Ich möchte ein Depot eröffnen, es wird nach der Börsenerfahrung gefragt?

5 Antworten

Die spannende Frage in der Praxis ist, ob Du die Depoteröffnung bei einem reinen auftragsausführenden Unternehmen (z. B. etliche Online-Broker) oder bei einer Bank mit Anlageberatung vornehmen willst. Völlig unabhängig von dem ganzen Richtliniendschungel, der ja in anderen Antworten schon erwähnt wurde, haben die beiden Archetypen von Dienstleister nämlich völlig unterschiedliche Eigeninteressen. Und legen die Regulatorien deshalb offenbar auch sehr unterschiedlich aus.

Die Bank mit Beratungsgeschäft wird Dich regelmäßig aus Eigeninteresse daran hindern wollen, auf eigene Faust spekulative Geschäfte zu tätigen. Lieber wird sie Dir im Rahmen einer Beratung einen Fonds andrehen wollen, an dessen Ausgabeaufschlag sie möglicherweise auf dem Weg von Vertriebsprovisionen dann auch noch mitverdient.

Der Online-Broker, der sich selbst als reinen Ausführer von Aufträgen ansieht, wird zwar formal auch eine Selbstauskunft verlangen (müssen), und Dir vielleicht auch noch ein paar Dokumente zuschicken, die Du dann unterschreiben musst. Aber er wird Dich - wenn alles unterzeichnet - nicht daran hindern, auch hoch spekulative Aufträge zu erteilen.

Generell sind Wertpapiere in Risikoklassen unterteilt. Und pro Konto/Depot führt der Broker eine maximale Risikoklasse mit. D. h. wenn Du z. B. nur für die ersten beiden Risikoklassen freigeschaltet bist, dann kannst Du keine spekulativeren Papiere kaufen.

Die Risikoklassen einzelner Wertpapiere sind teilweise recht willkürlich. So können grundsolide Asia-Werte schon einfach deshalb, weil sie "ganz weit weg" sind, einer hohen Risikoklasse unterliegen. Während andere Papiere als "grundsolide" gelten, weil sie in irgendeinem wichtigen Index sind - selbst wenn die Firmen kurz vor dem Bankrott stehen.

Wenn man eigenverantwortlich handeln möchte, ist es insofern schon praktisch, für "alles" freigeschaltet zu sein, also höchste maximale Risikoklasse. Aber wenn Du auf eigene Faust handeln willst und keine Erfahrung hast: pass' auf. Die wirklich schmerzhaften Verluste kommen meist nicht aus den offensichtlichen Risiken, die man selbst leicht recherchieren kann. Die ersten fünf schweren Verluste wirst Du aufgrund von Dingen erleiden, die in die Kategorie "atypisches Risiko" fallen, und die man nur durch Betrachtung "ums Eck" voraussehen kann... Und dieses Lehrgeld zahlt früher oder später jeder mal an der Börse, wenn mehr als nur irgendwelche 08/15-Mischfonds gekauft werden.

Du kannst quasi bei ausdrücklichem Verzicht auf eine Anlageberatung bis zur Risikoklasse E kaufen - also quasi eine " Execution Only " - jeder halbwegs bei Verstand befindliche Berater wird sich das aber von Dir betätigen lassen und weieter NICHTS an Informationen herausrücken, JEDOCH OHNE TERMINGESCHÄFTE ODER AKTIUEN IILLIQÙIDEN MÄRKTEN. ( siehe unten ) un dkönnte sogar GENUSSCHEINE oder NACHRANGANLEIHEN " als Anleihen " mit nichtüblicher Austattung " betreffen.

Er wird weiter vermerken, das falls Du keine Ahnung oder Erfahrungen etwa bei Aktien hast, das er dich darauf hingewisen hart, das Dir die Kenntnisse fehlen oider das Investment nicht zum Gesamtvermögen passt.

§ 31 Abs. 3 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) definiert – aufsichtsrechtlich – die dem Anlageberater obliegende Aufklärungspflicht wie folgt:

Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, Kunden rechtzeitig und in verständlicher Form Informationen zur Verfügung zu stellen, die angemessen sind, damit die Kunden nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der ihnen angebotenen oder von ihnen nachgefragten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen verstehen und auf dieser Grundlage ihre Anlageentscheidungen treffen können.

Unter einer ordnungsgemäßen Beratung versteht § 31 Abs. 4 WpHG folgendes:

Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung erbringt, muss von den Kunden alle Informationen einholen über Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen, über die Anlageziele der Kunden und über ihre finanziellen Verhältnisse, die erforderlich sind, um den Kunden ein für sie geeignetes Finanzinstrument oder eine für sie geeignete Wertpapierdienstleistung empfehlen zu können. Die Geeignetheit beurteilt sich danach, ob das konkrete Geschäft, das dem Kunden empfohlen wird, oder die konkrete Wertpapierdienstleistung im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung den Anlagezielen des betreffenden Kunden entspricht, die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den Kunden seinen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind und der Kunde mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die hieraus erwachsenden Anlagerisiken verstehen kann.

Ausgenommen hiervon sind ausdrücklich die Geschäfte noch höherer Anlageklassen:

Reines Ausführungsgeschäft (Execution only)

Viele Finanzinstitute beschränken sich bei Wertpapiergeschäften auf die reine Abwicklung. Sie führen Käufe und Verkäufe im Auftrag ihrer Kunden durch, Beratung findet nicht statt. In vielen Fällen wird auch nicht geprüft, ob das Wertpapiergeschäft überhaupt für den Kunden geeignet ist.

Um allerdings auf Letzteres verzichten zu können, sind bestimmte rechtliche Vorgaben zu beachten. Den rechtlichen Rahmen für solche "reinen Ausführungsgeschäfte" bietet das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), das seinerseits entsprechende Vorschriften der EU-Richtlinie MIFID (Markets in Financial Instruments Directive) umsetzt. Rechtsgrundlage für reine Ausführungsgeschäfte ist § 31 Abs. 7 WpHG. 

I

Die Prüfung der Angemessenheit 

Nach § 31 Abs. 5 WpHG sind Finanzinstitute - "Wertpapierdienstleistungsunternehmen" in der Terminologie des WpHG - eigentlich dazu verpflichtet, vor der Ausführung der Wertpapieraufträge ihrer Kunden eine sogenannte "Angemessenheitsprüfung" durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, ob der Anleger auch über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen für die beabsichtigten Wertpapiertransaktionen verfügt. Diese Regelung dient dem Anlegerschutz, weil riskante Wertpapiergeschäfte zu großen Verlusten führen können. Die Prüfung findet statt, indem das Finanzinstitut vom Anleger vor der Auftragsausführung entsprechende Informationen über seinen Kenntnisstand und Erfahrungen mit Wertpapiergeschäften in der Vergangenheit einholt. Die Angemessenheitsprüfung ist keine Anlageberatung. Es geht nicht um Empfehlungen, sondern nur um die Feststellung der "Befähigung" zum Wertpapiergeschäft. 

Verzicht bei nicht komplexen Finanzinstrumenten 

Bei "nicht komplexen" Finanzinstrumenten kann die Angemessenheitsprüfung entfallen. Das ist die Ausnahmeregelung in § 31 Abs. 7 WpHG. Das betreffende Wertpapiergeschäft ist dann ein reines Ausführungsgeschäft. Oft wird dafür auch die Bezeichnung "execution only" verwendet. Das Finanzinstitut darf dann auf die Abfrage der Kenntnisse und Erfahrungen verzichten. Es muss allerdings den Anleger explizit darauf hinweisen, dass die Angemessenheitsprüfung nicht durchgeführt wird. 

Nicht komplexe Finanzinstrumente erfüllen nach den Vorgaben des WpHG folgende Anforderungen: 

  • Sie können regelmäßig zu Marktpreisen oder anderen emittentenunabhängigen Preisen veräußert oder anderweitig eingelöst bzw. zurückgegeben werden. 
  • Über die Anschaffungskosten hinaus sind mit den Wertpapieren keine weiteren - auch keine bedingten Verpflichtungen verbunden. 
  • Zu den Wertpapieren sind öffentlich zugängliche Informationen verfügbar, die es für einen durchschnittlichen Privatkunden auch ohne "Spezialkenntnisse" möglich machen, adäquate Entscheidungen zu treffen. 
Es geht nicht um Empfehlungen, sondern nur um die Feststellung der "Befähigung" zum Wertpapiergeschäft." 
Komplexe und nicht komplexe Finanzinstrumente

Im Gesetz explizit als "nicht komplex" genannt sind an der Börse gehandelte Aktien, Geldmarktinstrumente, Schuldverschreibungen und andere Schuldtitel mit "normaler" Ausgestaltung. Damit kann bei einem großen Teil der "üblichen" Wertpapiergeschäfte die Angemessenheitsprüfung entfallen. Im Umkehrschluss fallen zum Beispiel Derivate wie Termingeschäfte, Optionen oder Swaps unter die Pflicht zur Angemessenheitsprüfung, weil sie "komplexe Finanzinstrumente" sind. Das gilt auch generell für Wertpapiere, für die kein liquider Markt mit "amtlichen" Preisen existiert.

( https://finanzkun.de/artikel/reines-ausfuehrungsgeschaeft-execution-only/ )

Dann wird und kann man dir die Ausführung verweigern.

Das Ganze ist natürlich weit über das Ziel hinausgeschossen, macht eine Anlageberatung bei kleineren Beträgen uninterssant und führt dann dazu, das der Anleger eben gar keine Bertaung wählt und letztendlich den Aufbau etwa einer Finanzkultur wie in den USA verhindert.

Mit freundlichen Grüßen

Nasdaq

ischdem  18.12.2018, 09:04

wer soll davon , daraus "schlau" werden ? für mich äusserst unatraktiv und mit grossen Risiken verbunden !

Nein, es geht nur darum, inwieweit der Berater dich noch über Chancen und Risiken der Anlageklasse aufklären muss. Kaufen kannst du anschließend trotzdem. Kenntnisse und Erfahrungen müssen nach WPHG erhoben werden.

Pardon2016 
Fragesteller
 10.01.2018, 21:50

Okay, folglich kann ich angeben, dass ich keine Erfahrung habe, werde dann nochmal über Risiken aufgeklärt und kann dann ohne Einschränkung bis zur gewählten Risikoklasse bspw E kaufen?

Heidrun1962a  10.01.2018, 22:06
@Pardon2016

wenn du keine Erfahrung hast und dann noch mal über das Risiko aufgeklärt hast und dieses dann auch schriftlich auf dem WPHG bestätigst, dann kannst du diese Papiere auch kaufen. Sonst geht es nicht.

archibaldesel  11.01.2018, 07:42
@Pardon2016

Genau so ist es. Dann fehlen dir zwar die Erfahrungen, aber nach der Beratung hast die die erforderlichen Kenntnisse. Jeder fängt ohne Erfahrungen an. Das liegt in der Natur der Sache.

kevin1905  11.01.2018, 01:06

Nur bei der höchsten Risikoklasse (Derivate, Termingeschäfte, etc.) bräuchte es eine gesonderte Freischaltung.

Du kannst keine Produkte kaufen, von denen du keine Ahnung/Kenntnisse hast. Also wenn du angibst, dass du Aktien nicht kennst, dann kannst du auch keine kaufen.

Wenn du dich genau informiert hast, dann kennst du ja die Risiken der verschiedenen Produkte.

ja, genau

du musst immer angeben, dass du supererfahrung hast, maximales risiko nicht scheust usw

ansonsten bist du kaufbeschränkt

danke merkel

Pardon2016 
Fragesteller
 10.01.2018, 21:17

Wie viel Jahre Erfahrung muss ich denn angeben? Kann sich eine falsche Angabe als Nachteil erweisen? Muss die Erfahrung belegt werden?

Alphamann1A  10.01.2018, 21:22
@Pardon2016

nein, du kannst da reinschreiben, was du willst, für dich hat das keine auswirkungen

das befreit die depotanbieter nur aus der haftung

das ist die folge eines bescheuerten gesetzes, banken dürfen hochriskante anlagen nur noch menschen verkaufen, die erfahrung haben, ansonsten könnten sie haften

und du bestätigst die erfahrung da und sie sind raus

das war so hammer, ich mache die sche1ße, antworte halbwegs wahrheitsgemäß, will telefonisch kaufen, ist lange, lange her

sie sagen, nein, dürfen sie nicht, musste ich noch mal zur bank und den dreck neu machen

archibaldesel  10.01.2018, 21:35

Kompletter Schwachsinn.

Alphamann1A  10.01.2018, 21:40
@archibaldesel

nein, genau so war das

ich wollte normale aktien kaufen, sie sagt nein, du musst den sche1ß erneut machen

Heidrun1962a  10.01.2018, 22:07
@Alphamann1A

was für einen Scheiß musstest du erneut machen?

Alphamann1A  10.01.2018, 22:08
@Heidrun1962a

diese sicherheitseinstufung

ich durfte nix kaufen, weder aktien, optionsscheine eh nicht