Kündigung wegen Nebenkosten

4 Antworten

Das sind zu wenig Details um vernünftig Antworten zu können.

Darf er mich deswegen überhaupt kündigen?

Das reicht in der Regel nicht als alleiniger Kündigungsgrund aus.

Ich habe erst mal ein paar Fragen:

  • Wurde die Kündigung klar begründet?

  • Fristlos oder mit Frist?

Haben Sie schriftlich Widerspruch gegen die Abrechnung eingelegt?

Gab es vorher schon andere Streitigkeiten oder haben Sie die Miete verspätet oder mal nicht gezahlt?

Wenn es Ärger mit dem Vermieter gibt, kann der unter bestimmten Voraussetzungen kündigen, z.B. wegen Unzumutbarkeit.

Die Künfigung wurde mit dem nicht bezahlen der Nebenkosten begründet. Ich hatte auch Widerspruch gegen die Abrechnung eingelegt. ( schriftlich ) Die Kündigung ist zum 22.02.2013 ausgeschrieben. Vorher gab es keine Steitigkeiten. Miete ist immer pünktlich bezahlt,

@Diddi76

Die Künfigung wurde mit dem nicht bezahlen der Nebenkosten begründet. Ich hatte auch Widerspruch gegen die Abrechnung eingelegt. ( schriftlich )

Dann ist die Kündigung auf jeden Fall unwirksam.

Ein Vermieter hat das Recht z.B. wegen

Kündigung wegen Unzumutbarkeit, § 543 BGB Verletzt jemand seine Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis schuldhaft so stark, daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietvertrags nicht mehr zugemutet werden kann, kann fristlos gekündigt werden. Es sollte in jedem Fall zeitnah gekündigt werden. Langes Warten führt zu der Vermutung, daß die Unzumutbarkeit wohl doch nicht gegeben war.

  • Der Mieter schlägt oder beleidigt den Vermieter;

  • Der Mieter stört den Hausfrieden hartnäckig trotz erfolgter Abmahnungen.

  • Der Mieter bringt eine Parabolantenne trotz gerichtlichen Urteils und Vollstreckung wieder an.

  • Der Mieter zahlt die vereinbarten Nebenkosten nicht, die schon eine erhebliche Höhe (über eine Monatsmiete) erreicht haben. (vorher Abmahnung erforderlich). Im Einzelfall ist immer eine Abmahnung mit vorheriger Fristsetzung zur Beseitigung des vertragswidrigen Verhaltens erforderlich, es sei denn, die Setzung einer Frist oder die Erteilung einer Abmahnung wäre offensichtlich erfolglos oder der Mieter ist im Zahlungsverzug oder die sofortige Kündigung aus anderen Gründen gerechtfertigt ist. Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache, § 543 BGB Der Vermieter kann kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen erheblich verletzt.


Die Kündigung wegen der Nebenkosten ist unwirksam, wenn der Vermieter die Nichtzahlung der Nebenkosten nicht angemahnt hat. Hier wurde außerdem von Ihnen Widerspruch wegen der Nebenkostenabrechnung eingelegt.

Daher kommt auch keine Kündigung aus wichtigem Grund in Frage:

§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,

der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder

  1. der Mieter

a)

für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder

b)

in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

  1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,

die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder

  1. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.


Also ruhig bleiben, der von Ihnen genannte Grund reicht weder für eine fristlose noch fristgerechte Kündigung aus.

Ich hoffe Sie haben Ihr Türschloss ausgewechselt. Manchmal haben Vermieter einen Schlüssel von dem der Mieter nichts weiß und plötzlich steht der ind der Tür oder die Wohnung ist leergeräumt.

MfG

Johnny

ich hoffe, ihr habt einen schriftlichen Widerspruch gegen die Rechnung formuliert und ihm eine Frist zur Nachbesserung gesetzt, macht er das, und ihr seid damit einverstanden, hat sich alles erledigt. Macht er es nicht, dann bittet um ein persönliches Gespräch, will er das auch nicht, so wendet euch an den Mieterschutzbund. In dem Widerspruch könnt ihr ihm schon Hinweise geben, mit welchem Positionen ihr nicht einverstanden seid und weshalb nicht.So einfach kündigen geht nicht! Aber der Widerspruch ist wichtig.

Nein, musst Du nicht, die Kündigung ist definitiv unwirksam...

Eine streitige Betriebskostenabrechnung ist kein zulässiger Kündigungsgrund. Mich würde da schon interessieren, worauf sich dein Einspruch bezog und natürlich ob die Abrechnung formal überhaupt wirksam war.