Hund schützt mich?


16.01.2021, 18:15

Und was passiert wenn ein Blindenführhund den Blinden beschützt und einen Angreifer abwehrt?

8 Antworten

Natürlich darf ein Hund in einer Nothilfesituation eingreifen und seinem Menschen helfen. Man muss sich weder vergewaltigen noch berauben noch töten lassen und der Hund sitzt untätig dabei. (Problem wird allerdings oft sein, dass der Hund gar nicht eingreifen wird, weil er das nicht kennt, weil ihm die Situation auch Angst macht ....)

Problem dabei wird immer sein, im Nachhinein diese Nothilfe zu beweisen. Aber das ist ja auch für einen Menschen schwierig, eine solche Nothilfe zu beweisen, wenn er einen "Angreifer" schwer verletzt oder gar getötet hat .... auch da gibt es Untersuchungen.

cg1967  18.01.2021, 00:16

Kleiner Hinweis: Notwehr gegen Angriff auf mich, Nothilfe gegen Angriff auf andere Person.

TomRichter  19.01.2021, 00:20
@cg1967

Aus Sicht des Hundes wäre es Nothilfe ;-)

Zunächstmal ist ein Hund kein Strafrechtssubjekt. D.h. Hunde können selbst keine Straftaten begehen. Des weiteren gibt es im Strafrecht keine Gefährdungshaftung, sondern nur vorsätzliches und fahrlässiges Handeln. Sprich der Halter eines Hundes kann nicht pauschal für das Handeln des Hundes bestraft werden, sondern nur für sein eigenes Handeln oder Unterlassen. Dieses Handeln oder Unterlassen kann natürlich auch darin bestehen, den Hund nicht richtig zu sichern.

Wenn eine fremde Person dich angreift und dein Hund dieses Fremden dann beißt, aber nicht so verletzt das er stirbt, ist das dann trotzdem Notwehr?

Wenn der Hundehalter seinen Hund nicht kontrollieren kann, weil er gerade selbst angegriffen wird, dann ist das weder vorsätzlich noch fahrlässig Seitens des Halters. Vielmehr ist hier das Verhalten des Angreifers ursächlich dafür, das er selbst einen Schaden erleidet. Es ist an der Stelle deshalb keine Notwehr, weil es schon gar keine Tat gibt.

Zivilrechtlich ist es noch mal etwas anders, denn im Zivilrecht gibt es die Gefährdungshaftung des Tierhalters nach §833 BGB. Diese scheidet aber hier nach §254 BGB wegen Mitverschuldens aus.

Ins Gefängnis oder Strafe kommt nur in Frage, wenn dir persönlich Absicht oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Also wenn du den Kampfhund als Waffe benutzt und auf jemand gehetzt hättest. Oder grob fahrlässig ein gefährliches Tier das dir nicht gehorcht frei rumlaufen lässt.

Wenn das nicht der Fall ist, kommt auch keine Anklage nach Strafrecht in Frage.

Aber du haftest für eine Schaden, den dein Hund angerichtet hat .. dass kann richtig teuer werden, aber dafür hast du ja eine Haftpflichtversicherung.

Wenn dich aber der Hund aus einer realen Bedrohung gerettet hat, dann ist das Notwehr, du hast dich nicht mit einer Waffe, sondern mit deinem Hund verteidigt.

Daraus wird keine Anklage entstehen, der Angreifer kann natürlich sagen alles war nur ein Irrtum und dich auf Schadenersatz verklagen und das landet vor Gericht ... das ist dann aber nur ein Fall für deine Haftpflicht und Rechtsschutzversicherung.

Buchleseratte 
Fragesteller
 16.01.2021, 18:43

Vielen Dank. Klingt sehr interessant. Danke.

Hunde sollen Dich nicht beschützen und dürfen niemlas einen Mensch verletzen. haftbar bist Du und ja, es kann dazu kommen, dass Du Auflagen erhältst oder auch den Hund abgenommen bekommst.

Buchleseratte 
Fragesteller
 16.01.2021, 18:45

Und wenn ein Blindenschutzhund den Hundehalter vor Angreifern schützt?

cg1967  18.01.2021, 00:23
@Buchleseratte

Es gibt keine Blindenschutzhunde, sondern Blindenbegleithunde. Diese schützen den blinden Menschen vor einem Sturz über eine Stufe, aber nicht vor einem Angriff.

nanfxD  17.01.2021, 10:01

Hier haftest du garantiert nicht

cg1967  18.01.2021, 00:20

Schutzhunde sollen schützen. Die Person, die Familie oder die Herde, je nach Ausbildung. Und dabei müssen sie teilweise eigenständig agieren.

Wenn ein notwehrfähiger Angriff vorliegt und der ausgebildete (Familien-)Schutzhund (nur ein solcher kann es) den Angriff auf Kommando abwehrt liegt Notwehr vor. Welche Verletzungen der Angreifer dabei erleidet ist egal, auch tötliche Verletzungen ändern am Vorliegen von Notwehr nichts (solange der Angriff nicht darin bestand, daß Kinder Äpfel vom Baum geklaut haben oder ein auf der Parkbank sitzender Besoffener dich angepöbelt hat).

Wenn du den Schutzhund illegal hältst (ist in D Länderrecht) ändert dies an der Notwehrhandlung nichts. Dann wirst du für die unerlaubte Haltung des Hundes bestraft. Das ist vergleichbar mit Notwehr mittels eines verbotenen Gegenstandes. Auch damit ist die Notwehr erlaubt, bestraft wird der nicht erlaubte Besitz und das nicht erlaubte Führen eines verbotenen Gegenstandes.