AufenthG § 25 abs 5 Darf man damit reisen?
mein vater hat einen aufenthaltsstatus von AufenthG § 25 abs 5 Darf man damit ins ausland reisen?
1 Antwort
Die Frage der Zumutbarkeit einer Ausreise bzw. der Verhältnismäßigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen spielt bei der Anwendung von § 25 Abs 5 AufenthG keine Rolle. Dies hat das hessische Innenministerium in seinen Anwendungshinweisen für § 25 Abs 5 (Abschaffung der Kettenduldungen) vom 7. Februar klargestellt. Anders als in den vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI und dem entsprechenden Erlass aus Rheinland-Pfalz heißt es in dem hessischen Papier: "Insoweit kommt es (…) nur auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise, nicht aber darauf an, ob diese - subjektiv - zumutbar ist." Weiterhin weist Hessen seine Ausländerbehörden an, dass bei Afghanen und Minderheiten aus dem Kosovo regelmäßig von der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise auszugehen sei - die Anwendung von § 25 Abs. 5 ist daher, wenn überhaupt, nur in Einzelfällen denkbar.
Was heist das ja oder nein? sorry verstehe ich nicht soi gut aber danke fuer deine antwort
kann man mit dem aufenthaltstitel nach paragraph 25 absatz 2 ins ausland ? also in den urlaub