Hochrechnung der Heizungsverbrauchs rechtens?

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Entscheidend dafür, ob über Betriebskosten jährlich abzurechnen ist, ist das was mietvertraglich vereinbart wurde. Wenn monatliche Vorauszahlungen vereinbart wurden, ist abzurechnen und zwar über genau die Betriebskosten, die mietvertraglich vereinbart auch umlegbar sind. Das ist auch möglich, wenn bisher oder jahrelang noch nicht abgerechnet wurde. Anders bei vereinbarter Pauschale. Das wäre ein Festbetrag, der monatlich gezahlt wird und mit welchem alle Betriebskosten abgegolten sind. Eine Abrechnung entfällt. Wenn nicht ausdrücklich im Mietvertrag eine Anpassung vereinbart wurde, bleibt die Pauschale für die Dauer des Mietverhältnisses unverändert. Heizkosten müssen nach der Heizkostenverordnung nach Verbrauch abgerechnet werden, allerdings ist ein Teil (Grundkosten) nach Wohnfläche umzulegen (30 bis max. 50%). Wenn der neue Vermieter jetzt Heizkosten gesetzestreu abrechnet, kann er für die Zeit vom 14. Oktober bis 22. Dezember nach der Gradtagstabelle (schlag nach bei google)abrechnen, dass aber dann für sämtliche Mieter der WE. In diesem Fall muss er aber die Umlage um 15% kürzen. Wenn er nun ab 23. Dezember nach Verbrauch abrechnen will, müssten sämtliche Heizkosten zu diesem Stichtag ermittelt worden sein (also Brennstoffkosten und Heiznebenkosten), wie er das machen will ist mir schleierhaft. Bei der Umstellung auf Verbrauchserfassung bedarf es einer schriftlichen Information aller Mieter. Nur dann ist die Umstellung für die Zukunft rechtens. Nun weiß ich nicht, ob vor Installation der HKV insgesamt Heizkosten nach Wohnflächge abgerechnet wurden oder sie Bestandteil der Pauschale waren (wenn auch im Widerspruch zur Heizkostenverordnung). Das wäre möglicherweise durch den Mieterverein zu prüfen. Auch Verbraucherzentralen dürfen Heizkostenabrechnungen prüfen.

Der alte Vermieter hat nicht korrekt gehandelt; eine Nebenkostenabrechnung muss erstellt werden! Der neue Vermieter muss angeben, wie er die Kosten ermittelt hat. Beim Eigentümerwechsel lesen die zuständigen Energiebetriebe für die Endabrechnung die Zählerstände ab. Insofern kann er nur den Verbrauch vom 22.10.-31.12. aufteilen - und das wahrscheinlich aufgrund der Wohnfläche. Sprich ihn doch einfach mal daraufhin an und sag, dass Du das neue System einfach nur verstehen willst.

guterwolf  19.08.2010, 00:06

wenn du eine pauschale zahlst erhälst du in der regel keine abrechnung...

alphalpha  19.08.2010, 00:57
@guterwolf

nein; eine exakte abrechnung ist gesetzlich vorgeschrieben!

Tabaluga1961  19.08.2010, 20:05
@alphalpha

abba nicht wenn Pauschale vereinbart ist.

moment mal, NK pauschal bezahlt bedeutet man bekommt keine Abrechnung. Weil das Haus verkauft wurde ändert sich an den Mietverträgen nicht. Also egal was neuer V rechnet es ist falsch.

der neue eigentümer kann nicht rückwirkend deinen mv ändern, denn das sollte erst einmal gemacht werden, da du ja eine pauschale und keine vorauszahlung leistest und rückwirkend nach verbrauch kann er m.e. nicht abrechnen.

bin mir momentan auch nicht sicher ob du einer änderung überhaupt zustimmen musst.

schätzen kann er schon mal gar nicht, man könnte sich ggf. auch eine abrechnungsweise einigen.