Sonderkündigung bei Todesfall? - Mietwohnung -

8 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn kein Eintrittsberechtigter in das Mietverhältnis eintritt, so wird der Mietvertrag mit dem Erben des Mieters fortgeführt. (§564 BGB)

Vermieter wie Erben des Mieters können mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem sie vom Tod des Mieters erfahren haben und wissen, dass niemand in den Mietvertrag eintritt oder ihn fortsetzt (§ 564 BGB).

Der Vermieter braucht für die Kündigung des Erben keinen Kündigungsgrund mehr, da der nicht in der Wohnung lebende Erbe nicht schutzbedürftig ist.

es gibt ein sonderkündigungsrecht " § 580 Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters

Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen." soooooo aber es gibt auch sonerreglungen ;) " § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt: 1. Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist. 2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist. 3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.

(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen. "

heisst wenn du nicht für zwei wohnungen geld zahlen KANNST per nachweis dürfen die dir keine schulden aufbürden,.. was bedeutet du kannst die wohnung fristlos kündigen habs selber so 2 mal machen müssen !!! und ging einwandfrei auch per anwalt ;)

§ 1922, Abs. 1 BGB Gesamtrechtsnachfolge

Der Erbe ist (die Erben sind) der Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen und tritt (treten gemeinsam) automatisch in das Mietverhältnis als Mieter ein (soweit nicht Andere vorrangig eintrittsberechtigt sind).

Die gesetzliche 3-monatige Kündigungsfrist gilt für den/die Erben also in zweierlei Hinsicht.

  1. Als Gesamtrechtsnachfolger, der automatisch in das Mietverhältnis des Verstorbenen eintritt. §§ 1922, Abs. 1 BGB
  2. Über die "Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem/den Erben" nach § 564 BGB.

In beiden Fällen hat der Erbe als Mieter das Recht zur Kündigung mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten.

Eine Erbschaft kann nach § 1944 BGB innerhalb einer Frist von 6 Wochen (Wohnsitz des Erben in Deutschland) nach Kentnisserlangung vom Todesfall des Erblassers ausgeschlagen werden.

Es gilt aber Alles oder Nichts.

D.h. der Erbe nimmt das Erbe in der Gesamtheit an, also incl. aller Mietverhältnise, Schulden/Verbindlichkeiten, Vertragsverhältnisse, usw. oder er schlägt das Erbe in der Gesamtheit aus.

Nur die "Rosinen herauspicken" und den Rest ausschlagen - das geht nicht!

Halt!!!

Ganz wichtig ist:

Sie schreiben, dass Sie sich um die Angelegenheit kümmern, sind sie denn Erbe? Wenn nicht, gibt es Erben? War der Familienangehörige vermögend oder lohnt es sich sogar das Erbe auszuschlagen, da es ausser persönlichen Dingen nichts zu Erben gibt? Wenn, dann braucht auch die Kündigungsfrist nicht eingehalten zu werden, denn das Mietverhältnis wird mit den Erben fortgesetzt. Wurde das Erbe ausgeschlagen, fallen für Sie keine Mietzinszahlungen mehr an.

Es gibt Erben, mich und weitere Pflichterben.

Regulär musst du die Frist einhalten - es kann aber andere regelungen wie vorgestellte Nachmieter (Suche auf eigene Faust) geben. Alles aber reine Kollanz

Kulanz ist das Zauberwort und Nachmieter kannst du bringen so viel du willst, die muss kein <vermieter akzeptieren.