Instagram Story highlight Zeichungen von mir?

2 Antworten

Squidkoz schreibt:

Ich habe von meiner Ex Freundin noch einige Scribbles in meinen Story Highlights auf Instagram die mich darstellen sollen. Sie hat mir diese Zeichnungen bzw. Bilder von denen direkt geschickt, da sie diese für mich erstellt hat.

Deine damalige Freundin hat also geschützte Werke im Sinne von UrhG § 2 Geschützte Werke geschaffen, hier Zeichnungen, also "4. Werke der bildenden Künste".

Diese Werke hat sie dir geschickt.

Dann hast du dich gefragt: "Was darf ich ich mit diesen Werken machen?"

Das war gut! Aber besser wäre gewesen, du hättest die Urheberin der Werke gefragt!

"Liebe Ex-Freundin, was darf ich mit deinen Werken machen?"

Denn die Urheberin, also deine Ex, darf bestimmen,

1.) ob du eines dieser Werke vervielfältigen darfst. Siehe UrhG § 15 Allgemeines:

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

  1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16) [...]"

Hat sie dir beim Schicken eines dieser Werke dazugeschrieben (oder dazugesagt), dass du es kopieren darfst?

Nun zu den nächsten Punkten in UrhG § 15 Allgemeines.

Hast du dafür von deiner Ex eine UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten erhalten?

Dies gilt vor allem für Punkt 2. 2: "das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a)", also für das Posten im Internet.

Wenn sie gesagt oder geschrieben hat: "Du darfst Werk 1 auf Instagram zeigen", dann darfst du das. Wenn nicht, dann nicht! Und woanders schon gar nicht!!

Und wenn sie gesagt oder geschrieben hat: "Du darfst Werk 1 auf YouTube zeigen", dann darfst du das. Wenn nicht, dann nicht!

Und so weiter. Genauer gesagt greift immer dann, wenn nichts vereinbart worden war, Absatz 3 UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten:

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Dies nennt sich "Vertragszweck"-Theorie oder https://de.wikipedia.org/wiki/Zweck%C3%BCbertragungslehre. Du musst dich also fragen, zu welchem Zweck sie dir Werk 1 überlassen hat, und Werk 2 und so weiter.

Wenn du ein Werk auf Instagram zeigst und sich dieser Zweck nicht ergibt aus dem bekundeten oder offensichtlichen Willen der Urheberin, dann greifen

UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz und UrhG § 97a Abmahnung.

Welche Anwaltskosten für eine Abmahnung zulässig sind, steht ebenfalls in § 97a.

Soweit für den Fall einer nicht-konsensuellen Verwendung eines Werkes. Wenn sie aber gesagt oder geschrieben hat, "Werk 1 darfst du für unbegrenzte Zeit und für jeden Zweck auf Instagram posten", dann greift immer noch

UrhG § 32 Angemessene Vergütung.

Dies gilt selbst für den Fall, dass sie von dir damals eine geringere Vergütung verlangt hatte oder gar keine!

Gruß aus Berlin, Gerd

Hi,

Solange sie dir die Zeichnungen geschenkt hat und sie dadurch dir gehören, darfst du mit ihnen machen was du willst. Wenn du ein Bild benutzt, was sie auf ihrem Profil veröffentlicht hat, darfst du es reposted, da sie durch das veröffentlichten die Rechte an der Zeichnung abgibt. Falls die Zeichnungen dir aber nicht gehören, und sie dich dazu auffordert, ihre Zeichnungen nicht zu veröffentlichen, musst du dies auch befolgen. Sonst würdest du gegen §106 UrhG verstoßen. Ansonsten könntest du ihr einfach entgegen kommen.

Ich hoffe, dass ich dir helfen konnte und falls du weitere Fragen hast, frag einfach nach.

Liebe Grüße

Woher ich das weiß:Hobby