Gewohnheitsrecht bei Teilzeitarbeit von Müttern?

5 Antworten

Diese Frage lässt sich nicht einfach und eindeutig beantworten.

Grundsätzlich wird "Gewohnheitsrecht" oder gar "betriebliche Übung" (wie von lenzing42 in der Antwort angeführt) in Zusammenhang mit vertraglich nicht geregelten Arbeitszeiten - anders als z.B. für Weihnachtsgeld - weitestgehend verneint, auch bei "jahrzehntelanger" Gewohnheit / Übung.

Aber auch wenn immer der Einzelfall entscheidend ist: Das Hessische Landesarbeitsgericht Frankfurt hat 1998 ein diesbezügliches Gewohnheitsrecht des Arbeitnehmers verneint (Az.: 9 Sa 1325/98).

Eventuell könnte hier allerdings die Berufung auf "Treu und Glauben" (BGB § 242) ein Recht auf Festhalten an der überkommenen Arbeitszeit erlauben, ferner auch die Einschränkung des Direktionsrechts des Arbeitgebers nach der Gewerbeordnung durch das Postulat des "billigen Ermessens", das vom Arbeitgeber die Berücksichtigung der persönlichen/privaten Belange des Arbeitnehmers beim Abwägen mit den betrieblichen Belangen fordert und "Willkür" ausschließen soll.

Das bloße Berufen des Arbeitgebers auf sein Direktionsrecht begründet jedenfalls kein Recht für ihn, ohne zwingenden Grund die aktuelle Lage Deiner Arbeitstage zu ändern. Zur Not bist Du darauf angewiesen, Deinen Arbeitgeber davon zu überzeugen, wie angewiesen Du auf Deine bisherige Arbeitszeit bist - und natürlich ist die Empfehlung in der Antwort von Gismokatze1977 zu beachten, Dich mit Deinen Teilzeitkollegen und -kolleginnen zu einigen.

Auf jeden Fall mußt Du Deinem Chef Deine Situation klarmachen, bevor er sich die Mühe macht, einen Dienstplan aufzustellen.

Zunächst gilt als konkreteste Regelung der Arbeitsvertrag. Dem Arbeitsvertrag gleichgestellt ist die so genannte „betriebliche Übung“. Diese entsteht, wenn zum Beispiel eine Arbeitszeit zwar nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages ist, sie aber seit längerem Praxis ist und der Arbeitgeber durch sein Verhalten das Einverständnis signalisiert hat. In einem solchen Fall gilt die Arbeitszeit aufgrund der betrieblichen Praxis als vereinbart und ist wie eine Regelung im Arbeitsvertrag zu behandeln. Ist im Arbeitsvertrag der Rahmen für die Lage der Arbeitszeit sehr ungenau bestimmt, erhöht das die Möglichkeit des Arbeitgebers, im Rahmen seines Direktionsrechtes Arbeitszeiten anzuordnen.

Der arbeitsvertraglichen Regelung gehen tarifvertragliche Regelungen vor. Ebenso haben in Betrieben mit einem Betriebsrat Regelungen in einer Betriebsvereinbarung Vorrang. Auch gegen die gesetzlichen Bestimmungen darf durch den Arbeitsvertrag nicht verstoßen werden.(Quelle:IG Metall)

In deinem speziellen Fall solltest du ein Gespräch mit dem Arbeitgeber führen.

Wenn es keine arbeitsvertraglichen oder sonstigen Regelungen zur Lage der Arbeitszeit - vor allem bei Teilzeitbeschäftigten - gibt, wird von der Rechtsprechung eine Berufung des Arbeitnehmers auf "Gewohnheitsrecht" oder "betriebliche Übung" abgelehnt, selbst bei "jahrzentelanger" Gewohnheit!

@Familiengerd

Das kann man so pauschal wohl nicht sagen.

@lenzing42

Doch, das kann man meiner Ansicht nach schon.

Wenn die Fragestellerin Uhrzeiten (oder hier die genauen zu arbeitenden Tage) im Vertrag hätte, könnte sie sich darauf berufen, ansonsten kann der Arbeitgeber verlangen, dass sie ihre Stunden zu anderen Zeiten als gewohnt ableistet.

Die Arbeitgeber sind schlauer geworden. Regelungen mit konkreten Arbeitszeiten gibt es nur nur in Altverträgen...

@lenzing42

Das hat mit "kann man so pauschal wohl nicht sagen" nichts zu tun, wenn die Rechtsprechung leider genau das grundsätzlich sagt - wenn auch natürlich gilt, dass immer der Einzelfall beurteilt werden muss.

Ich denke es ist sinnvoller wenn Ihr Euch, also alle Teilzeitkräfte, zusammensetzt und einen Plan ausarbeitet. So das immer jemand da ist. Damit geht ihr am besten zum Chef und sagt das wäre Euer "Vorschlag".

Falls er dann nicht einverstanden ist, dann wäre es leider "Pech", aber normalerweise sind Chefs froh wenn es läuft und sie sich nicht auch noch um sowas kümmern müssen.

Ausnahmen können natürlich dann immer mal sein, aber damit kann wahrschl.jeder leben.

google dir mal das teilzeitgesetz.. m. W. hast du keinen anspruch auf immer die gleichen 2 wochentage, wenn das betrieblich nun nicht mehr geht. du hast unter bedingungen einen anspruch auf TZ, aber nicht auf die konkrete ausgestaltung.