Was passiert mit unverschuldetem negativen Arbeitszeitkonto bei Vertragsende?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Werden die Unterstunden vom Gehalt abgezogen?

Nein!

Muss ich die Überstunden im Folgemonat unentgeltlich ableisten, wenn mir das angeboten wird?

Nein!

Läuft das als Fehlplanung beim Arbeitnehmer, d.h. mir passiert nix?

Ja!

So, wie Du Deine Situation schilderst, ist die Angelegenheit rechtlich eindeutig!

Es gehört zu den arbeitsvertraglichen Hauptpflichten des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer für die vereinbarten Arbeitsstunden zu beschäftigen und zu bezahlen.

Kann er das nicht - gleichgültig, es welchen Gründen (ob er nicht kann oder nicht will), und auf ein "Verschulden" seinerseits kommt es nicht an -, fallen die Konsequenzen aus der Minderbeschäftigung ihm zu Lasten, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer hat den Zustand nicht über eine längere Zeit widerspruchslos hingenommen (was Du mit Deiner Nachfrage nach Arbeit ja auch nicht getan hast).

Der Arbeitnehmer ist dann so zu bezahlen, als hätte er die tatsächlich nicht gearbeiteten Stunden geleistet, und muss die Minusstunden auch nicht mit seinen Ansprüchen (Entgelt, Urlaub usw.) verrechnen lassen oder sie nacharbeiten.

Grundlage für Deinen Anspruch auf Bezahlung auch der entstandenen Minusstunden ist das Bürgerliche Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko":

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so
kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten
Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung
verpflichtet zu sein. [Das gilt] entsprechend in den
Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Für die eventuelle Nachforderung nicht bezahlter Minusstunden (für die Du einen Nachweis haben solltest) musst Du gegebenenfalls Fristen beachten:

Es gibt entweder vertraglich vereinbarte Ausschlussfristen (arbeitsvertraglich mindestens 3 Monate, tarifvertraglich mindestens 1 Monat, meist 6 Monate), nach deren Verstreichen ab Fälligkeit einer Forderung aus dem Arbeitsverhältnis diese Forderung verwirkt ist.

Oder es gilt, wenn keine Ausschlussfristen anzuwenden sind, die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 195 "Regelmäßige Verjährungsfrist", also bis zum 31.12.2020 noch für Forderungen aus 2017.

Sauber!  Mit Paragraphen und allem drum und dran! :D

Besten Dank!

@trustr

allem drum und dran

Na ja, was hast Du davon, wenn ich Dir Deine Ansprüche erkläre, sie Dir eventuell aber "flöten gehen", wenn ich nicht auch etwas zu möglicherweise bedeutsamen Fristen sage??

Viel Glück!

Entscheidend ist immer welche Vereinbarung lt. Tarif- bzw. Arbeitsvertrag (evlt. Zusatzvereinbarung Arbeitszeitkonto) oder Betriebsvereinbarung getroffen wurde.

Gab es keine eindeutige Regelung, kann man dem AG vorwerfen, dass er im Annahmeverzug war: er hätte deine Arbeitsleistung nutzen können, tat es aber nicht (auch "angeordnete Minusstunden"). Dann zählt das zum Unternehmerrisiko und dafür haftet der AG selbst.

Andernfalls ist auch die Verrechnung mit der AN-Vergütung nicht immer gerechtfertigt. Der AG muss den AN rechtzeitig darüber informieren, so dass der AN bspw. im Fall einer Kündigung noch die Gelegenheit hat, die Minusstunden innerhalb der Kündigungsfrist auszugleichen.

Danke schonmal!
Also tarifvertrag ist da nich wirklich. Ist nur n kleines Büro

Und im AV steht eigentlich nix zu Unterstunden ^^
Aber zu den Überstunden steht ein "Ausgleich zu betriebsüblichen Grundsätzen"

In meinem Fall ist eher weniger mehr, oder?

Du hast vertraglich zugesichert, dass du 40 Stunden pro Woche arbeitest und der Betrieb hat zugesichert, dass er dich 40 Stunden beschäftigt und bezahlt.

Du hast deine Arbeit für 40 Stunden angeboten, aber der Betrieb konnte dir nicht für 40 Stunden Arbeit geben. Bezahlen muss er dich aber trotzdem, denn er kann nicht einfach seine vertragliche Zusicherung außer Kraft setzen.

Anders wäre es nur dann, wenn du durch eigenes Verschulden keine 40 Stunden erbracht hättest oder eine stundenabhängige Bezahlung ohne feste Arbeitszeit vereinbart wäre.

So würde ich das auch sehen... und gottseidank die anderen Antworter auch :-)
Dankeschön!

du stellst deine Arbeitskraft zur Verfügung - der Chef hat keine Arbeit - damit können keine Fehlstunden anfallen - er muss die vollen Stunden zahlen.

Genau so ist es. Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, er muss also den vollen Lohn zahlen.

Punkt eins wird nicht passieren, das ist vor Gericht nicht durchsetzbar. Rechtschutzversicherung spätestens jetzt abschließen.

Punkt zwei wäre eine Weiterbeschäftigung. Mit Gehalt natürlich. Nacharbeiten ist quatsch.

Punkt drei, eindeutig ja. Für deine Einteilung ist der Betrieb selbst verantwortlich.