Notarkosten zahlen trotz nichtzustande gekommenem Kaufvertrag?

3 Antworten

wer hat den Auftrag dieses Vertrages gegeben? dazu noch mit unvollständigen bzw. falschen Angaben? Wurde im Vorfeld darüber gesprochen wer die Kosten übernimmt?

Unterschrieben haben wir diesen Entwurf auch nicht.

braucht ihr auch nicht, unterschrieben wird immer vor dem Notar - Verkäufer - Käufer und zum Schluss der Notar, damit ist der KV rechtssicher.

Der Makler hat das alles an den Notar weiter gegeben. Der Notar schickte uns per Email den Kaufvertragsentwurf.

Laut dem Makler (Anruf als er sagte es gäbe jemanden der mehr zahlt) würden keinerlei weitere Kosten auf uns zukommem und nun haben wir die Rechnung erhalten.

@Julchen1978

Angeblich wüsste der Makler nicht, wer der Bieter sei

das ist auch recht interessant - möglich ist es, dann dürfte der Verkäufer den Makler sowie euren Kaufvertrag zahlen. Euer Ansprechpartner war der Makler nicht der Verkäufer

@peterobm

Zudem hat der Makler nach unseren Daten (Namen, Geb. -Daten und Steuer-ID) verlangt und sie an den Notar weitergeleitet. Wir persönlich hatten gar keinen Kontakt zum Notar und haben von uns aus den Kaufvertragsentwurf nicht verlangt. Das hat alles der Makler veranlasst.

Ich lese richtig, dass der Makler den Notar beauftragt hat. Ihr nichts unterschrieben habt.????

Schreib Notar an, per Einschreiben, das der Makler der Auftraggeber ist. Der Makler euch absage, aber ihn, den Notar, leider nicht verständigte. Dass du nicht bereit bist zu zahlen. Er möge seine Forderung an den Makler senden. Solltest du für die Rechnung eine Mahnung erhalten, würdest du, gibt es ne Notar- Anwaltskammer?, falls nicht gibt, dann Polizeistation schreiben, anschreiben. (Aber Fachkammer ist eindrucksvoller.)

Geht auch per Mail: In rot, fett, unübersehbar: Bitte Bestätigung des Schreibens und einer Stornorechnung.

Das ist Raffinesse. Der musst du mit List begegnen, drohe mit Publikmachen.

Das ist Maklerrisiko. Der erhält höhere Provision, aber will euch Kosten aufs Auge drücken, die sein/Makler Risiko sind.

@Monianka

Eine Bitte: bei der hier präsentierten Sicherheit sollte schon eine Belegung her, daß dies auch wirklich die angemessene Weise zu reagieren wäre. Mir ist keine Quelle bekannt, seien es Kommentare zum GNotKG oder Gerichtsurteile, welche im Ansatz erlaubten, diese Rechtsauffassung zu stützen. Solche Empfehlungen sollte man nur abgeben, wenn man sich seiner Sache absolut sicher ist, also sollten mindestens bestätigende Urteile anführbar sein (die dann aber auch vollständig bestätiogend sein ollten und das Lesen nicht dort abgebrochen wurde, wo man meint, einen Unterschied erkannt zu haben, welcher das Urteil nicht übertragbar werden ließe).

Wenn die Empfehlung falsch ist, hätte der Fragende den Ärger, nicht Du, deshalb sollte man Sorgfalt walten lassen. Bei Unsicherheit es bitte als Meinung kenntlich machen.

Bezüglich des Maklers sei auf ein Urteil des OLG Frankfurt verwiesen, Beschluß vom 04.07.2013, 20 W 273/12:

Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts dahingehend,dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus den Umständen entnommen werden muss, dass die Antragstellerin beim „Erfordern“ des Kaufvertragsentwurfs nicht im eigenen Namen, sondern in demjenigen der X handelte, vgl. § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dabei durfte das Landgericht zunächst davon ausgehen, dass aus der Sicht des verständig denkenden Notars, die nach den Rechtsgedanken der §§ 133,164 Abs. 1 Satz 2 BGB maßgeblich ist, ein Makler die einen Vertragsschluss vorbereitenden Tätigkeiten nicht im eigenen Namen veranlassen will. Der Notar, der weiß, dass der Dritte den -beabsichtigten - Vertrag nur vermitteln soll, kann nicht erwarten,dass der Dritte für die Notarkosten haften will (vgl. neben der vom Landgericht zitierten Fundstelle auch LG Aachen BWNotZ 2011, 84;Korintenberg/Lappe, a.a.O., § 2 Rz. 102; zu § 145 Abs. 3 KostO:Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2007, § 145 Rz. 31; Tiedtke ZNotP2003, 359, m. w. N.).

Also bitte nicht so voreilig mit der Aussage, daß es "Maklerrisiko" sei etc. . Zudem wurde mit der Zusendung der Daten spätestens auch ein Handeln des Maklers in Vertretung mit Vollmacht konkludent bekundet.

Aus dem gleichen Urteil:

Es bedarf aber bereits deshalb keiner diesbezüglichen weiteren Sachaufklärung, weil die Antragstellerin selbst dann nicht als Kostenschuldnerin der hier maßgeblichen Entwurfsgebühren als Veranlasserin unter Anwendung des § 179 Abs. 1 BGB haften würde, wenn – entgegen den landgerichtlichen Feststellungen - nicht von einer stillschweigenden Bevollmächtigung durch die Firma X, konkret durch den Zeugen Z3, ausgegangen werden könnte. Dies ergibt sich aus einer dann erforderlichen Anwendung des § 179 Abs. 3 BGB.Bereits oben wurde dargelegt, dass es der Antragsgegner pflichtwidrig unterlassen hat, die bei der vorliegenden Sachlage erforderliche Aufklärung über die Auftragslage vorzunehmen. Nach § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB haftet der Vertreter (hier: die Antragstellerin) aber nicht, wenn der andere Teil (hier: der Antragsgegner) den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste.

Kurz: der Makler haftet nur dann, wenn er ohne Vertretungsvollmacht den Notar beauftragte und dies der Notar zumindest hätte wissen müssen.

Zur Mail noch: P.s. Kopie des Schreibens, sende ich, mit gleicher Post, an den Makler.

Leider, die Daten wurden dem Notar ja mitgeteilt, ist dies so korrekt (§ 30 GNotKG), nach § 29 Nr. 1 GNotKG haftet der Auftraggeber, wofür aber das Einverständnis in die Weiterleitung der Daten ausreicht. Für die Berechnung bei nicht zur Beurkundung gekommenen Kaufverträgen ist Ziffer 24100 KV NotKG anzuwenden.

Allerdings, § 32 Abs. 1 GNotKG, haftest Du zusammen mit dem Verkäufer gesamtschuldnerisch, d.h. der Notar kann sich aussuchen, an wen er herantritt, Dir bliebe, vom Verkäufer die Hälfte der Notarkosten einzufordern (idealerweise mit Fristsetzung, Zustellung nach Möglichkeit beweisbar).

In aller Kürze: die Forderung ist berechtigt, aber die Hälfte der Notarkosten kannst Du auf den Verkäufer abwälzen.

Danke für deine Antwort.

Auch dann, wenn der Verkäufer sich den mehr bietenden Käufer aussucht, müssen wir die Kosten für den Entwurf des Kaufvertrages bezahlen sowie die für den Notar entstandenen Kosten? Denn im Endeffekt haben wir ja nichts davon.

Da steht schon gleich am Anfang, dass der Kaufinteressent den Notar beauftragte. Der Fragesteller/ hier Kaufinteressent hat den Notar NICHT beauftragt. Dieses Bremer Urteil, der Link da, passt doch dann gar nicht.

@Monianka

Bitte weiterlesen, denn es ist entscheidend, WIE diese Beauftragung zustande kam (im verhandelten Fall war es der Verkäufer der Immobilie, welcher nicht selber den Notar explizit beauftragt hatte und klagte).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist bei Würdigung der zwischen den Parteien unstreitigen Gesamtumstände aber davon auszugehen, dass ein konkludenter, eigener Auftrag zur Erstellung des Kaufvertragsentwurfs durch die Antragsteller erteilt wurde.

"Konkludent" lautet durch schlüssiges Verhalten. Im Fall des Urteils wurde es wie folgt abgeleitet:

Der Antragsgegner wurde nicht darum gebeten, die Erstellung des Kaufvertragsentwurfs zunächst zurückzustellen. Damit hat aber nicht nur der Kaufinteressent, sondern haben auch die Antragsteller dem Antragsgegner gegenüber unmissverständlich ihren Willen zu erkennen gegeben, dass dieser mit der Erstellung des Kaufvertragsentwurfs des besprochenen Inhalts beauftragt werden soll.

Es war also schlüssiges Verhalten durch Unterlassung, was zu einer Beauftragung führte.

In dem hier vorliegenden Fall ist die Zusendung der Daten zur Erstellung eines Vertragsentwurfs das konkludente Verhalten.