Hohe Nachzahlung bei Steuererklärung durch Abfindung?

3 Antworten

Ein ArbG hat die Fünftelregelung angewendet - das ist unüblich, da dem ArbG meist nicht bekannt ist, ob die Fünftelregelung (bei Zusammenballung von Einkünften) überhaupt angewendet werden kann. Zudem kann der ArbG nur seine Gehaltszahlungen berücksichtigen und nicht die sonstigen Einkünfte im Veranlagungsjahr. Die meisten ArbG wenden die Fünftelregelung generell nicht an (dazu sind sie auch nicht verpflichtet).

Üblichweise wird die Abfindung als Einmalzahlung versteuert; dann ergibt sich oft eine Steuererstattung für den ArbN, der die Fünftelregelung mit Abgabe der Steuererklärung beantragt.

Ein ArbN fährt oft besser (um ggf. eine höhere Nachzahlung zu vermieden), auf die Fünftelregelung des ArbG ausdrücklich zu verzichten und sie erst später mit der Einkommensteuererklärung zu beantragen.

Es kann daher durchaus sein, daß Steuern nachgezahlt werden müssen, da alle Einkünfte des Veranlagungsjahres berücksichtigt werden müssen - es kann sogar dazu führen, daß die Fünftelregelung gar nicht angewendet werden darf, weil keine Zusammenballung von Einkünften vorliegt.

Ohne die konkreten Einkünfte des Veranlagungsjahres kann aus der Ferne aber dazu sonst nichts weiter gesagt werden.

Ernsterwin  29.04.2018, 13:56

"Ein ArbG hat die Fünftelregelung angewendet - das ist unüblich"

So unüblich ist das wohl nicht, denn gem. EStG § 39b Abs. 3 S. 9 ist die Lohnsteuer bei einer Abfindung gem. der Fünftelregelung abzuziehen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind - siehe auch https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39b.html

Über den Daumen gepeilt kann dass schon hinkommen. Schließlich hat der erste Arbeitgeber Deinen Angaben nach nur ein Bruttogehalt von 8.000 € + Abfindung zugrunde gelegt und die anderen Arbeitgeber nur jeweils Dein Bruttogehalt ohne Abfindung.

Mit jedem Euro zusätzlichen steuerpflichtigen Einkommens steigt aber nicht nur die Steuerbelastung auf das Gehalt, sondern auch auf die Abfindung.

Die Abfindung muss doch wohl auf einem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung angegeben sein, und bestimmt nicht unter "Laufender Arbeitslohn".

Also trage den Betrag ganz einfach an der Stelle ein, die dem Eintrag in der Lohnsteuerbescheinigung entspricht, und gut ist.