Ist eine Schlechterstellung von einer Betriebsvereinbarung gegenüber dem KV erlaubt?

1 Antwort

Eine Betriebsvereinbarung muss sich selbstverständlich im Rahmen der gelten Gesetze halten. Die Regelungen einer Betriebsvereinbarung dürfen also nicht gegen die geltenden Gesetze verstoßen. Aufgrund des Günstigkeitsprinzips sind aber im Verhältnis zum Gesetz günstigere Regelungen in einer Betriebsvereinbarung durchaus zulässig.

Das Günstigkeitsprinzip gilt auch im Verhältnis zwischen Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung. Das bedeutet, dass im Falle einer doppelten Regelung derselben Angelegenheit die jeweils für den Arbeitnehmer günstigere Regelung gilt. Ist die arbeitsvertragliche Regelung günstiger, gilt diese. Ist die Regelung in der Betriebsvereinbarung günstiger, ist diese maßgeblich.

Im Verhältnis zwischen Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung gilt das Günstigkeitsprinzip nicht. Nach der in § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG geregelten Tarifsperre können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.

Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Tarifvertrag eine entsprechende Öffnungsklausel beinhaltet, also den Abschluss einer Betriebsvereinbarung explizit zulässt.

Sofern die Betriebsvereinbarung allerdings eine soziale Angelegenheit im Sinne von § 87 BetrVG betrifft, kann eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, soweit die Angelegenheit nicht ausdrücklich in einem anwendbaren Tarifvertrag geregelt ist.

Quelle: Betriebsratspraxis24

Die oben angeführten Punkte müssen für den Einzelfall entsprechend geprüft werden.

Übrigens: KV, VwG ---> man sollte nicht einfach Abkürzungen verwenden, wenn der Leser damit zunächst nichts anfangen kann...

Ben225 
Fragesteller
 14.01.2018, 00:14

Danke dir !