Ist eine Schlechterstellung von einer Betriebsvereinbarung gegenüber dem KV erlaubt?
Ich wechsle nach dem Ausbildungsjahr die Verwendungsgruppe ...im KV steht das beim Wechsel der VwG das nächst höhere Gehalt genommen werden muss und dieses aber auch höher sein muss als jenes was man bei Verbleib der selben Gruppe durch Zeitvorrückung bekommen hätte !
lt Kv würde ich von 3/8 in 4/6 kommen
lt Betriebsvereinbsrung von 3/8 in 4/4 aber nur weil die BV eine Überzahlung vorsieht. Aber aufgrund der Überzahlung wäre ich niedriger eingestuft
ist es nun erlaubt das mich eine BV schlechter stellt ?
1 Antwort
Eine Betriebsvereinbarung muss sich selbstverständlich im Rahmen der gelten Gesetze halten. Die Regelungen einer Betriebsvereinbarung dürfen also nicht gegen die geltenden Gesetze verstoßen. Aufgrund des Günstigkeitsprinzips sind aber im Verhältnis zum Gesetz günstigere Regelungen in einer Betriebsvereinbarung durchaus zulässig.
Das Günstigkeitsprinzip gilt auch im Verhältnis zwischen Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung. Das bedeutet, dass im Falle einer doppelten Regelung derselben Angelegenheit die jeweils für den Arbeitnehmer günstigere Regelung gilt. Ist die arbeitsvertragliche Regelung günstiger, gilt diese. Ist die Regelung in der Betriebsvereinbarung günstiger, ist diese maßgeblich.
Im Verhältnis zwischen Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung gilt das Günstigkeitsprinzip nicht. Nach der in § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG geregelten Tarifsperre können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.
Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Tarifvertrag eine entsprechende Öffnungsklausel beinhaltet, also den Abschluss einer Betriebsvereinbarung explizit zulässt.
Sofern die Betriebsvereinbarung allerdings eine soziale Angelegenheit im Sinne von § 87 BetrVG betrifft, kann eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, soweit die Angelegenheit nicht ausdrücklich in einem anwendbaren Tarifvertrag geregelt ist.
Quelle: Betriebsratspraxis24
Die oben angeführten Punkte müssen für den Einzelfall entsprechend geprüft werden.
Übrigens: KV, VwG ---> man sollte nicht einfach Abkürzungen verwenden, wenn der Leser damit zunächst nichts anfangen kann...
Danke dir !