Einstellungsmitteilung Verkehrsordnungswidrikeit JA oder Nein?

5 Antworten

Das Verfahren ist eingestellt. Das Ordnungswidrigkeitengesetz verweist auf die Strafprozessordnung, daher der Verweis auf § 170 StPO. Das hättest Du aber dem § 46 OwiG auch leicht selbst entnehmen können.

nutzflo 
Fragesteller
 08.11.2014, 16:19

Danke für die Antworten

"i. V m." bedeutet einfach: "in Verbindung mit"

§ 46 Abs. 1 OWiG lautet:

§ 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

Und in § 170 StPO heißt es:

§ 170
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Dein Verfahren ist also eingestellt worden, weil die Ermittlungen nicht genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, bzw., da es sich ja in deinem Fall um eine Ordnungswidrigkeit handelt, nicht genügenden Anlass für den Erlass eines Bußgeldbescheides geboten haben.

Eingestellt heißt hier "erledigt" - es ist nichts mehr zu befürchten !

Du hast nichts mehr zu befürchten.

Ende, aus, hast Glück gehabt. Da kommt nix mehr.