Immobilienkauf last minute springt der Verkäufer ab?

11 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo,

es gibt den Grundsatz der Vertragsfreiheit, wonach man Verträge abschließen kann, aber nicht muss wer dennoch schon vor Vertragsabschluss Aufwendungen tätigt, handelt somit auf eigenes Risiko.

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen nach den §§ 280 I, 241 II, 311 II Nr. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist aber ausnahmsweise möglich, wenn der Vertragspartner aufgrund der Vertragsverhandlungen sicher annehmen konnte, dass es zum Vertragsschluss kommen wird und er im Vertrauen darauf Aufwendungen getätigt hat.

Vorliegend hätte Ihr Immobilienkauf zwingend von einem Notar beurkundet werden müssen, § 311b BGB. Sinn und Zweck dieser Pflicht ist vor allem, dass der Veräußerer vor einem übereilten Entschluss, sein Grundstück zu verkaufen, geschützt werden soll.

Sie haben Wahrscheinlich eine vorabschrift zu Einsicht und Überprüfung dieser ist keine Beurkundung.

Das bedeutet, dass er bis zur Beurkundung von seinem Verkaufsabschluss jederzeit Abstand nehmen darf.

Müsste er dann aber einen Vertrauensschaden ersetzen, sofern er von diesem Recht Gebrauch macht, würde das zu einem indirekten Verkaufszwang führen.

Somit besteht ein Schadensersatzanspruch gemäß des Grundsatzes aus Treu und Glauben nur in Ausnahmefällen wie z.b  bei Gefährdung der Existenz des Vertragspartners oder bei einer besonders schwerwiegenden Treupflichtverletzung des Beteiligten, der die Vertragsverhandlungen abgebrochen hat.

Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen, viel Glück 



Das wird hier definitiv die Hilfreicheste Antwort. Da Sie mich gerade bestätigt haben in meiner Vermutung.

Aufgrund das der Verkäufer mich schon Bilder machen lassen hat von der Wohnung um einen neuen Mieter zu finden. Der Verkäufer den Notar selbst beeauftrag hat und mir mehrmals auch schriftlich zugesagt hat ich die Wohnung definitiv bekomme. Ist das meiner Meinung nach schon eine schwerwiegende Treupflichtverletzung.

Da mir durch den Rücktritt des Verkäufers diverse andere Angebote entfallen sind die ich aufgrund des Angebotes vom Verkäufer abgelehnt hatte, sodass mir insofern ein Schaden entstehen würde des Gewinnverlustes. Da ich nun auf eine Wohnung zugreifen muss die definitiv teurer sein wird als die von ihm Angebotene. Daher würde ja durch die Vorkehrungen und die Anstalten des Verkäufers folgedes Zutreffen:

§ 252
Entgangener Gewinn

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn.
Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den
getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet
werden konnte.

@User17384

Das wird hier definitiv die Hilfreicheste Antwort. Da Sie mich gerade bestätigt haben

in dem, was du hören wolltest.

Das hättest du einfacher haben können, und dein Friseur hätte dir sogar noch dabei die Haare geschnitten.

@Havenari

nein nicht nur das ich das hören wollte...sondern das es sich so liest als hätte der her wirklich Ahnung bzw. er ist der einzige der auf alle Aspekte eingenagen ist

Auch wenn ihnen die Antworten nicht gefallen, es bleibt dabei, sie haben keinen Schaden und deshalb können sie auch keinen Schadensersatz geltend machen. Dass der Verkäufer die Immobilie unter Wert verkauft hätte, können sie nicht als ihren "Gewinn" ansehen. Sogar noch beim Notartermin kann eine der Parteien aufstehen und gehen, kein Problem. Sie müssen nun einen realen Preis für eine andere Immobilie bezahlen, da gibt es keinen "Schaden". Dass der Preis wohl zu niedrig war hat er vll. selbst gemerkt und daher den Verkauf (vorerst) gestoppt.

Grundstücksgeschäfte/Immobiliengeschäfte erfordern eine notarielle Form. Davor gibt es keinen Vertrag und somit auch keine Verpflichtungen.

Du hast hier leider keinerlei Ansprüche.

Selbst wenn ich dadurch ein verlust geschäft einfahre insofern das ich mir eine gleichwertige Immobilie für mehr Geld suchen muss?

Wer der Verkäufer nicht gewillt zu verkaufen wäre kein Notar termin zustande gekommen oder nicht ?

Das müsste ja mehr als genung zeigen das definitiv verkauft werden sollte.

Mir würde insoweit ein Schaden enstehen  das ich mir eine andere Wohnung suchen muss die defintiv mehr kosten wird als die jetzige, sodass er mir normal die differenz als Schadensersatz zahlen müsste... ich werd da defintiv morgen noch einen Anwalt kontaktieren.

@User17384

Du hast halt keinen gültigen Vertrag mit ihm, daher fehlt dir eine Grundlage um deinen entgangenen Gewinn gegen ihn geltend zu machen.

Selbstverständlich kann man vorab Verträge und Verpflichtungen bei Immobilien eingehen und haftbar sein.

Allein die Eigentumsübertragung ist nur mit einem notariellen Vertrag möglich. Das heißt aber nicht, dass vorhergehende Vereinbarungen nichtig seien.

@Mojoi

Auch der Kaufvertrag über Immobilien ist ohne notarielle Form nicht ohne Weiteres wirksam.

@Mojoi

Der Kaufvertrag erfordert der notariellen Form. Alle Vorstufen sind nicht bindend.

Notarvertrag steht..nur noch nicht unterzeichnet...selbst wenn noch nicht unterzeichnet zeigt es auf das der Wille da ist zum verkauf...und mir entsteht wie gesagt insofern ein Schaden das die Wohnung nur ein Bruchteil vom normalen Marktwert kostet. 

Da müsste normal der vorläufige Notarkaufvertrag reichen zum klagen... auch wenn noch nicht unterzeichnet wurde.

@User17384

Natürlich nicht. Erst mit dem Notartermin und den Unterschriften entsteht ein Vertrag. Du hast nichts auf der Hand gegen ihn.

Das ist eben die gesetzliche Sonderregelung bei Immobilien.

Selbst Wenn der Notarvertrag vom Verkäufer selbst arrangiert wurde bzw. beim beisammen sein nur des Käufers.. Ich informier mich da moin mal richtig beim anwalt..

darum macht man einen vorvertrag... da können jeder der parteien noch abspringen , muß der anderen seite aber 5 - 10%  des kaufpreises zahlen.

nach meiner meinung kann bis zum notarvertrag jede partei abspringen...

kosten :  wenn der notar schon den vertrag angefertigt und jedem der parteien zugeschickt hat , zur ansicht und weiteren ergänzung oder fehlermeldung , muß die partei die abspringt , diese kosten des notars bezahlen

Ja, in diesem Falle geht es mir jetzt aber spezifisch um das Verlustgeschäft. Da die Wohnung 20-30000 Euro günstiger als die anderen Wohnungen in dem Haus sind . Sodass ich im Glauben gelassen wurde das ich die Wohnung definitiv kaufen werde.. allein das der Verkäufer den Notar beauftragt hatte und mit der Kaufvertrag zur Kenntnis zugeschickt wurde, Stärke das Vertrauen zum Verkäufer das er wirklich verkaufen will. Es geht mir jetzt nur darum das mir durch diese geplatzte Verhandlung ein Verlust Geschäft entsteht.. ich durfte schon Fotos etc. Von der Wohnung machen damit ich schon Mieter einladen kann für Besichtigungen denke mehr Vertrauensbruch gibt es nicht.. da ich jetzt auf eine teuere Wohnung zugreifen muss entsteht mir dadurch ein Differenzschaden von seinem Angebot und der Wohnung die ich mir definitiv kaufen werde

@User17384

geh zum fachanwalt... aber ich bin der festen meinung das ein schadensersatzanspruch erst ab der unterzeichnung des notarvertrages besteht...

wie gesagt...dafür gibt es vorverträge... viel glück

Danke ja, da wird mir wohl nur der Fachanwalt helfen

Sprich mit dem Notar, der den Vorvertrag bereitet hat, der kennt den Verlauf und kann Euch sicher gut beraten.