Gibt es Regelungen zum Lüften bei Eigentümergemeinschaften?
Hallo,
Ich wohne in einem Zweifamilienhaus. Neben mir gibt es also noch einen weiteren Eigentümer.
Im Keller hat jede Partei einen Raum als Sondereigentum, der Rest ist Gemeinschaftseigentum.
Die andere Partei lässt, sofern das Wetter es zulässt, von morgens bis abends alle Fenster und Türen auf. Lediglich in meinem Kellerraum sind Fenster und Türen verschlossen und die Haustür nach draußen wird nicht geöffnet.
Durch die geöffneten Fenster können also jederzeit problemlos Einbrecher einsteigen. Die anderen Eigentümer befinden sich nicht im Keller. Sie wohnen im EG und sind der Meinung, dass sie Einbrecher hören würden. In den Gemeinschaftsräumen stehen auch Gegenstände von mir, die im Falle eines Einbruchs von meiner Hausratsversicherung nicht vollständig erstattet werden würden wg grober Fahrlässigkeit.
Die andere Partei lässt sich leider auf keinerlei Gespräche ein. Ich will das Lüften ja auch nicht grds verbieten, will aber im Einbruchsfall auch nicht auf einem Schaden sitzen bleiben.
Gibt es hierzu irgendwelche Regelungen, wonach das Lüften zeitlich begrenzt ist oder zumindest die Anwesenheit der lüftenden Person voraussetzt?
Vielen Dank!
4 Antworten
Die Frage nach rechtlichen Regelungen diesbezüglich kann ich leider nicht beantworten, aber vielleicht ein wenig bauphysikalische Argumentationshilfe liefern:
Jetzt, im Frühjahr, den Keller lüften zu wollen, ist eine sehr schlechte Idee. Man holt sich damit u.U. jede Menge Feuchtigkeit hinein, bewirkt also genau das Gegenteil von dem, was mutmaßlich beabsichtigt ist. Jedenfalls wenn der Keller unbeheizt ist und die Wände nicht sehr gut gedämmt sind.
Die Wände dürften dann vom Winter noch recht kühl sein. Wenn man dann die warme Frühlingsluft reinlässt, die eine viel höhere absolute Luftfeuchtigkeit haben kann als kalte Luft, dann kondensiert das Wasser ggf. an Wänden, Boden und Decke, genau wie an einer Getränkeflasche, wenn du sie im Sommer aus dem Kühlschrank nimmst.
Falls also an euren Kellerwänden das Wasser herunterlaufen sollte, oder Schimmel und andere Pilze gedeihen, kannst du dich dafür bei deinen Nachbarn bedanken.
Nein, es gibt dazu keine gesetzlichen Regelungen und selbst eine mehrheitlich beschlossene Hausordnung kann den Miteigentümer eventuell nur überzeugen, aber nicht dazu zwingen.
Lüften in den Gemeinschaftsräumen steht jedem Miteigentümer zu - selbst ein Gemeinschaftsbeschluss könnte daran nichts ändern. Man könnte Gitter o. ä. Schutzeinrichtungen an den entsprechenden Kellerfenstern beschließen - aber da die was kosten wirst du da wahrscheinlich keine Mehrheit bekommen.
Vereinbarungen liegen im Grundbuch, in der Teilungserklärung.
Und Hausrat, der ist doch sowieso nur abgesichert im eigenen Haushalt, also nicht in fremden Räumen.
Es sei denn, es greift die Außenversicherung.
Und bei grober Fahrlässigkeit nicht leisten machen ja nur die Billigstvarianten einiger Makler.
Da sollte mal mit dem geredet werden, vielleicht muss ja nur ein neuer her, der dass verkaufen darf/kann, was benötigt wird.
Dann setell deine Sachen nicht in die Gemeinschaftsräume.