Gibt es Regelungen zum Lüften bei Eigentümergemeinschaften?

4 Antworten

Die Frage nach rechtlichen Regelungen diesbezüglich kann ich leider nicht beantworten, aber vielleicht ein wenig bauphysikalische Argumentationshilfe liefern:

Jetzt, im Frühjahr, den Keller lüften zu wollen, ist eine sehr schlechte Idee. Man holt sich damit u.U. jede Menge Feuchtigkeit hinein, bewirkt also genau das Gegenteil von dem, was mutmaßlich beabsichtigt ist. Jedenfalls wenn der Keller unbeheizt ist und die Wände nicht sehr gut gedämmt sind.

Die Wände dürften dann vom Winter noch recht kühl sein. Wenn man dann die warme Frühlingsluft reinlässt, die eine viel höhere absolute Luftfeuchtigkeit haben kann als kalte Luft, dann kondensiert das Wasser ggf. an Wänden, Boden und Decke, genau wie an einer Getränkeflasche, wenn du sie im Sommer aus dem Kühlschrank nimmst.

Falls also an euren Kellerwänden das Wasser herunterlaufen sollte, oder Schimmel und andere Pilze gedeihen, kannst du dich dafür bei deinen Nachbarn bedanken.

Nein, es gibt dazu keine gesetzlichen Regelungen und selbst eine mehrheitlich beschlossene Hausordnung kann den Miteigentümer eventuell nur überzeugen, aber nicht dazu zwingen.

Lüften in den Gemeinschaftsräumen steht jedem Miteigentümer zu - selbst ein Gemeinschaftsbeschluss könnte daran nichts ändern. Man könnte Gitter o. ä. Schutzeinrichtungen an den entsprechenden Kellerfenstern beschließen - aber da die was kosten wirst du da wahrscheinlich keine Mehrheit bekommen.

Vereinbarungen liegen im Grundbuch, in der Teilungserklärung.

Und Hausrat, der ist doch sowieso nur abgesichert im eigenen Haushalt, also nicht in fremden Räumen.

Es sei denn, es greift die Außenversicherung.

Und bei grober Fahrlässigkeit nicht leisten machen ja nur die Billigstvarianten einiger Makler.

Da sollte mal mit dem geredet werden, vielleicht muss ja nur ein neuer her, der dass verkaufen darf/kann, was benötigt wird.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Dann setell deine Sachen nicht in die Gemeinschaftsräume.