Ist eine Warnblinkanlage bei Motorrädern (ab bestimmtem Baujahr) Pflicht?

3 Antworten

Nein, für Zweiräder ist sie nicht vorgeschrieben.

Für Mehrspurige Fahrzeuge gilt eine Nachrüstpflicht, für einspurige Kraftfahrzeuge ist eine Aus- bzw Nachrüstung möglich, aber  nicht vorgeschrieben.

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§53a Abs 4 StVZO

Fahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 mit Ausnahme von dreirädrigen Kraftfahrzeugen), die mitFahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich eine Warnblinkanlage haben. Sie muss wie folgt beschaffen sein:

§30a (3) StVZO

Bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG sind zur Ermittlung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit sowie zur Ermittlung des maximalen Drehmoments undder maximalen Nutzleistung des Motors die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.

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Das ist typisches "Juristendeutsch", demnach schauen wir mal was in Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG steht.


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RICHTLINIE 2002/24/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. März 2002

über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates


Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1


(1) Diese Richtlinie gilt für alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeuge mit oder ohne Doppelrad sowie deren Bauteile oder selbständige technische Einheiten.



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Zusammenfassung:  "Pferd von hinten aufgesattelt"

Richtlinie 2002/24/EG =>   zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge


§30a (3) StVZO

"Bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG"

=> eben obengenannte zwei- und dreirädrige Fahrzeuge"


§53 a "(ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 mit Ausnahme von dreirädrigen Kraftfahrzeugen)"


=> ausgenommen von der Vorschrift der Warnblinkanlage sind zweirädrige Fahrzeuge mit Ausnahme der dreirädrigen.

=> Also die dreirädrigen sind von der Ausnahme wiederum ausgenommen, für die ist es dann wieder vorgeschrieben.


=>  Zweiräder benötigen KEINE Warnblinkanlage, alle mehrspurigen wohl.


Für ALLE anderen Fahrzeuge gilt eine Nachrüstpflicht, baujahrunabhängig.


 


Ich glaub Nachrüsten braucht man nicht. Ich hab mal ein Motorrad Bj 75 mit Blinker gehabt, die sind durch Sturz alle weggerissen wurden. Beim nächsten TÜV wurde das nicht bemängelt.

Warnblinkanlage:

Nach EG: unzulässig an Kleinkrafträdern,   

zulässig an Krafträdern nach StVZO: 

zulässig auch an Kleinkrafträdern.- Besonderer Schalter zur synchronen Funktion aller Blinker.

Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben, nach StVZO mit rotem Licht

Also in der EG Ausführung noch keine Pflicht* Als Einzelabnahme durch den TÜV  ausgenommenen Serie Warnblinkanlage .