Darf Ware, die bezahlt aber nie abgeholt wurde, weiter verkauft werden?

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Du hast Recht.

Es wurde kein Verfügungsgeschäft abgeschlossen. Also kann der Baumarkt den Rasenmäher auf jeden Fall noch einmal verkaufen und übertragen.

Derjenige, der den Rasenmäher bezahlt hat, hat aber einen Anspruch - eigentlich auf den Mäher. Der Mäher ist dann, wenn er irgendwann kommt, aber nicht mehr da (Unmöglichkeit der Erfüllung). Je nach Vertragsausgestaltung hat der eigentliche Käufer A einen Anspruch auf Schadensersatz (§§283, 280 BGB) oder auf Herausgabe des Erlangten (§812). Einen Anspruch auf mehr als den gezahlten Kaufpreis würde ich (gerade unsicher, ob es da lex specialis gibt) jedenfalls am Grundsatz von Treu und Glauben scheitern lassen. Es kann nicht sein, dass der Baumarkt Wochenlang trotz anderweitiger Versprechen gehalten ist, den Mäher rumstehen zu lassen.

Ich hoffe, das hilft ein wenig.

Unwissen  18.10.2011, 21:47

Selbstverständlich hat er einen Anspruch auf mehr das Surrogat, auch wenn dieses über dem Kaufpreis liegt, § 285 BGB.

Vielen Dank für euere Antworten. Nach all den Kommentaren würde mich nun interessieren, was wirklich Sache ist.

Für mich verdichtet sich eigentlich alles auf § 275 BGB - Ausschluss der Leistungspflicht. Der Baumarkt kann seine Leistung ja garnicht erbringen, weil A nicht in der angegebenen Zeit kommt.

Somit hat für mich A keinen Anspruch auf den Rasenmäher mehr. Oder liege ich da falsch?

Was sonst in Sachen 2-mal verkaufen, Schadenersatz oder nicht, der Fall ist, kann ich aus euren Kommentaren nicht zweifelsfrei erkennen.

Ich sehe es so: A ist dafür verantwortlich, dass der Baumarkt seine Leistung nicht erbringen kann Hat der Baumarkt für A einen gleichwertigen Ersatz, tritt § 285 BGB ein Gibt es keinen Ersatz (was unwahrscheinlich ist) kann er laut 326 (2) das Geld behalten, ist aber dazu verpflichtet den geldwerten Vorteil aus dem Zweimalverkauf, abzuüglich entstandender Kosten an A auszuzahlen.

Ergibt das einen Sinn?

Jo ... klingt logisch, nicht? ;-)

Man kann einen Artikel nicht 2 x verkaufen.

Wurzelgleichung  18.10.2011, 16:38

ist das Geschäft nur verpflichtet ihm den Schaden zu ersetzen

Das ist nicht zweimal verkaufen, denn im Endeffekt bekommst das Geschäft nur einmal den Wert des Rasenmähers ...

derregenmacher  18.10.2011, 16:41
@Wurzelgleichung

Der Kunde hat einen Rasenmäher gekauft und hat anspruch auf diesen.Dann hat der verkäufer ein Problem.

Wurzelgleichung  18.10.2011, 16:44
@derregenmacher

Das glaube ich nicht.

Wenn der Käufer zusagt den Rasenmäher in ein paar Stunden zu kaufen, dann kann er nicht in ein paar Wochen wiederkommen - schon garnicht bei Restposten und ohne Angabe seiner Adresse.

Dann müsste das Geschäft ja alle Sachen for ever lagern ... glaube ich nicht.

derregenmacher  18.10.2011, 16:54
@Wurzelgleichung

Der Rasenmäher war schon bezahlt,also ist der Artikel verkauft.Der Käufer hat Anspruch auf den Rasenmäher und muss sich nicht mit dem Geld abfinden. Die Baumärkte sind ja nun nicht so klein,das der Rasenmäher keinen Platz gehabt hätte.

Rooon  18.10.2011, 17:25
@derregenmacher

Falsch. Durch BGB AT an der Uni wärst du soeben durch Vermischung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft durchgefallen.

derregenmacher  18.10.2011, 17:53
@Rooon

Der Verkäufer hat auch nicht gesagt,bis wann der Rasenmäher abgeholt werden muss.Kundennähe sieht anders aus.Dann sollte der Baumarkt mal ein schönes Schildchen mit entsprechenden Paragraphen in den Eingangsbereich hängen.

Rooon  18.10.2011, 19:26
@derregenmacher

Moment! Der Käufer hat dem Markt die zeitnahe Abholung zugesichert. Tut er es nicht, ist es sein verschulden; sein Recht auf Übergabe und Übereignung ist im vorliegenden Fall auf jedenfall verwirkt (§242). Ob Kulanzregeln des Baumarktes das anders regeln - das interessiert RECHTLICH niemanden. Und allein darum ging es.

Ebenfalls ist der Baumarkt nicht verpflichtet, auszuhängen, dass er von seinen im BGB festgehaltenen Rechten auch gebrauch macht...

Unwissen  18.10.2011, 21:49
@Rooon

"Tut er es nicht, ist es sein verschulden; sein Recht auf Übergabe und Übereignung ist im vorliegenden Fall auf jedenfall verwirkt (§242)."

Wer wäre hier in der Uni durchgefallen?...

Was genau hat der A zum Baumarkt gesagt?