imager761
Kaufverträge werden allerdings nicht wegen Sachmängeln rückabgewickelt
Sondern? Im Falle eines Sachmangels beim Kauf, hier abweichende und unübliche Beschaffenheit, kann der Käufer unter diesen Umständen, Privatverkauf eines Einzelstücks, vom Kaufvertrag zurücktreten. In diesem Fall hat er die Kaufsache an den Verkäufer zurückzugeben. Der Käufer kann dann vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Rechtsgrund §§ 434, 437 II, 323 BGB.
Und darunter subsumierst du nicht das Schlagwort "Rückabwicklung"?
Das der juristische Begriff meist bei Widerruf bei B2C-Verträgen angewandt wird, ist mir bewußt.
Dir offenbar nicht, dass es sich hier um ein Ratgeberforum handelt, keine juristische Plauderecke.
Aber nicht darin verkehrswerte Eigenschaften verstecken, die in der gut lesbaren Artikelbeschreibung anders dargestellt wurden.