Gilt beimSonderkündigungsrecht einer Mietwohnung auch der 3. Werktag?
Hallo zusammen. Ich habe von meinem Sonderkündigungsrecht wegen einer gewünschten Mieterhöhung Gebrauch gemacht und am 03.08. zum 30.09.2020 gekündigt. Dies war der 2. Werktag. Heute schreibt mein Vermieter das die 3 Werktage Regelung beim Sonderkündigungsrecht nicht greift. Ich hoffe ihr könnt mir helfen. Vielen Dank im Voraus
4 Antworten
Kurz mal gegoogelt. Vielleicht beantwortet dir das deine Frage.
Welche Frist gilt für die Sonderkündigung des Mietvertrags?"Erhält der Mieter eine Modernisierungsankündigung, kann er den Mietvertrag zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Der Mieter muss dabei bis zum Ende des laufenden Monats die Kündigung einreichen. Danach erlischt das Sonderkündigungsrecht. Auch bei einer Mieterhöhung gemäß § 561 BGB kann der Mieter zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Dafür steht ihm jedoch eine längere Frist zu – er kann bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang der Mieterhöhung des Vermieters kündigen. Bekommt der Mieter also eine Ankündigung zur Mietererhöhung am 18. März kann er bis zum 30. Mai kündigen. Die Kündigung wird dann zum 30. Juli wirksam."
https://dejure.org/gesetze/BGB/561.html
Bis zum Ablauf des zweiten Monats...
Doch, "bis zum Ablauf" heißt Ende des Monats, nicht dritter Werktag des nächsten Monats.
Mist. Trotzdem danke
das steht da eben nicht
Dann lese es doch mal.
Die Regelung > Zugang der Kündigung bis zum dritten Werktag < gilt hier nicht, denn der § 561 BGB regelt das Sonderkündigungsrecht anders als das der ordentlichen Kündigung des Mieters. Beispiel:
Der Vermieter übergibt an den Mieter ein Mieterhöhungsverlangen am 15.08.2020. Dann kann der Mieter die Mietwohnung schriftlich dem Vermieter bis zum Ablauf des 2. Monats nach Zugang der Erklärung > hier 30.09.20 < zum Ablauf des übernächsten Monats > hier 30.09.20 < außerordentlich kündigen. Die Kündigung muss also bis 30.09.20 in den Machtbereich des Vermieters eingegangen sein.
Du kannst natürlich auch bereits am 16.08.2020 kündigen.
Ich würde ihn mal fragen wo das steht.
Im BGB, § 561.
echt, da steht das?
haben wir verschiedene Gesetzestexte?
Welcher Text steht denn bei dir?
Das Ende der Kündigungsfrist steht bei mir.
Hier ist aber die Frage, ob der dritte Werktag ausreicht.
Das Ende der Kündigungsfrist steht bei mir.
Ganz genau. Das war ja die Frage und wird durch den Gesetzestext beantwortet, da dort nichts vom dritten Werktag steht, sondern vom Ablauf des Monats die Rede ist.
Da steht leider nicht bis wann die Kündigung eingegangen sein muss. Ob zum Ende des Monats oder zum 3. Werktag.