Darf man Untermieter nach einer Zwangsversteigerung räumen?

10 Antworten

So wie es allerdings ausschaut, müssen wir durch einen Gerichtsvollzieher räumen lassen. Den Titel haben wir schon. Nun stellt sich die Frage, ob wir Sie nach Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist auch mit räumen dürfen???

Man muss erst mal prüfen, ob sie nur als Freundin da wohnt oder pb sie einen Mietvertrag hat.( kann auch mündlich sein). Sie sollte dann aber´belegen können, das sie Miete gezahlt hat.

Miete müsste dann an Ihnen gezahlt werden und sie müssten die Mieterin wegen Eigenbedaf kündigen.

Ich würde einen Anwalt um Rat fragen, damit man kein Fehler macht.

Sie könnten auch versuchen der Mieterin(sofern ein Mietvertrag besteht) den Auszug zu "versüßen", wenn Sie Ihr eine kleine Umzugshilfe in Form von Geld geben.

Falls kein Mietvertrag vorliegt, fragen Sie den Anwalt, ob man die Frau einfach raussetzen lassen kann.

Wir haben vorsorglich bereits wegen Eigenbedarf gekündigt. Vor einigen Minuten haben wir vom Jobcenter erfahren, dass das Jobcenter eine Miete an den Vorbesitzer zahlt. Also muss es ein Mietverhältnis geben, was der Vorbesitzer uns gegenüber bestritten hat. Die beiden Herrschaften betrügen so das Amt. Durch Zwecksgemeinschaft beziehen beide den vollen Satz an Harz 4 und er obendrein noch Miete! Sie ist für uns unzugänglich und sperrt sich. Dürfen wir sie denn mit räumen lassen mit der 3monatigen Kündigungsfrist?

@assali

Dürfen wir sie denn mit räumen lassen mit der 3monatigen Kündigungsfrist?

Nur mit entsprechendem Räumungstitel.

"Sie ist eigentlich seine Freundin"

Haben die sich da was ausgedacht, um es zu verkomplizieren?

Sie kann da drin wohnen, weil er es erlaubt. Wenn er in dem Haus nix mehr zu sagen hat, dann ist doch allen eventuellen Ansprüchen von ihr der Boden entzogen - oder nicht?

Und wenn es "offiziell kein Mietvertrag" gibt, dann hat sie doch wohl erst recht zu verschwinden, wenn der rechtmäßige Eigentümer das verlangt.

Was unterscheidet sie (rechtlich) von einer Person, die nächtens durch ein offenes Kellerfenster in ein leerstehendes Haus eingedrungen ist und sich da eingerichtet hat?

Der Vorbesitzer muss raus. Dafür gibt es den Räumungstitel schon bei der Versteigerung. Da das Haus aber offenbar an die Freundin vermietet ist - schriftlich oder nicht, sei dahin gestellt -, tritt der Erwerber zunächst als Vermieter in den Mietvertrag ein. Eine Kündigung auf Eigenbedarf gegenüber dem Mieter ist damit erforderlich. Er kann als Gast der Mieterin drin wohnen bleiben. Solange sie nicht raus geht, bringt ihr ihn auch nicht raus.

Das Riesenproblem besteht nun für Euch darin, dass ihr keine Wohnung habt, solange Euer Haus besetzt ist? Solange ihr eine Wohnung habt, reduziert sich das Problem auf die rechtlich notwendigen Verfahren.

Ich vermute, dass ihr gegenüber die 3 Monate noch nicht um sind, wenn die 3 Monate seit Versteigerung vorbei sind. Wenn ihr z. B. Mitte März gekündigt habt, endet das Mietverhältnis am 30. Juni. Ziehen die beiden nicht aus, müßt ihr auf Räumung klagen. Ab 1. Mai gilt das neue Gesetz, nach dem Räumungsklagen bevorzugt behandelt werden müssen und die Durchsetzung mit der "Berliner Räumung" möglich ist. Das bedeutet, dass ihr wohl recht schnell einen Räumungstitel bekommen könnt und dann werden beide aus der Wohnung entfernt und die Schlösser ausgetauscht. Dann können sie zusehen, wie sie noch an ihr Hab und Gut kommen.

Lasst Euch anwaltlich beraten und teilt den beiden mit, was auf sie zukommen wird, wenn sie nicht freiwillig gehen. Vielleicht hilft es auch, wenn man ihnen eine bestimmte Summe Bargeld anbietet, wenn sie bis zu einem bestimmten Termin das Haus verlassen und das Haus in einem ordentlichen Zustand hinterlassen. Z. B. könnten 500 € auf die Hand für jemanden, der ansonsten pleite ist, schon ein Anreiz sein. Auch wenn es weh tut, ist so ein Betrag sicher gut angelegt, wenn man dafür ein Haus und keine Ruine bekommt.

Mit der Ersteigerung habt ihr praktisch die Katze im Sack gekauft. Ihr wisst nicht, wann und was ihr am Ende wirklich bekommt. Da hilft manchmal eine solche Motivation, dass man am Ende nicht tausende von Euro zusätzlichen Schaden hat.

Sie soltlen gegenüber der angeblichen Mieterin - nicht Untermieterin! (nur ein Mieter könnte ein Untermietverhältnis begründen - nicht jedoch ein Eigentümer! - fristlos und hilfsweise mt einer frist von 3 Monaten wegen Eigenbedarf am gesamten Einfamilienhaus durch Sie selber kündigen. Einziehen können Sie dennoch. Die Art und Weise in der Sie sich dort "breit" machen, bleibt Ihrer Phantasie überlassen. Mit mir als Eigentümer in meinem Einfamileinhaus würde es kein Fremder lange aushalten - er käme erst ganricht ins Haus rein, wenn er es einmal, auch nur kurz, verlassen hätte! So, und nun nehmen Sie Ihr Eigentum erst einmal in Besitz!

Leider eine falsche Antwort, da ein Untermietverhältnis durchaus im Einfamilienhaus entstehen kann. Deine Vorgehensweise könnte eine einstweilige richterliche Anordnung nach sich ziehen, und dann dauert es noch länger die "Untermieterin" zu entfernen.

@Gerhart

Die Rede ist vom Eigentümer, der angeblich ein Untermietverhältnis begründet hat. Das geht nicht! Wenn, dann akönnt es sich lediglich um ein gewöhnliches Mietverhältnis handeln. Dazu wurde auf die Eigenbedarfsküdigungsmöglichkeit hingewiesen. Soweit kein ordentlicher Mietvertag mit dem angeblichen Untermieter besteht, hat der kein Recht, sich im Gebäude des Ersteigerers aufzuhalten!

@Gerhart

Das ist dann kein Untermietverhältnis, sondern ein Mietverhältnis. Ein Untermietverhältnis ist klassischerweise eine Mietverhältnis zwischen Mieter und Untermieter. Untermietverhältnisse gibt es per Gesetz ohnehin nicht, die sind genau dasselbe wie jedes andere Mietverhältnis auch. Insofern ist die Antwort von schelm richtig...

@MosqitoKiller

dass das Haus vom Vorbesitzer und einer "Untermieterin" bewohnt wird.

Vermutlich eine normale Mitbewohnerin des ehem. Eigentümers, die hier als eine Art Störfaktor für den Ersteigerer "vorgeschoben" ist!?!

Sowas kommt vor, hemmt aber letztlich nicht den Lauf der Dinge!

@schelm1

Wenn hier vom Amt eine Miete gezahlt wird, besteht auch ein Mietvertrag, da kann nichts vorgeschoben sein, egal ob das Mitbewohnerin, Lebensgefährtin oder sonstwas ist. Und gegen die muss man zunächst einen Räumungstitel erwirken, alles andere wäre grob illegal...

@MosqitoKiller

Reine Vermutung, die keinen Rückschluß nach der gestellten Frage zuläßt! Im Übrigen sei auf das vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten verwiesen, in dem ebenfalls auf bestehende Mietverhältnisse als eine Art Last einzugehen gewesen wäre ist. Das Gutachten hat dem Fragesteller spätestens im Termin zur Einsichtnahme vorgelegen. Er berichte in seiner Frage nichts Gegenteiliges, folglich kann man sich alle über die Frage hinausgehenden Annahmen sparen; diese führen ohne weitergehende Erklärung des Fragestellers zu rein garnichts!

Der Ex-Eigentümer hat gegenüber dem Ersteigerer kein Mietverhältnis behauptet. für die Existenz eines Mietvertrages liegen keine Beweise oder Anhaltspunkte vor.

@schelm1

Der Fragesteller schrieb

Vor einigen Minuten haben wir vom Jobcenter erfahren, dass das Jobcenter eine Miete an den Vorbesitzer zahlt. Also muss es ein Mietverhältnis geben, was der Vorbesitzer uns gegenüber bestritten

wo ist das eine Vermutung?

Das Gutachten ist eine Frage zwischen Käufer und Verkäufer, damit hat der Mieter nichts zu tun...

@MosqitoKiller

Einer lügt hier wie gedruckt! In der ursprünlichen Frage jedenfalls war diese Indiskretion des Jobcenters nicht nachzulesen un d auch niczht, an wen eine Miete gefossen ist!