Habe ich als Vermieter das Recht, einen Untervermieter Vertrag einzusehen?
Für mich als VM stellt sich eine Situation, womit ich mich bislang nicht konfrontieren musste.
Mein jetziger Mieter und seine Freundin haben sich getrennt, der Mieter möchte die Wohnung behalten und da diese groß genug ist ( 125 m² ), ist ihm diese zu teuer und möchte untervermieten.
Meine Frage : Habe ich als VM ein Recht, den Untermietvertrag einzusehen und evtl. mitzubestimmen ? Was sollte ich beachten ? Mir ist bewusst, dass der Hauptmieter für sämtliche Ansprüche meinerseits haftet.
Bin für jeglichen hilfreichen Kommentar dankbar und wenn möglich mit entsprechenden Gesetzestexten.
7 Antworten
Ein Untermietvertrag ist nur insofern von Bedeutung für dich als Vermieter, dass der Mieter deine Zustimmung zur Untervermietung zwingend (mit Name des Untermieters und einer Begründung für die Untervermietung) benötigt. Diese könntest du hier, da wirtschaftliche Gründe gegeben sind, nicht verweigern. Der Mieter dürfte diese einklagen und gegebenenfalls sogar von dir Schadenersatz fordern bei Verweigerung der Zustimmung.
Den Mietvertrag mit dem Untermieter muss er dir nicht vorlegen.
Gekündigt hat er schon
Und das verraetst du uns erst jetzt? Dann entscheidest doch ganz allein du, ob du ihm einen neuen Mietvertrag anbieten bzw. die Fortsetzung des gekuendigten Mietverhaeltnisses vereinbaren willst. Eine Ablehnung brauchst du nicht zu begruenden.
Du hast zwar trotzdem keinen Anspruch auf Einsichtnahme in einen von diesem beabsichtigten Untermietvertrag, doch was hindert dich daran, ihm dann die Fortsetzung des Mietverhaeltnisses zu untersagen oder einen neuen Mietvertrag zu verwehren?
Allerdings koennte er dir auch einen Vertragsentwurf zeigen und dann doch einen ganz anderen Vertrag mit seinem Untermieter schliessen. Von daher ist es mir sowieso nicht verstaendlich, aus welchem Grund du den unbedingt sehen willst und warum dir das so wichtig ist.
Im Umkehrschluss ist der Mieter aber nicht verpflichtet, die jetzt zu große Wohnung aufzugeben. Das wäre kein zulässiges Argument für die Verweigerung der Zustimmung.
Gekündigt hat er schon, aber zwischenzeitlich haben sich neue Erkenntnisse ergeben, indem er untervermieten möchte / kann.
Wenn der Mieter bereits formell wirksam gekündigt hat, kann die Kündigung nicht von ihm widerrufen werden. Das Mietverhältnis endet dann zum gesetzten Termin. Bis zu diesem dürfte er (mit der auch dann erforderlichen Zustimmung) untervermieten.
Ich fasse mal zusammen : Der Mieter hat mit seiner Freundin einen gemeinsamen MV mit mir geschlossen welchen Beide unterschrieben haben. Da die Beziehung in die Brüche ging und sie auszog und er sich die Wohnung allein nicht leisten konnte, haben Beide den MV gekündigt, so wie es die Rechtsprechung verlangt. Nun ist er eine neue Beziehung eingegangen, mit welcher er einen Untermietvertrag schließen möchte.
Meine Frage war, um mich irgendwie rechtlich abzusichern, ob ich auf den Untermietvertrag Einfluss haben kann / soll / muss.
Mit dem Mieter werde ich einen neuen MV abschließen, da die Voraussetzungen gegeben sind und den Mietzins absichern.
Zunächst wirkt die gemeinsame Kündigung des Mieters. Du bist nun gewillt, einen neuen Mietvertrag abzuschließen und die neue Frd. soll als Untermieter einziehen. Diese Konstellation ist nicht üblich. Untervermietung kann in der Regel nicht von Mietbeginn an erfolgen.
Wenn unbedingt gewollt und du hast nichts dagegen, soll er einen Teil der Wohnung untervermieten. Auf die Vertragsgestaltung hast du keinen Einfluss, der steht dir rechtlich nicht zu.
Dein Mieter wäre dann der Wohnungsgeber seiner Freundin und hat für diese di eWohnungsgeberbestätigung zu erstellen.
Aus diesen u.a. Gründen hatte ich auch meine Frage gestellt. Danke erst mal dafür.
Aber bzgl. Untervermietung kann in der Regel nicht von Mietbeginn an erfolgen.
Wie gestalten denn z.B. WG´s ihre Verträge ? Ist da nicht auch einer Hauptmieter und verantwortlich für alles ? Bei mir wäre es eigentlich nicht anders.
Ich sehe zwischen Untervermietung und WG einen wesentlichen Unterschied.
Bezgl. Untervermietung von vorn herein und auf Dauer geplant bei einem neuen Mietvertrag findest du im Netz Urteile. Ein Vermieter müsste dem nicht zustimmen.
Ich würde mal sagen: Nein. Zwar bedarf die Untervermietung einer Genehmigung - aber eben nur die Tatsache als solche. Schließlich geht es dich nix an wieviel Kohle dein Mieter von dem Untermieter kassiert und wie er die Küchenbenutzungszeiten regelt.
Und auch die Genehmigung kann in der Praxis nur verweigert werden wenn der Vermieter beweisen kann dass die Untervermietung als solche unzumutbar ist - was hier wohl kaum der Fall sein dürfte.
Ist das so? Wenn der Mieter also mehr Miete vom Untermieter kassieren sollte als er selber zahlt;ist das dann legal? Oder an einen Gewerbetreibenden? Interessiert mich jetzt mal.
Ja, es ist legal und es geht dich einen feuchten Schmutz an. Warum soll es verboten sein ? Nur weil du neidisch bist ?
Wenn der Mieter also mehr Miete vom Untermieter kassieren sollte als er selber zahlt;ist das dann legal?
Ja ist es, nur muss er die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dann beim Fiskus angeben.
Oder an einen Gewerbetreibenden?
Ach Gewerbetreibende wohnen nicht? Oder meinst du als Geschäftsraum? Naja das ergibt sich aus den mietvertraglichen Bestimmungen und dem BGB, dass dies nicht so ohne weiteres machbar wäre.
Lassen Sie sich den Mietvertrag zeigen und verinbaren Sie einen angemessenen Untervermietungszuschlag, der Sie am "Vermietungsgeschäft" beteiligt.
So kommt dann auf beiden Seiten Freude auf!
Ganz einfach, entweder der Mieter zeigt dir den Untermietvertrag oder es findet keine Untermiete statt. - Dazu braucht es keine Gesetzestexte.
Der Untermietvertrag seines Mieters geht den Vermieter nichts an. Fuer die Ablehnung einer Genehmigung zur Untervermietung bedarf es schon eines ziemlich gewichtigen Grundes. Die Weigerung seines Mieters, ihm Einzicht in den Untermietvertrag zu gewaehren, gehoert nicht dazu.
Zur Untervermietung bedarf es der Zustimmung des Vermieters, andernfalls müßte der Mieter dieses Recht schon einklagen. Was wohl die wenigsten tun werden. Und selbst wenn, es geht hier um eine Untervermietung, weil der Mieter anders nicht in der Lage ist den Mietzins zu entrichten. Und spätestens nach zwei Monaten ohne Zahlung tritt ein Kündigungsrecht ein - und die Mühlen der Justiz mahlen langsam.
andernfalls müßte der Mieter dieses Recht schon einklagen
Ja, das muesste er dann tatsaechlich. Hier aber sicher mit sehr grossen Erfolgschancen.
es geht hier um eine Untervermietung, weil der Mieter anders nicht in der Lage ist den Mietzins zu entrichten
Womit ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung eines Teils der Wohnung nach BGB § 553 Abs. 1 Satz vorliegt. Der Vermieter ist nicht zur Verwehrung seiner Zustimmung berechtigt, wenn hierfuer kein Grund nach Satz 2 vorliegt.
Da irrst du aber ganz schön.
Der Vertrag deines Mieters mit dessen Untermieter geht dich als Vermieter nichts an. Eine Erklaerung deines Mieters, nach der er dir den Einblick verwehren wird, berechtigt dich auch nicht zur Verweigerung deiner Zustimmung zur Untervermietung.
Hmmm....das ist lieb von dir gemeint, aber :
Der Mieter ist nicht zwingend verpflichtet, die Wohnung zu behalten. Das heißt, wenn er finanziell nicht in der Lage ist die Wohnung zu zahlen, kann er ja ausziehen. Gekündigt hat er schon, aber zwischenzeitlich haben sich neue Erkenntnisse ergeben, indem er untervermieten möchte / kann.