Ich habe die Fahrerlaubnis C1 und C1E seit mind. 1987 und bin 60 Jahre. Darf ich noch Wohnmobile über 3,5 t fahren?
5 Antworten
Da Du dann eine alte "Klasse 3" hast, darfst Du alles, was 4 Räder hat mit einer zGM von bis zu 7,5 t fahren - auch Wohnmobile...
87? Da gab es doch diese Klassen noch gar nicht.
Und für die vorherigen gelten ja andere Regelungen, zumindest teilweise
Ab dem 50. lebenjahr musst Du wohl alle 5 Jahre Eignung nachweisen.
Der Link oben beschreibt es genauer.
Gruss
Uul
genau das - aus deinem Link:
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und
Ab dem 50. lebenjahr musst Du wohl alle 5 Jahre Eignung nachweisen.
Nein nicht bei der alten Klasse 3, da ist bei Klasse C1 und C1E keine ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen und bei einer Umstellung der Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet.
Lediglich Züge welche unter die Klasse CE fallen gibt es eine Befristung bis 50 Jahre für Klasse 3 Besitzer, diese muss dann verlängert werden mit den entsprechenden Untersuchungen.
ohne die beiden FS zu nutzen kannst bis 7,5 T mit nem WOMO rumkutschieren du hast den Alten 3er
Jetzt bringst du mich auf was... Bei CE ist mir klar das er abläuft, aber bei C1 und C1E müsste eigentlich auch die Frist greifen. *grübel*
Problem: Klasse C1 ist grundsätzlich bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres gültig. Danach wird sie nur noch für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert.
Hast du den grauen Führerschein schon umschreiben lassen? Dann müsste es entsprechend im Kartenführerschein vermerkt sein.
Siehe Rückseite von meinem Kartenführerschein bei C1:
http://www.600ccm.info/pages/x_fish/images/130604_02.jpg
Schlüsselcode 171: Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne
Fahrgäste (nur national gültiger Code).
Keine Einschränkung bezüglich der Gültigkeit... Wo sind die Profis?
Sprich: Nur CE (Schlüsselzahl 79) entfällt ab 50 (wenn man nicht verlängert). Daher ist nur dort das Feld in Spalte 11 ausgefüllt.
Wie üblich ist im Web auch Anderslautendes zu finden: Sowohl CE wie auch C1 und C1E würden mit 50 ohne Verlängerung verfallen. Also mal wieder das Übliche: Traue erst einmal keiner Meldung (außer dem Bundesgesetzblatt :D ).
Merci!
Sprich: Nur CE (Schlüsselzahl 79) entfällt ab 50 (wenn man nicht verlängert). Daher ist nur dort das Feld in Spalte 11 ausgefüllt.
Jupp so ist es.
Etwas anderes ist bei Entzug der alten Fahrerlaubnis Klasse 3 und diese wurde nach dem 31.12.1998 neu erteilt, dann greift kein Übergangsrecht und auch für Klasse C1 und C1E sind Untersuchungen zur Verlängerung nach dem 50. Geburtstag nötig.
Dieses »Vergnügen« hat ein Freund von mir.
Bei Umtausch des alten 3er Führerscheines wird Klasse C1 und C1E ohne Befristung im Übergangsrecht erteilt, lediglich die unter die damalige Klasse 3 fallende Züge welche nun der Klasse CE zugeteilt sind, kann auf Antrag erteilt werden, dort allerdings befristet bis zum vollendeten 50. Lebensjahr, erkennbar an eingetragener Schlüsselzahl 79 bei CE.
Schau mal hier, dort ist es unter "Übergangsregelungen" recht gut erklärt:
http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LA/besitzstand-und-uebergangsregelungen.html
Den genauen Gesetzestext zum Übergangsrecht findest Du in der FeV §76 Abs.9, der liest sich recht kompliziert da eine Menge dort beschrieben steht, das relevante zitiere ich:
http://www.gesetze-im-internet.de/fev\_2010/\_\_76.html