Große Hausordnung (Straße kehren)

12 Antworten

Wenn die Nachbarn wollen, dass man die Straße kehrt, damit es schöner aussieht, dann sollen sie bitte selber kehren, damit ihr Geschmacksempfinden und Ordnungssinn nicht über Gebühr belastet wird. Wenn es also von Seiten der Kommune keine Verpflichtung gibt, kann auch die Hausordnung nicht zum Straßenkehren verpflichten. Das wäre überdies viel zu gefährlich. Falls ihr einen Bürgersteig habt, besteht hier vermutlich schon die Pflicht, diesen sauber zu halten. Hier geht es aber mehr um Sicherheit, als um schönes Aussehen (Herbstlaub). Wenn also von Seiten der Kommune eine Kehrpflicht für den Gehweg besteht, könnte die Hausordnung das wöchentliche Kehren oder nach Bedarf öfter, vorsehen.

Die Anliegerpflichten sind in der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde/Kommune geregelt. Gibt es eine Verpflichtung, kann mit den Mietern vereinbart werden, dass diese das machen müssen. Gibt es diese nicht, sind sie nicht dazu verpflichtet.

Man ist verpflichtet den Bürgersteig zu kehren. Und zwar sollte man bis 120 cm freiräumen.. das kann von Gemeinde zu Gemeinde abweichen (Berlin 150 cm). Und man muss auf keinen Fall die Straße kehren!!

Wer kann mich als Mieter verpflichten den Bürgersteig zu kehren?

also soweit ich weiss,ist für strasse kehren die stadt verantwortlich und nicht der anwohner.

Es ist ein (Grundsatz-)Urteil, dass reichlich Staub bzw. Schnee aufgewirbelt hat. Vor einer knappen Woche entschied das Verwaltungsgericht in Potsdam, dass Anwohner, die an einer Straße ohne baulich angelegten Gehweg leben, von der Verpflichtung zur Schneeberäumung quasi “freigesprochen sind”. Damit dürfte Städten und Gemeinden, trotz vielerorts bestehender Verordnungen, die Ahndung entsprechender Verstöße zukünftig verbaut sein.

Rainer Fornell, Bürgermeister der Gemeinde Panketal (deren Straßenreinigungssatzung in diesem Fall die Beräumung eines Streifens an der Grundstücksfront vorsieht), kommentierte die Entscheidung sinngemäß wie folgt:

1.- sei das Urteil noch nicht rechtskräftig. 2.-beträfe es wahrscheinlich nur die gänzlich unbefestigten Sandstraßen. Das Vorhandensein eines Bordes definiere die Abgrenzung zwischen Fahrbahn und Fußweg vermutlich ausreichend. Damit dürfte eine Räumpflicht weiterhin gegeben sein. 3.-wird Panketal das Urteil zunächst gründlich auswerten. Eine Satzungsänderung könnte gegebenen Falls folgen.

Zur momentanen Situation heißt es abschließend:

“Aktuell werden in den betreffenden Fällen keine Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Bereits laufende ruhen bis zur Klärung der Satzung.”

L.G. nana

Solche gänzlich unbefestigten öffentlichen Sandstraßen gibt es wohl nur noch in Brandenburg. Ich kann mir gut vorstellen, dass in solchen Regionen, wo die Gemeinden kaum oder gar kein Geld übrig haben, der Winterdienst nicht so organisiert werden kann, dass jede einzelne Straße wenigstens einmal am Tag mit dem öffentlichen Schneepflug geräumt werden kann. In allen Kommunen, in denen die Straßen durch den öffentlichen Winterdienst geräumt werden, wäre es geradezu widersinnig, wenn es eine Räumpflicht für Anwohner gäbe: Anwohner räumt einen Meter an der Seite frei, Schneepflug kommt und schüttet den Meter wieder zu, sodass der Anwohner erneut Räumfplicht hat.