Gesetzliche betreuerin loswerden (alles alleine geklärt)?

5 Antworten

Ist sie den wirklich eine gesetzliche Betreuung, also von einen Richter veranlasst worden?

Oder ist sie eine Betreuerin des ambulanten Wohnens?

Wenn es das letztere ist, dann ist es mehr als einfach, dann sagst du einfach, das ihre Hilfe nicht mehr gebraucht wird, unterschreibst dazu einen Wisch und dann bist du aus der Nummer draußen, da das ja eine Dienstleistung ist.

Aber auch das mit der GEsetzlichen Betreuung kann man bestimmt regeln, du kannst ja deine Erfolge schriftlich vorweisen, den Therapieplatz, Schulbescheinigung usw. Dann muss das halt nochmal geprüft werden dazu musst du einen Antrag stellen , dann kann das auch früher aufgehoben werden. Und wenn du ganz klug bist , dann bitte sie mal darum aufzulisten was sie für dich in der Betreuung getan hat, den das muss protokolliert werden, da wird der Richter dann ja sehen was Sache ist.

bei Gericht Antrag stellen dass du sie nicht mehr brauchst und ausserdem mit ihrer Arbeit nicht zufrieden bist. Schon bist du sie los

Das von Dir geschilderte Problem ist typisch für die gesetzliche Betreuungsbranche.

Dies mag wohl daran liegen, dass einerseits die gesetzlichen Qualitätsanforderungen an einen gesetzlichen Betreuer extrem niedrig sind, aber andererseits dessen Befugnisse extrem weitreichend sein können.

Das Gesetz geht davon aus, dass jedermann geeignet ist für eine Betreuertätigkeit. Denn derjenige, der seine eigenen Angelegenheiten regeln kann, kann dies auch für einen anderen tun.

Da gesetzliche Betreuer keinerlei Ausbildung nachweisen müssen, finden sich in diesem Wirtschaftsbereich zahlreiche Glücksritter, die auf einfache Weise als ungelernte Arbeitskraft mit 40 Betreuungen - als sogenannte Berufsbetreuer ohne Ausbildung - eben Mal ein Jahreseinkommen von ca. 66.000 Euro erzielen können.

Es gibt aber auch Betreuer mit mehr als 100 Betreuten. Eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht. Außerdem kann man sich als potentieller Betreuer in mehreren Gerichtsbezirken bewerben, ohne dass dies von dem jeweils anderen Betreuungsgericht bemerkt wird.

vgl. https://pflege-prisma.de/2019/05/28/pflegekraefte-koennten-als-berufsbetreuer-ein-vielfaches-verdienen/

Auf der anderen Seite gibt es keine Instanz, die die Vielzahl der Betreuungen - jedes Jahr kommen hunderttausende hinzu - kontrollieren kann.

Auf dem Papier sind die Betreuungsgerichte für die Kontrolle der Betreuer vorgesehen, doch sind die Gerichte bei bis zu 2000 zu beobachtenden Betreuungsverfahren pro Richter derart überfordert, dass von einer funktionierenden Kontrolle nicht mehr die Rede sein kann.

vgl. www.betreuungsrecht.de

Um die Betreuung zu beenden, solltest Du in folgenden Schritten vorgehen:

1.Besorge Dir zunächst den gültigen gerichtlichen Betreuungsbeschluss und sieh nach, für welche Betreuungskreise eine Betreuung angeordnet worden ist.

2. Überprüfe anhand der im Betreuungsbeschluss angegebenen Gründe zur Betreuung, ob diese zutreffen bzw. immer noch zutreffen; d. h. ob diese wegfallen können.

Die Regel ist jedoch, dass bei diesen Begründungen eher übertrieben als untertrieben wird.

3. Informiere Dich - z. B. bei Google, Wikipedia, www.betreuungsrecht de - über die gesetzlichen Pflichten der Betreuerin.

4 Fertige dann ein Schreiben für das Betreuungsgericht an - unter Angabe des Aktenzeichens des Betreuungsbeschlusses und der §§, gegen die die Betreuerin verstoßen hat - und schildere die Versäumnisse der Betreuerin.

Generell gilt, dass die Betreuerin alles tun muss, das dem Wohle der Betreuten dient und auch die Tatsache, dass Betreuerin und Betreute sich nicht leiden mögen, kann auch als Grund für einen Betreuerwechsel anerkannt werden.

5. Eine bloße Schilderung der Misere reicht leider nicht aus. Gerichte sind es gewohnt, nur Anträge und Beschwerden zu bearbeiten, die gemäß Gesetz auch als solche anzusehen sind. Damit das Gericht Deinen Brief aber auch als gesetzlich zulässige Beschwerde wahrnimmt, ist es erforderlich, bereits in der Bezugszeile die Worte "Antrag gemäß §.... " bzw. "Beschwerde gemäß. §... " zu verwenden.
Hierzu musst Du folgende Gesetze aus dem Internet herunterladen:

a..BGB, Betreuungsrecht,
b..Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

6. Mögliche Anträge sind z. B. :

a. Aufhebung des Betreuungsverfahrens, da dieses nicht mehr erforderlich ist, weil Du anderweitige Hilfe - z. B. die Deiner Freundin -- in Anspruch nehmen kannst und/oder die Betreuungsbedürftigkeit weggefallen ist.

b. Beantragung eines Betreuerwechsels, wobei Du Deine Feundin als ehrenamtliche Betreuerin vorschlagen kannst. (Die hierfür vorgesehene Aufwandsentschädigung beträgt pro Jahr 399 Euro)

c. Änderung einzelner bzw. Wegfall aller Betreuungskreise, weil diese zukuenftig nicht mehr erforderlich sind.

Bei allen Kontakten zum Betreuungsgericht ist zu berücksichtigten, dass der jeweilige Richter am längeren Hebel sitzt und Dich das auch spüren lassen wird. Gespräche auf gleicher Augenebene gibt es kaum. Stattdessen gibt es "Anhörungen", die regelmäßig die Form von Verhören annehmen.

Ein Betreuungsrichter kennt in der Regel lediglich die für ein Betreuungsverfahren erforderlichen gesetzlichen Vorschriften und möchte auch nur auf dieser Ebene argumentieren.

Soziale, medizinische, psychologische und psychiatrische Hintergründe sind ihm ihnen ausbildungsfremd, so dass sie sich in dieser Hinsicht gerne auf die Angaben von Psychiatrischen Sachverstaendigen verlassen.

Auf dieser Ebene mit einem Richter eine Diskussion anzufangen hat daher keinen Zweck, denn dieser würde allenfalls ärgerlich werden und erneut auf die Ergebnisse des Sachverstaendigen pochen.

Allerdings solltest Du Dir im klaren darüber sein, dass der Begrif "Betreuerin" ein Mogelpackung ist. Den eine zeitaufwendige Betreung mit vielen persönlichen Kontakten ist vom Gesetz für eine Betreuerin nicht vorgesehen.
So beinhaltet z.B. der Betreuungskreis "Gesundheitssorge" lediglich, dass die Betreuerin unter Zuhilfenahme weiterer Dienstleister dafür zu sorgen hat, dass die Gesundheit der Betreuten nicht beeinträchtigt ist. Um dies zu gewährleisten muss sie jedoch ihr Büro nicht verlassen. Sie muss allenfalls auf Kosten der Betreuten jemanden beauftragen, der dafür sorgt, dass die Gesundheit gewährleistet ist.
Dies kann dann im EInzelfall zu teuren Maßnahmen zu Lasten der Betreuten führen, nämlich zur Beauftragung einer weiteren Arbeitskraft, deren einzige Aufgabe es ist, die tägliche Pilleneinnahme zu kontrollieren.
Aus Sicht des Richters liegt ein Fehlverhalten der Betreuerin in diesem Fall nur dann vor, wenn diese es versäumt hat, diese Arbeitskraft zu bestellen.

Bezogen auf Deinen Fall wird es also sehr schwer werden, der Betreuerin ein Versäumnis nachzuweisen. Denn diese kann stets behaupten, dass sie nicht eingreifen wollte und Dich zu Deinem Wohle an einer langen Leine hielt, damit Du wieder selbstständig wirst.
Als Beweis für diese These kann sie dann auf Deine -von ihr geförderte - positive Entwicklung - hinweisen.

Nun Wünsche ich Dir viel Erfolg bei Deinem Vorhaben! Denke immer daran, dass es keinen Sinn macht, den Richter zu verärgern. Dieser besitzt die uneingeschränkte Deutungshoheit und hat hierbei einen unendlich großen Ermessensspielraum.

Und wenn dann noch Richter und Betreuerin an einem Strang ziehen, dann geht es nicht ohne einen Rechtsanwalt. Jedoch ist auch hierbei darauf zu achten, dass dieser Rechtsanwalt und der Richter nicht zufällig gute Freunde sind, so dass dieser Anwalt aus einem anderen Gerichtsbezirk kommen sollte.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Novosibirsk  11.11.2019, 10:17

Noch ein weiterer Hinweis:
Du hast Dich selbst mit Deinem Antrag auf Betreuung in die Misere gebracht.
Du bist nicht wegen der Schulden unter Betreuung gestellt worden, sondern wegen der mit Antriebslosigkeit verbundenen Sozialphobie, die zu Deinen Schulden geführt haben.
Du hast eine psychatrische Diagnose bekommen und musst nun dafür sorgen, dass die neue Diagnose postiv ausfällt.
Die Tatsache. dass Du nun keine Schulden mehr hast, ist aus Sicht des Betreuungsrichters lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass die bisherige Diagnose revidiert werden könnte.

Wende dich ans Gericht. Nur das Gericht kann die Betreuung aufheben.

Beim Betreuungsgericht die Aufhebung beantragen