Erstausstattung laut §24 Abs 3, SGB II

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Erstausstattung gibt es als echte Beihilfe (ggf. sogar mehr als einmal); das Darlehen bezieht sich auf andere unabweisbare Bedarfe als die in Abs. 3 Nr. 1 bis 3 genannten

• Für eine geordnete Haushaltsführung notwendig und dementsprechend bei Fehlen oder Verlust zu bewilligen sind z.B.

= die großen Elektrogeräte Kühlschrank, Herd und Waschmaschine

= eine Zimmereinrichtung, wenn diese zum großen Teil nicht vorhanden ist

= Küchenschränke, wenn bisher eine Wohnung mit Einbauschränken bewohnt wurde, die in der alten Wohnung verbleiben müssen (Vermietereigentum)

• Bewilligt werden können:

= Wohnungseinrichtungspauschalen

= Teilpauschalen, Leistungen für große Haushaltsgeräte

= sowie unter engen Voraussetzungen Leistungen für Teppichboden.

• Für Neugeborene sind sämtliche Bedarfe durch die Erstausstattungspauschale gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (siehe Arbeitshilfe Erstausstattung / Schwangerschaft und Geburt) abgedeckt. Dies gilt auch für Einrichtungsgegenstände wie Kinderbett und Wickelkommode. Lediglich die Ausstattung des Kinderzimmers mit Teppichboden ist hiervon nicht erfasst.

• Ausführlich unter: http://www.hamburg.de/ah-sgbxii-kap03-28/1114542/ah-sgbxii-31-1-erstausstattung-...

Du hast die Hilfe als Beihilfe erhalten und brauchst sie nicht zuerstatten.

Es könnte als Darlehen bewilligt werden. Zur Zeit tut das allerdings m.W. kein Jobcenter, es ist nämlich vermutlich nicht verfassungskonform.

Wichtiger für Dich als das Lesen im Gesetz ist allerdings erstmal: was steht denn in dem Bescheid? Ist das ein Darlehen oder ein echter Zuschuss? Das muss da drin stehen!

Und darauf kommt es erstmal an.