Gilt ein Moped als Kraftfahrzeug?

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Ja eigendlich schon !

Die Frage erscheint mir sinnfrei. Wird Dein Fahrzeug mit Muskelkraft, oder mit einer Verbrennungsmaschine o.ä. angetrieben? ALSO!!!! Halterhaftung gem. § 7 StVG! Das bedeutet natürlich nicht, daß Du dann immer "schuld" bist. Das ist nur "prima facie" eine Vermutung, die natürlich eines jeden gehaltvollen Gegenbeweises zugänglich ist. Wenn z.B. ein Fußgänger jäh und unvermittelt auf Deinen Fahrweg springt etc. Es wird ja auch niemand verurteilt, nur weil er zum Unfallzeitpunkt ein Kraftfahrzeug bewegt hat. Ein "Unfall" definiert sich rechtlich ja ohnehin als ein "unabwendbares Ereignis".

Eichbaum1963  28.08.2011, 00:56

Immer diese Juristen. ;) Aber wo er recht hat hat er auch recht! Daher ist mein DH absolut unverzichtbar. :D

DH!

Greiz 
Fragesteller
 28.08.2011, 00:58

sorry, sooo sinnfrei ist meine Frage nicht, denn 7 StVG setzt einen Halter voraus, Der Versicherungsnehmer eines Mopeds ist kein KFZ-Halter. Ich sagte auch nicht daß nach 7StVG der KFZ-Lenker immer Schuld ist, vielmehr haftet er gemäß Gefährdungshaftung immer, und auch dann wenn er schuldlos war. Drum interessiert mich ja ob diese Risikohaftung auch mich als Mopedfahrer trifft.

Superbredi  28.08.2011, 01:09
@Greiz

Oki, ich war wieder einmal zu böse. Aber die Halterhaftung des §7 StVG ist doch sowieso subsidiär zu der eigentlichen Haftung des "Täters".

§ 823 BGB Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Greiz 
Fragesteller
 28.08.2011, 01:38
@Superbredi

äh...es ist genau andersrum: 823 BGB betrifft die allgemeine Deliktshaftung und ist gegenüber der Spezialnorm 7 StVG subsisiär soweit StVG anwendbar ist. Wenn ich SCHULDLOS einen Fußgänger mit dem Moped beschädige, dann ist 823 BGB mangels verschulden eh keine Anspruchsgrundlage. Wenn 7 StVG nicht anwendbar ist dann brauch ich nix bezahlen. Wenn es anwendbar ist dann hafte ich (ich betone es nochmal) auch ohne Verschulden!!! Meine Haftung wird dann nur gemindert wenn der Unfallgegner Mitschuld hat. Versteht mich hier keiner???Drum will ich ja wissen ob auf Mopeds 7 StVG anwendbar ist

Superbredi  28.08.2011, 01:59
@Greiz

Heureka!! Das scheint ja tatsächlich ein Rechtsproblem zu sein. MOPED!! Chapeau!!! Suche Dir einen guten Doktorvater und schreibe!! Meinem verehrten Strafrechtslehrer kann ich Dich leider nicht empfehlen, der ist rosenzüchtender Emeritus. Ich hab nach einer Unzahl von Wodka Lemon weder Lust, noch intellektuelle Potenz, mich vom Loriot-Spezial auf NDR ablenken zu lassen. ;-D

Greiz 
Fragesteller
 28.08.2011, 12:38
@Superbredi

natürlich ist das ein Rechtsproblem Du Wodka Lemon Fan, drum hab ich ja die Frage hier gestellt. Dein Strafrechtslehrer wärer error in persona weil hier StVG und nicht StGB einschlägig ist...

Nils2  28.08.2011, 23:24
@Greiz

Auf jeden Fall interessant. Allerdings würde ich eine solche Frage eher in einem Juristenforum stellen als auf GF, weil hier ja wirklich jeder jeden Scheiß für bare Münze verkauft.

Eichbaum1963  29.08.2011, 00:03
@Nils2

Dafür haste dir jetzt aber nen Satz Virtuelle DH's verdient, @Nils2. ;)

Wenn du einen Fußgänger anfährst egal mit was Haftest du weil es ein Fußgänger ist, das gleiche gilt für ein Radfahrer!! Das heißt wenn du an deinem Moped rumschraubst irgendjemand zu krüppel fährst zahlst du ein leben lang!!!

Greiz 
Fragesteller
 28.08.2011, 17:58

jawaplayer, Du begreifst das Problem nicht: es ist beileibe nicht egal mit was Du einen Fußgänger anfährst, siehe oben. Fährst Du ein Kfz dann haftest Du auch wenn Dich kein Verschulden trifft gem. 7 StVG. Fährst Du ein Fahrrad dann haftest Du lediglich aus deliktischer Haftung gem. 823 ff BGB, aber nur bei eigenem Verschulden und sonst nicht. Das ist ein großer Unterschied, ist das denn so schwer zu begreifen??? Und ob jemand am Moped verbotenerweise rumschraubt gehört nicht zum Thema und interessiert hier nicht :)

Hier ein Zitat aus dem StVG:

§ 1 Zulassung

(...)

(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

Das trifft ganz offenbar auch auf ein "Moped" (Kleinkraftrad) zu. Demnach ist ein Kleinkraftrad ein Kraftfahrzeug im Sinne des StVG - und demnach ist auch klar, dass § 7 StVG auch auf Kleinkrafträder (und sogar auch auf Mofas) anzuwenden ist.

Zur Frage, wer denn Halter eines Kfz sei, hat der BGH ausgeführt (BGHZ 13, 351):

Wer Halter eines Kraftfahrzeugs ist, bestimmt sich nicht danach, wem das amtliche Kennzeichen zugeteilt ist; Halter ist vielmehr, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Dies können auch mehrere Beteiligte zugleich sein.

Die Ansicht, ein Kleinkraftrad habe keinen Halter, weil es ja nicht zulassungspflichtig sei und somit kein Dokument existiere, das eine bestimmte Person als Halter ausweise ist demnach falsch. Vielmehr hat auch ein nicht zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug wie etwa ein Kleinkraftrad entsprechend den Ausführungen des BGH einen oder sogar mehrere Halter.

Greiz 
Fragesteller
 28.08.2011, 12:58

"Halter ist, wem das amtliche Kennzeichen zugeteilt ist"...das passt nicht recht , dagegen spricht nämlich daß ein kleines Versicherungskennzeichen eben kein amtliches Kennzeichen ist, es ist auch kein Stempel drauf. Und ich sage mal daß eine gehbehinderte Seniorin in ihrem batteriebetriebenen Rollstuhl mit kleinem Versicherungskennzeichen nicht unter die Gefährdungshaftung gemäß 7 StVG fällt. Denn wenn die arme Oma wüßte daß sie wie ein Autofahrer haften würde dann würde sie die Finger von ihrem "*Kraftfahrzeug" lassen. Es ist daher anzunehmen daß Fahrer von elektrischen Rollstühlern nur gem. 823 ff BGB, also nur bei Verschulden haften. Es ist kein Grund ersichtlich daß ein Mofafahrer anders haften soll als der Fahrer eines elektrischen Rollstuhls...nur mal so angedacht...

JotEs  28.08.2011, 20:37
@Greiz

"Halter ist, wem das amtliche Kennzeichen zugeteilt ist"...

Wer hat denn das behauptet? Ich jedenfalls nicht und der BGH ist auch nicht dieser Ansicht.

Und es ist ja auch nicht so, dass der Kraftfahrzeughalter mit seiner Haftpflicht nach § 7 StVG allein dastände. Als Ausgleich zu der Halterhaftung hat der Gesetzgeber das Pflichtversicherungsgesetz geschaffen. Jeder Halter eines Kraftfahrzeuges (einige Ausnahmen gibt es allerdings) muss eine Haftpflichtversicherung für sein Fahrzeug abschließen. Somit belastet der § 7 StVG den Halter lediglich mit den erforderlichen Beiträgen zu der Versicherung, nicht aber mit eventuell drohenden Ersatzpflichten für Schäden in Millionenhöhe.

Auch die Halter von Elektrorollstühlen unterliegen grundsätzlich der Halterhaftung nach § 7 StVG. Sofern diese Rollstühle jedoch nicht schneller als 6 km/h fahren, unterliegen ihre Halter nicht dem Pflichtversicherungsgesetz (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a Pflichtversicherungsgesetz). Sie können sich jedoch freiwillig haftpflichtversichern.

Wer ein kleines Versicherungskennzeichen an seinem Kraftfahrzeug führt, der ist haftpflichtversichert und muss daher ebenfalls keinen Ruin aufgrund von § 7 StVG befürchten.

kleinkraftrad ist das und JA es zählt zu den kraftfahrzeugen auch wenn es so langsam ist...nur züge zählen glaube nicht dazu :)

Greiz 
Fragesteller
 28.08.2011, 01:41

nein, Mopeds sind zulassungsfrei und sind gem. ABE Fahrräder mit Hilfsmotor im Gegensatz zu zulassungspflichtigen Kleinkrafträdern mit 50 ccm