Haftungsausschluss Klausel private Feier

3 Antworten

Die Personen, die minderjährig sind haben nicht die nötige Einsichtsfähigkeit wenn sie Schaden verursachen. Deshalb bist du dazu verpflichtet eine Aufsicht für diese Personen zu tragen. Wenn alle 18 und älter wären , dann sehe das anders aus. Umgehen kannst du es nicht außer du lädtst sie aus oder du beauftragst jemand anderen für die Aufsicht.

...die Haftung eines Aufsichtspflichtigen regelt § 832 BGB.

"Aufsichtspflichtiger" ist man aber nur entweder kraft Gesetzes, wenn man also das Personensorgerecht für eine Person hat oder kraft Vertrages, der auch stillschweigend abgeschlossen werden kann. Im letzteren Fall sind in der Regel Erzieher und Pfleger u.ä. betroffen, nicht aber z.B. Ältere, die eigene und fremde Kinder beim Spielen "beaufsichtigen".

In gewisser Weise weitergehend als das Zivilrecht, kennt jedoch das Strafrecht die sog. Garantenstellung einer Person für eine oder mehrere andere in § 13 StGB. So trägt z.B. der Veranstalter einer Feier oder ein Gastwirt, der seinen Gast betrunken mit dem Auto fahren lässt, strafrechtliche Mitverantwortung für die strafbare Trunkenheitsfahrt oder auch andere Straftaten, die in dem durch den Alkohol enthemmten Zustand begangen werden.

Diese Garantenstellung würde dann, ggü. eventuell Geschädigten, wieder zu einer zivilrechtlichen Haftung gem § 823 II1 BGB führen...

halb so schlimm, denn deine haftpflichtversicherung zahlt nur schäden anderer, wenn du deine aufsichtspflicht verletztst.