Abfindung vom Arbeitgeber, was geschieht mit dem bezogenen Arbeitslosengeld?

7 Antworten

Wenn die Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird, bleibt Dir das Arbeitslosengeld erhalten.

Wurde die Abfindung als Gehalt nachgezahlt, muss für den Zeitraum das Arbeitslosengeld zurückgezahlt werden.

Entscheidend ist also, wofür die Abfindung gezahlt wird. Das lässt sich nur dem Vergleich entnehmen.

Eine Sperrzeit für Arbeitslosengeld dürfte es nicht geben, wenn die Kündigung betriebsbedingt war.

Mehr zu Abfindung und Arbeitslosengeld: https://www.abfindunginfo.de/abfindung-und-arbeitslosengeld.html

wenn du keinen Aufhebungsvertrag unterschrieben hast müsste die Abfindung eigentlich dir sein. In dieser Höhe wirkt sie sich auch nicht aufs ALG1 aus.

Mit erhalt der Abfindung sind alle Forderungen deinerseits gegen den Arbeitgeber abgegolten

ich glaube sie haben meine frage nicht richtig verstanden ;-)

@Mirooo7654

Warum ???

Dir wurde gekündigt und du hast keinen Aufhebungsvertrag unterschrieben??

Dann darfst du die Abfindung annehmen und musst nix ans Amt zurück zahlen.

Nimmst du die Abfindung, dann wird kein Gehalt mehr vom Chef nachgezahlt weil ihr euch mit Zahlung der Abfindung ausergerichtlich geeinigt habt. Das bedeutet, dass es zu keiner Verhandlung kommt und der Kammertermin entfällt

Wenn du der Meinung bist, dass dein Chef dir mehr bezahlen muss, dann lehnst du das Angebot ab und es wird eine Verhandlung vor dem Arbeitsgericht geben

Das sind natürlich Fragen, die ohne Kenntnis der prozessualen Situation nur schwer zu beantworten sind. Grundsätzlich sollte dir die Abfindung in voller Höhe zu stehen. Etwas anderes könnte sich etwa daraus ergeben, dass hier die ordentliche Kündigungsfrist abgekürzt wurde. Dann würde das Arbeitslosengeld um diesen Zeitraum gekürzt. In der Regel sollte es jedoch in Bezug auf das Arbeitslosengeld keine Probleme geben. Teil des Vergleichs wird es sicherlich sein, dass der Arbeitgeber bis zum Ende das Gehalt nach zahlt. Üblicherweise, über einen sogenannten Anspruchsübergang, muss er dann der Bundesagentur das Arbeitslosengeld zurückzahlen.

Grundsätzlich würde ich allerdings eine solche Vereinbarung, trotz dringendes Anraten durch das Gericht, nicht ungeprüft abschließen. Dabei geht es nicht nur um die Abfindungssumme, die mir hier offen gesagt gering vorkommt. Es geht auch um die Regelung der Gehaltsansprüche bis zum Beendigungsdatum, aber auch die Formulierung eines Zeugnisses. Wie oft lese ich in Vergleichen, dass die Parteien sich auf ein wohlwollend qualifiziertes Zeugnis einigen. Rein rechtlich besagt dies jedoch gar nichts.

Wenn die reguläre Kündigungsfrist eingehalten wurde, hat die Abfindungszahlung keine Auswirkung.

Wurde sie nicht eingehalten und ALG-I innerhalb der regulären Kündigungsfrist (vorläufig) bewilligt, dann wird das verrechnet.

Das mußt Du aber nicht zurückzahlen, sondern der ArbG erhält dann von der Arbeitsagentur ein entsprechendes Schreiben, die Abfindung erst auszuzahlen, bis die Arbeitsagentur ihren Rückzahlungsanspruch festgesetzt hat - der ArbG würde das dann an die Arbeitsagentur abführen und den rest an Dich auszahlen.

Inwiefern ausstehende Gehaltszahlungen mit der Abfindung abgegolten sind, kann aus der Ferne nicht beurteilt werden.

Du hast geschrieben, das du im Dezember eine neue Stelle angenommen hast. Du bekommst ja dann auch kein arbeitslosen Geld mehr.

Von daher glaube ich nicht, dass du Geld ans Amt zurück zahlen musst. Zumal du es ja auch noch nicht hast.

Anderes wäre es, wenn du immer noch Geld vom Amt beziehen würdest.

Ich habe zwischen kündigung und neuem job doch 5 monate arbeitslosengeld bekommen, die frage ist ob ich das zurück zahlen muss? ;-)