Immobilienkauf geplatzt. Wer trägt die Notarkosten?

8 Antworten

Kommt drauf an. Wenn ihr Euch über den Preis geeinigt habt so nehme ich mal stark an, dass ihr das Angebot schriftlich abgegeben habt und auch die Einigung festgehalten. Und wenn es tatsächlich nen erfahrenes Maklerbüro ist, so habt ihr dieses auf einem Schriftstück des Maklers (Art Bewerberbogen / Angebotsbogen) festgehalten. Wenn dem so ist...schaut mal ins kleingedruckte....da dürfte dann stehen...der Kaufinteressent beauftragt den Makler einen Notar mit der Erstellung eines Kaufvertrages blablabla.

Wenn alles nur mündlich war bzw. nichts schriftliches bezüglich eines Notartermins festgehalten wurde - müsst ihr auch nichts zahlen. Einfach Rechnung beantworten mit z.B. das ihr keinen Auftrag diesbezüglich und zu keiner Zeit gegeben habt.

Viel Glück

Wer zahlt, schafft an (weiß schon der berüchtigte Volksmund). Aber auch der Umkehrschluss gilt: Wer anschafft, zahlt auch. Ergo ist der Auftraggeber (unbeschadet etwaiger vertraglicher Nebenabreden) zunächst auch verpflichtet, die Notarkosten zu bezahlen.

sowohl Käufer als auch Verkäufer haften dem Notar für die Übernahme der Kosten. Also kann der Notar auch dem Käufer (auch in spe) die Rechnung stellen.

Der Notar hat ein Eigeninteresse, nämlich die Beurkundung des Kaufvertrages, der ja wahrscheinlich irgendwann zustande kommen wird. Ärgert er den Verkäufer, kann es natürlich passieren, dass sich der Verkäufer einen anderen Notar sucht. Auch das spricht aus der Sicht des Notars dafür, dem Kaufinteressenten die Rechnung zu stellen.

Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen. Daher würde ich den Notar freundlich anschreiben und ihm erläutern, dass ihr zu keiner Zeit einen Notarvertragsentwurf beim Verkäufer angefordert habt und daher auch nicht seine Rechnung übernehmen werdet. Das sollte eigentlich reichen. Wenn nicht, würde ich auf jeden Fall einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

Viel Erfolg!

Jetzt seit Ihr dran, muss ich diese 290€ bezahlen?

Nein.

Ich hatte mal bei einer Erbschaftssache ein ganz ähnliches Problem - vielleicht findest du meinen Brief ja hilfreich - mein Problem hat er jedenfalls gelöst :-O

"Ihre Forderung aus Rechnung ... vom ... weise ich als ungerechtfertigt zurück. Gem. § 311b BGB waren ich bis zum rechtskräftigen Abschluss des notariellen Vertrages grundsätzlich in meiner Entscheidung frei. Der Vertragsanbahnung durch Besichtigung lag demzufolge keinerlei Bindungswillen vor. Die vorgenommenen Aufwendungen fallen demnach Ihrem Mandanten zur Last."

Viel Erfolg :-)

G imager761

Ohne eine eindeutige Kaufzusage, sei es auch mündlich, hast du keine Verpflichtungen.

Hast du doch zugesagt, kann die Verkäuferin sehr wohl nach Treu und Glauben den Notar mit der Verfassung des Vorvertrags beauftragen. Die Kosten gingen dann tatsächlich zu deinen Lasten.

Die Schwierigkeit für die Verkäuferin wäre aber die Beweisbarkeit der evtl. Zusage und die Durchsetzung der Forderungen. Im Endeffekt wird sie wohl auf den Kosten sitzen bleiben.

Depart33  29.06.2012, 02:28

Dies ist nicht wahr. Solange keine schriftliche Beauftragung vorliegt, muss der Kaufinteressent auch nix zahlen - dies wird Euch auch der NOtar bestätigen.

bauteufel  04.07.2012, 09:47
@Depart33

Da irrst du (im Falle einer Zusage).

Die Rechnung des Notars zahlt in so einem Fall zwar zwangsläufig erst einmal die Verkäuferin, sie kann aber unter bestimmten Umständen sehr wohl Schadenersatz vom verhinderten Käufer verlangen. Den Notar interessiert das überhaupt nicht.

Die Verkäuferin darf nämlich nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkerssitte darauf vertrauen, daß nach einer ausdrücklichen Zusage der Kaufvertrag zustande kommt und folglich mit der Beauftragung des Notars in Vorleistung gehen.

Also Vorsicht vor leichtfertigen Zusagen.

Manche Notare lösen das Problem gleich im Vorfeld. Sie verlangen eine unterschriebene Erklärung wer die Angaben macht, also den Vertrag beauftragt. Und der zahlt auch. Der Verkäufer wird immer dafür sorgen, daß das Kreuzchen der Käufer macht.