Arbeitsrecht - Nur Kopie des Arbeitsvertrages erhalten kein Original

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Die im Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgeschriebene Schriftform ist eingehalten, wenn die Vertragsparteien den befristeten Arbeitsvertrag im Original eigenhändig unterzeichnen.

Für die Einhaltung der Schriftform genügt es also nicht, wenn eine Vertragspartei eine Kopie eines bereits von ihr unterzeichneten Vertragstextes der anderen Seite übermittelt und diese auf der Kopie unterzeichnet. Der Austausch von E-Mails oder Telefaxen genügen ebenfalls nicht dem Schriftformerfordernis. Ferner ist eine Bestätigung des Abschlusses eines "befristeten" Vertrages durch den AG, z. B. nach einem vorangegangenem Vorstellungsgespräch in einer E-Mail oder Telefaxschreiben, nicht ausreichend.

Erforderlich ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieselbe Urkunde, d.h. jeweils den gleichen Arbeitsvertrag, unterzeichnen. Es muss kein umfassendes Vertragswerk vorliegen, ausreichend ist z. B. die Niederlegung der Befristung in einem Schreiben des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer mit der Bitte, das bereits vom Arbeitgeber unterzeichnete Exemplar gegenzuzeichnen (vgl. BAG vom 26.07.2006, 7 AZR 514/05).

Bezüglich der Kündigung auf die Du Dich beziehst gibt es ein Urteil des LAG Hamm

http://www.vonderwehl.de/ARBEITSRECHT/URTEILE_KUeNDIGUNG/Uebergabe_einer_Kuendigung_in_Kopie_statt_im_Original

aus dem hervorgeht, dass die Kü. auch nur als Kopie gültig wäre wenn denn eine alleinige Verfügungsgewalt über das Schriftstück bestanden hatte.

Da der AV unterschrieben wurde geh ich davon aus, dass diese Verfügungsgewalt bestanden hat.

Ich schließe mich den Ausführungen von "ralosaviv" völlig an; die Schrifform ist nicht gewahrt und daher hat eine Entfristungsklage gute Aussicht auf Erfolg.

Ein Arbeitsvertrag bedarf nicht der Schriftform! Daher genügt es - auch wenn es nicht gängige Praxis ist - das dem Arbeitnehmer lediglich die Kopie zugeht.

In diesem Fälle wäre die Partei im Nachteil, die kein Original vorweisen kann (sofern es denn Abweichungen zwischen den beiden Versionen gibt).

Der Vertrag wird ja nicht unwirksam, wenn es nur eine "Urschrift" gibt.