Angestellter Hausverwalter schließt Verträge ab - unwirksam?
Folgender Fall:
Die Eigentümergemeinschaft eines Hauses haben die ABC GmbH zur Hausverwaltung bestellt inkl. Verwaltervertrag, Vollmachten usw. Die ABC GmbH darf lt. Vollmacht Rechtsgeschäfte für die Eigentümergemeinschaft abschließen.
Ein Mitarbeiter der Hausverwalter ist zudem nebenberuflich Selbstständig als XYZ Einzeltunternehmen tätig im Bereich Handwerk. Eben dieser Mitarbeiter der ABC GmbH schließt nun einen Vertrag mit seinem eigenen Unternehmen XYZ ab bzw. beauftragt sich als Einzelunternehmen selbst, um eine Dienstleistung/Instandhaltung zu erbringen.
Die Rechnung wurde per Vorkasserechnung an die Eigentümergesellschaft gestellt, ging der Hausverwaltung zu und wurde bezahlt, dadurch erfolgte die Beauftragung und ein Kaufvertrag kam zustande.
Es existitert keine explizite Vollmacht im Rahmen des Arbeitsverhätnisses der ABC GmbH, allerdings gibt es eine "Duldungsvollmacht" da die Geschäftsführung der ABC GmbH duldet, dass deren Mitarbeiter Verträge - auch im Namen der vertretenden Eigentümergemeinschaften abschließen.
Daher müsste das Rechtsgeschäft wirksam sein. Durch die Duldungsvollmacht wurde es wirksam abgeschlossen und durch die Zahlung der Rechnung vollumfänglich beauftragt und schlussendlich auch abgewickelt.
Oder liege ich falsch?
4 Antworten
Ich denke du hast Recht.
Widerrufen könnte den Vertrag meiner Meinung nach nur die ABCGmbH, ggfls. mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen für den Beschäftigten. Durch Anweisung der Rechnung hat sie aber das Handeln ihres Mitarbeiter genehmigt.
Wenn der Mitarbeiter hier mit Auftrag handelt (schriftlich oder stillschweigend), sein Nebenerwerb dort bekannt ist, man hier arbeitsrechtlich kein 4 Augen Prinzip eingeführt hat, ist dies ein rein organisatorisches Problem innerhalb der ABCGmbH
Inwieweit ich hier als Eigentümergemeinschaft noch Vertrauen in die ABC GmbH hätte, würde ich mir stark überlegen. Die Situation hat schon einen Beigeschmack.
Es gibt hunderte große Verwaltungen mit eigenem Personal, Tochterfirmen und Handwerkern. Was sollte daran nicht gültig sein?
Selbst wenn eine Vollmacht des Mitarbeiters vorliegen würde wäre das Geschäft nach §181 BGB nichtig. Das eine Vollmacht von dieser Einschränkungen befreite ist hätte ausdrücklich erklärt werden müssen
Oben habe ich mich schlecht ausgedrückt. Die Vertretung war ungültig, d h der Mitarbeiter hat definitiv ohne Vertretungsmacht gehandelt. Damit ist der Vertrag schwebend unwirksam. Er müsste innerhalb von 2 Wochen genehmigt werden. Ist dies nicht der Fall gilt die Genehmigung als verweigert. Damit wäre das Geschäft dann auch nichtig. Daraus kann direkt auch kein Schadenersatz hergeleitet werden. Der Mitarbeiter wusste ja das er keine Vertretungsmacht hat.
die weg könnte ersteinmal das gezahlte Geld zurück verlangen da die ohne Rechtsgrund gezahlt haben. (Besteht bis kein Vertrag der Weg mit dem Einzelunternehmer)
eventuell könnten Ansprüche des Mitarbeiter (Als Unternehmer)s aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff geltend machen.
Ich verstehe dein Problem nicht. Ein Hausverwalter kann Firmen im Rahmen seiner Beauftragung auswählen, meist das günstigste Angebot. An wen ist völlig egal
Es geht eher darum, dass er sich bzw. sein Einzelunternehmen beauftragt hat, ohne Rücksprache mit den Geschäftsführern. In weit hier vielleicht am Missbrauch seiner Befugnisse vorliegt.
Welche Folgen hat die Unwirksamkeit des Vertrags?
Muss der gezahlte Betrag erstattet werden? Wenn der Selbstständige seine Leistung bereits erbracht hat, steht ihm dann die Begleichung zu / Schadensersatz?