Ist die Aufgabe so richtig gelöst?

8 Antworten

Ja, deine Lösung ist im Ergebnis richtig. Nur hast du am Ende § 929 BGB mit § 985 BGB verwechselt. Du hättest auch nicht ausführen müssen, was hätte sein können, denn es kommt ja auf den konkreten Fall an und nicht auf etwaige Alternativen. Aber du studierst ja wahrscheinlich kein Jura, daher ist das schon gut wie es ist.

Kecker1990 
Fragesteller
 14.09.2020, 05:29

Richtig, ich mache eine Ausbildung. Das Problem, unser Lehrer hat gleich am ersten Tag gesagt, er sieht uns als Jura-Studenten. Also ja, ich muss wirklich jeden Scheiß aufschreiben.

uni1234  14.09.2020, 10:49

"im Ergebnis richtig" bringt im Jura-Studium aber leider keine Punkte, wenn der Weg zum Ergebnis falsch ist.

Ronox  14.09.2020, 12:17
@uni1234

Da er kein Jura studiert, sondern in einer Ausbildung ist, sollte das folglich kein Problem sein.

Warum soll der Käufer das Risiko einer Falschauszeichnung tragen? Wenn die Uhr mit Preis X ausgezeichnet ist und der Verkäufer die Uhr - bildlich gesprochen - übers Band zieht, dann erklärt er nach dem objektiven Empfängerhorizont, dass er das Angebot über den Kauf der Uhr zum ausgezeichneten Preis annimmt.

Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn die Auszeichnung völlig offensichtlich war; dann ist der Käufer nicht schutzwürdig.

So bleibt es beim Kaufvertrag. Der Verkäufer kann diesen aber anfechten.

VirageXO  14.09.2020, 10:26
Warum soll der Käufer das Risiko einer Falschauszeichnung tragen?

Weil die Preisauszeichnung kein verbindliches Angebot ist.

Wenn die Uhr mit Preis X ausgezeichnet ist und der Verkäufer die Uhr - bildlich gesprochen - übers Band zieht, dann erklärt er nach dem objektiven Empfängerhorizont, dass er das Angebot über den Kauf der Uhr zum ausgezeichneten Preis annimmt.

Das ist ja nicht geschehen.

Hackebeil96  14.09.2020, 12:03
@VirageXO
Weil die Preisauszeichnung kein verbindliches Angebot ist.

Das spielt keine Rolle. Aus der Perspektive eines verständigen Dritten ist die Vorlage der Ware als Antrag mit dem ausgezeichneten Preis auszulegen. Die unwidersprochene Annahme kann ebenfalls nur so verstanden werden, dass sie den ausgezeichneten Preis zum Inhalt hat. Der Käufer geht zurecht davon aus, dass der Verkäufer, weil er die Ware mit einem Preis versehen hat, den Inhalt seines Antrags kennt. Klärt der Verkäufer nicht über die Falschauszeichnung auf, kommt der Vertrag mit dem falsch ausgezeichneten Preis zustande. Es liegt, jedenfalls wie ich den Sachverhalt verstanden habe, kein Dissens vor, sondern nur eine Situation, in der der Vertrag anfechtbar ist wegen Irrtums.

Das ist ja nicht geschehen.

So habe ich den dürftig geschilderten Sachverhalt vom Fragesteller verstanden.

VirageXO  14.09.2020, 13:03
@Hackebeil96
Aus der Perspektive eines verständigen Dritten ist die Vorlage der Ware als Antrag mit dem ausgezeichneten Preis auszulegen.

Sachverhaltsquetsche:

Ich gehe ins Geschäft und möchte sie kaufen.

Mehr ist nicht passiert. Keine Vorlage an der Kasse, keine unwidersprochene Annahme, kein gar nix.

Passiert ist:

  1. Uhr steht im Schaufenster.
  2. Fragesteller geht rein.

Und das war's.

Hackebeil96  14.09.2020, 14:02
@VirageXO

Wenn man den Sachverhalt vollkommen unnatürlich verstehen möchte, okay.

Der Aushang im Schaufenster ist kein verbindliches Angebot, der Vertrag kommt durch das bringen der Ware zur Kasse (Aufforderung ein Angebot zu machen bzw. die Auslage zu bestäigen), die nennung des Preises durch den Verkäufer und der Annahme durch den Käufer (in der regel konkludent indem der zahlt) zustande.

Einen Preis auszuhängen der dann aber nicht eingehalten wird ist ein Verstoß gegen das UWG (unlauterer Wettbewerb gesetzt), dadurch könnte ggf. auch ein Schadensersatzanspruch erwachsen so dass man die Ware dann doch zu dem Preis am ende bekommt). Stichwort "Lockangebote".

Kauf deiner Frau die Uhr einfach, ohne groß rumzulabern und noch die Story vom Märchenland aufzuschreiben. Wenn ich vor jedem geplanten Kauf die Absolution der gutefrage-Community bräuchte, wäre ich verhungert, verdurstet und hätte nichts anzuziehen. Und es ist nicht notwendig, jede Kaufentscheidung mit §§ aus BGB oder sonstwas schriftlich zu hinterlegen.

Kecker1990 
Fragesteller
 13.09.2020, 18:57

Was geht denn mit dir? Ich mache gerade eine Ausbildung und wir sollen diesen Fall mit Hilfe des BGB lösen. Halt doch einfach deinen Schnabel, wenn du davon keine Ahnung hast.

TorDerSchatten  13.09.2020, 18:57
@Kecker1990

Dann schreib hin, dass wir deine Hausaufgaben überprüfen sollen und denk dir keine Märchen aus, dass du deiner Frau (die du sicherlich nicht hast) etwas teures kaufen willst.

Kecker1990 
Fragesteller
 13.09.2020, 18:58
@TorDerSchatten

Soll ich dir meine Eheurkunde zeigen? Spinner gibts hier...

Wenn du Jura-Student wärst, fänd ich deine Antwort zumindest bedenklich - und zwar aus mehreren Gründen:

  1. Du nutzt keinen sauberen Gutachten-Stil.
  2. Ich kenne zwar den Sachverhalt der Frage nicht, aber die Antwort liest sich so, als ob du etwas zum Sachverhalt dazu erfindest. Das solltest du in einer juristischen Prüfung auf keinen Fall machen.
  3. Mit dem letzten Satz verletzt du das Trennungs- und Abstraktionsprinzip bzw. man könnte dir zumindest vorwerfen, dass du den Unterschied zwischen Kaufvertrag und Eigentumsübergang nicht kennst.

Daher folgende Verbesserungsvorschläge:

  1. Bau noch ein paar Definitionen ein, insb. bei Angebot und Annahme. Dann hängt das Problem mit der Inventatio auch nicht in der Luft, sondern kann sauber unter die Definition des Angebots subsumiert werden.
  2. Du musst das Gutachten immer so beenden, wie du es angefangen hast. Du kannst also nicht im Obersatz schreiben, dass ein Anspruch aus § 433 I BGB bestehen könnte und dann abschließend feststellen, dass ein Anspruch aus § 929 BGB (du meinst wohl § 985 BGB) nicht besteht.
  3. Die Überlegungen zum Thema "was wäre wenn..." würde ich besser weglassen.
  4. Wenn es einen Kaufvertragsabschluss gibt, dann folgt der Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus § 433 Abs. 1 BGB. Der Anspruch aus § 985 BGB hat damit nur mittelbar etwas zu tun. Wenn du einen Anspruch aus § 985 BGB prüfen willst, dann musst du vorher auch prüfen ob das Eigentum auch übergegangen ist, z.B. nach § 929 BGB.